Änderungsvertrag / Arbeitszeit auf Vertrauensbasis
Fragestellung
Sehr geehrte Herr Wöhler,
aufgrund von geänderten Arbeitsbedingungen möchte mein Chef mit mir eine Vertragsänderung schließen. Meine Internetrecherche hierzu hat ergeben, dass diese Vertragsänderung eine Einigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber darstellt. Aus diesem Grund möchte ich gern gut vorbereitet in das Gespräch gehen.
Hier nun meine Fragestellung:
In meinem momentanen Arbeitsvertrag steht, die Arbeitszeit ist auf vertraulicher Basis.
Im Änderungsvertrag wird nun aufgenommen, dass ich 20 Wochenstunden fest an einem Arbeitsplatz absolviere und diese Arbeitszeiten per Nachweis im Dienstplan geführt werden.
Nun habe ich die Frage, ob mein Arbeitgeber bei einer Arbeitszeit auf Vertrauensbasis dies so fordern kann bzw. ob dies rechtlich möglich ist.
Weiterhin sind in meinem derzeitigen Arbeitsvertrag die einzelnen Paragraphen in nummerierte Unterpunkte unterteilt. In der Vertragsänderung ist dann für die einzelnen zu verändernden Paragraphen immer nur ein Satz aufgeführt, der den alten Paragraphen ersetzen / verändern soll. Ist dies so rechtlich möglich, da ich finde, dass dadurch Unklarheit entsteht, welche Unterpunkte Bestand behalten?
Können Sie mir diese Fragen für den angegeben Preis zeitnah beantworten?
Über eine positive Rückmeldung würde ich mich freuen.
Herzliche Grüße,
M. B.
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Antwort von Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Sehr geehrte Ratsuchende,
ich danke für Ihre Anfrage.
Es wäre zunächst sehr gut, wenn Sie sowohl den alten Arbeitsvertag, als auch die Änderungen hier hochladen könnten, damit ich mir direkt ein Bild machen kann.
Für die Frage, wie eine Änderung der Arbeitszeit zu erfolgen hat, kommt es sehr darauf an, was zur Arbeitszeit im Vertrag bisher vereinbart ist. Rechtlich gibt es streng genommen keine Vertrausensarbeitszeit. Der AG darf den Umfang der Arbeitszeit nicht einseitig verändern, aber sehr wohl die Lage der Arbeitszeit und auch die Frage ob und wie die Arbeitszeit erfasst wird. Das folgt aus dem Direktionsrecht nach § 106 GewO. Ganz grundsätzlich kann der AG es einfordern das Sie 20 Stunden fest an einem Arbeitsplatz arbeiten und nur der Rest als Vertrauensarbeitszeit gilt. Sicher ist natürlich immer eine Vertragsänderung. Eine Vertragsänderung braucht man nur wenn die Arbeitszeit ganz fest im Vertrag vereinbart ist, daher müsste man den Vertrag kennen und die Änderungen.
Bei einer Vertragsänderung ist ein ganz neuer Vertrag nicht nötig, es reicht wenn nur die Änderungen erfasst werden. Es gibt hier keine formalen Voraussetzungen, das Problem ist dann nur ob es für beide Seiten klar genug ist, was jetzt gilt. Auch hier müsste man den alten Vertrag und die Änderungen kennen.
Wie gesagt, ist die Tendenz ganz klar das eine Änderung der Verteilung der Arbeitszeit möglich ist und zwar einseitig. Eine Verlängerung oder Verkürzung ginge nur mit Ihrer Zustimmung. Wenn Sie die Verträge hochladen ergänze ich meine Antwort sehr gerne.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Familienrecht
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vielen Dank für die schnelle Antwort, auch wenn sie inhaltlich leider nicht ganz meinen Wünschen entspricht und Ihr Angebot, Ihre Antwort nach Zusendung der Verträge zu ergänzen. Ich werde diese nun hochladen, um sie Ihnen zur Verfügung zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
M. B.
Leider hat sich meine erste Einschätzung bestätigt. Ihr AG könnte die Änderung der Arbeitszeitverteilung auch ohne Vertragsänderung durchführen. Eine Verweigerung der Anpassung halte ich daher nicht für sinnvoll.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt