Änderung Teilungserklärung
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben eine ETW in einer Wohnanlage mit 14 Wohneinheiten. Eine neue Eigentümerin hat festgestellt dass die Ist-Wohnfläche kleiner ist als die für die Berechnung der Miteigentumsanteile
genutzte Wohnungsgröße der Teilungserklärung. Dem Verkäufer kann die Eigentümerin nicht nachweisen dass er beim Verkauf diesen Tatbestand kannte.
Fragen:
1. Muss die Teilungserklärung geändert werden und wer trägt die Kosten?
2. Kann die Verwalterin mit Zustimmung der Eigentümergemeinschaft die MEA-Berechnung intern
ändern, sprich die Teilungserklärung wird aber nicht geändert?
Beste Grüße!
D. U.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Samet Sen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt anwaltlich beantworten möchte:
Frage 1: Muss die Teilungserklärung geändert werden und wer trägt die Kosten?
Grundsätzlich ist eine nachträgliche Änderung der Teilungserklärung rechtlich schwierig. Bei mehreren Eigentümern wie bei Ihnen (=14 Wohneinheiten) genügt leider nicht der Mehrheitsbeschluss der Eigentümer (Quorum) wie sonst üblich. Bei einer Änderung der Teilungserklärung müssen alle Eigentümer schriftlich zustimmen (sog. Vereinbarung nach dem WEG).
Bitte beachten Sie in diesem Kontext, dass die Änderung der Teilungserklärung entsprechend so im Grundbuch eingetragen werden muss.
Die Kosten trägt die Wohnungseigentümergesellschaft in Gänze.
Frage 2:
Kann die Verwalterin mit Zustimmung der Eigentümergemeinschaft die MEA-Berechnung intern ändern, sprich die Teilungserklärung wird aber nicht geändert?
Das wäre theoretisch denkbar, jedoch mit Risiken verbunden. Durch die Teilungserklärung hätten Sie Gewissheit sowie Rechtssicherheit und könnten jederzeit darauf verweisen. Jedoch kann man die MEA-Berechnung intern auch abändern. Bitte immer schriftlich die Abänderung festhalten.
Ich hoffe, Ihre Fragen verständlich beantwortet zu haben. Ich wünsche Ihnen sodann alles erdenklich Gute!
Mit besten Grüßen
Rechtsanwalt Sen
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