Äußerungsbogen Beschuldigter
Fragestellung
Wegen Trunkenheit im Verkehr (1,21 Promille) habe ich einen "Äußerungsbogen Beschuldigter" vom Verkehrskomissariat bekommen.
Nun ist meine Frage, welche der freiwilligen Angaben sinnvoll sind, bzw. welche mir schaden könnten?
Der Tatbestand ist ja unstrittig, weil der Blutalkohol gemessen wurde, ich die Straftat also zugeben kann/sollte?
Auch die Angaben zu meinen wirtschaftlichen Verhältnissen erscheinen mir wichtig. Hier könnte ich mein Einkommen als freiberuflich Selbstständiger von 2015 angeben (vom Steuerberater berechnet, ein Einkommensteuerbescheid liegt noch nicht vor). Sollte ich das tun?
Ist es sinnvoll, einen Verteidiger zu beauftragen, bzw. muss ich dies in dem Vordruck schon anzukreuzen?
Ich habe Meinungen gelesen, die besagen, dass man diesen Äußerungsbogen besser überhaupt nicht ausfüllen sollte. Ich denke persönlich, dass es besser ist, weil ich die Sache ja nicht unnötig blockieren will. Stimmt das?
Zu Ihrer Information: Dies ist das 1. Alkoholdelikt und ich bin auch nicht vorbestraft.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
0900-1010 999 * anrufen
Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst müssen Sie für sich selbst entscheiden, wie Sie mit der Tat umgehen wollen:
Ist die Tat begangen worden und wollen Sie "einen Tisch" machen, ohne mögliche Fehlerquellen bei den Ermittlungen untersuchen lassen zu wollen, können Sie die Tat einräumen.
Ist dieses aber einmal gemacht, werden Sie so ein Geständnis nicht ohne Probleme widerrufen können und müssen die Folgen tragen. Ohne Kenntnis des gesamten Akteninhaltes können diese Folgen nur allgemein aufgeführt werden:
Geldstrafe (vermutlich drei Nettomonatseinkommen)
Fahrverbot bis zu drei Monaten (oder sogar Führerscheinentzug mit Sperrzeit für die Beantragung eines neuen Führerscheines)
Anordnung einer MPU durch die Straßenverkehrsbehörde
Das wären die allgemeinen Folgen, die Sie treffen können.
Wenn Sie das so annehmen wollen, räumen Sie die Tat ein und bitten um Entscheidung im Strafbefehlsverfahren. So KANN dann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, MUSS aber nicht zwingend.
Wenn Sie keine Einkünfte angeben, wird dieses geschätzt. In der Regel liegt die Schätzung bei 2.500 € monatlich, so dass die Angaben einer wirtschaftlichen Abschätzung zum tatsächlichen Einkommen vorangehen sollten.
Wollen Sie alle Einzelheiten auch hinsichtlich möglicher Fehlerquellen bei dem Ermittlungsbehörden prüfen lassen, um eben ggfs. die oben beschriebenen Folgen abzumildern oder gänzlich zu umgehen, sollten Sie keinerlei Angaben machen und sofort einen Rechtsanwalt aufsuchen.
Dieser nimmt zuerst Akteneinsicht, damit man feststellen kann, was Ihnen genau vorgeworfen wird, welche Beweismittel zur Verfügung stehen und welche Fehler auch bei dem Messungen tec. vielleicht gemacht worden sein könnten.
Erst dann wird eine Stellungnahme über den Rechtsanwalt erfolgen, dei je nach Akteninhalt dann eben unterschiedlich ausfallen kann. Auch dann kann aber auf ein Strafbefehlsverfahren verwiesen werden, sollten sich keine Fehlerquellen ergeben.
Bei Rückfragen stehe ich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
Sie haben eine Frage zum Strafrecht?
Schildern Sie Ihren Fall und erhalten Sie von unseren Rechtsanwälten kostenlos und unverbindlich Angebote zur Lösung Ihres Falles!
Nach dem Einstellen Ihrer Frage erhalten Sie individuelle Preisangebote unserer Experten, aus welchen Sie einfach das für Sie passende Angebot auswählen können!
Hier kostenlos und unverbindlich Angebote einholen!
Zunächst geht es um die Rücksendefrist von 2 Wochen nach Zugang des Schreibens (also der 1. Juni, nicht das Datum im Schreibens, das ist der 25. Mai). Ich konnte mich nicht eher darum kümmern, weil ich am 1. Juni schon auf Geschäftsreise war und gestern erst wiedergekommen bin, den Brief also erst gestern geöffnet habe. Ich hab also theoretisch noch Zeit bis zum 15. Juni, wenn ich es persönlich abgebe, richtig? Das gäbe mir Zeit, die Sache in der nötigen Ruhe zu entscheiden.
Bisher bin ich davon ausgegangen, dass die 1,2 Promille nicht anfechtbar sind. Da die Folgen von 1,1 bis 1,2 Promille doch sehr unterschiedlich sind, mache ich mir schon Gedanken, tatsächlich einen Anwalt zu konsultieren, der/die dann im Zweifelsfall an Kosten noch hinzukäme.
Was kann es denn für mögliche Fehlerquellen geben, die eine/n VerteidigerIn sinnvoll werden ließen und wie wahrscheinlich ist das?
Es ist mir sehr unangenehm diese Fragen zu stellen, weil ich die Tat selbst für unverzeihlich halte und ich tatsächlich am liebsten reinenTisch machen würde. Nur sind die Folgen für mich so immens von Bedeutung, dass ich nichts unversucht lassen möchte. Ich brauche meine Faherlaubnis so schnell wie möglich wieder und ich habe im Moment sehr wenig Geld.
Was wären denn die Kosten, die von Seiten des Rechtsbeistands auf mich zukämen?
bitte beachten Sie, dass Sie nun die Ursprungsfrage nicht unerheblich ausweiten, daher die Antworten dann auch in Hinblick auf den Einsatzbetrag entsprechend anzupassen sind:
Sie sind gar nicht verpflichtet, den Anhörungsbogen zurückzuschicken. Auch wennes dort aufgeführt sein wid, ist ein Nichtzurückschicken folgenlos für Sie.
Die Werte sind keineswegs unangreifbar. Immer wieder geschehen eine Vielzahl von Fehlern. Die nun allerdings alle ohne konkreten Anhaltspunkt aufzuzählen, sprengt den Rahmen der kostenlosen NACHfrage sicherlich.
Es lässt sich auch ohne Akteneinsicht nicht seriöus beantworten, wie hoch die Wahrscheinlichkeit der Fehlerfeststellung ist. Das wäre das reine orakeln und kann pauschal mit 50:50 ohne Gewährleistung geraten werden - aber eben nur geraten!
Die Kosten eines Rechtsanwaltes wären je nach Tätigkeit unterschiedlich zu bewerten:
Allein die reine Akteneinsicht würde um die 150 € einschließlich anwaltlicher Stellungnahme zum weiteren Vorgehen kosten, die spätere Vertretung - wenn sie nach der Akteneinsicht und Stellungnahme noch gewünscht wird, kann so um die 750 - 1000 € liegen, hängt auch wieder vom Verfahrensablauf (Einstellung, Strafbefehl oder Hauptverhandlung ab).
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg