Änderung durch Prüfung
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
durch eine vor kurzem durchgeführte BP haben sich Änderungen ergeben. Diese Änderungen müssen nun verbucht werden. Bin mir nicht sicher wie ich es verbuchen soll. Es handelt sich hier um eine GmbH. Diese Firma vermittelt Versicherungen und ist nicht Umsatzsteuerpflichtig. Wäre Ihnen sehr dankbar wenn Sie mir eine Hilfestellung geben könnten.
Mit freundlichen Grüßen
Joyce Handschuh
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Antwort von Steuerberater Dipl. Finanzwirt Ulrich Hiller
Sehr geehrte Frau Handschuh,
vielen Dank für Ihre Frage auf yourXpert, die ich zur Beantwortung erhalten habe. Auch Ihre Zusatzinformation (SKR 04) habe ich bekommen.
Die Korrekturen der Bp müssen erfolgsneutral eingestellt werden, da der Prüfer diese Korrekturen ja bereits in den jeweiligen Jahren des Prüfungszeitraums (2007-2011) berücksichtigt und über die Änderungs-Steuerbescheide ausgewertet hat.
Nach der von Ihnen vorgelegten Änderungsübersicht der Bp besteht die wesentliche Prüfungsfeststellung in der (außerbilanziellen) Hinzurechnung von jeweils 21.580,00 € nichtabziehbaren Aufwendungen in den Jahren 2007 und 2008, insgesamt danach ein Gesamtbetrag von 43.160,00 €. Bilanzposten sind - abgesehen von den Rückstellungen für nachzuzahlende Steuern aufgrund der Bp - nicht verändert worden. Diese Feststellung führt zum Wegfall der vor der Prüfung vorhandenen Verlustabzüge (Verlustrücktrag von 2008 nach 2007 in Höhe von 3.109 €, Verlustrückrücktrag von 2011 nach 2010 i.H.v. 10.586 € sowie verbleibender Verlustabzug (Vortrag) aus 2011 für Folgejahre i.H.v. 8.306 €).
Der Prüfer hat auf einer weiteren Anlage zum Bp-Bericht die auf Grund der Bp nachzuzahlenden Steuern (KSt und GewSt) und Nachzahlungszinsen in Gestalt einer "Prüferbilanz" dargestellt (liegt mir nicht vor), die für Sie ein Anhaltspunkt der durchzuführenden Anpassungsbuchungen ist. Die nachzuzahlenden Steuern werden in die Prüferbilanz in Gestalt von Rückstellungen eingestellt, damit sie sich jeweils periodengerecht auswirken. Lassen Sie sich von Ihrem Kunden / Mandanten außerdem die Änderungs-Steuerbescheide vorlegen, um die exakten Beträge zu verifizieren.
Buchungsempfehlungen:
1. Bitte berücksichtigen Sie die Anpassungen im ersten noch offenen (handelsrechtlichen) Jahresabschluss.
2. Da die Anpassungen (Steuerrückstellungen aufgrund Bp) erfolgsneutral eingestellt werden müssen, müssen Sie diese nun über das Eigenkapital vornehmen (Verlustvortrag # 2978 bzw. Gewinnvortrag # 2970).
3. Die Steuerrückstellungen auf Grund der Bp können Sie entweder insgesamt in einer "Sammelrückstellung" darstellen (z.B. # 3020 bzw. Unterkonto, am besten umbenennen in "Steuerrückstellung Bp" o.ä.) oder gesplittet nach KSt (# 3040), SolZ (# 3041) und GewSt (# 3030).
4. Die Nachzahlungszinsen auf die Steuernachzahlungen (§ 233a AO) werden meist vom Prüfer periodengerecht ermittelt und in die jeweiligen Jahre eingestellt. Wegen der Nichtabziehbarkeit der steuerlichen Nebenleistungen auf Personensteuern (§ 10 Nr. 2 KStG) haben diese jedoch - genau wie die Steuern selbst - im Ergebnis keine steuerliche Auswirkung (außerbilanzielle Hinzurechnung auf Anl. A der KSt-Erklärung). Bitte prüfen Sie, ob der Prüfer die Zinsen bereits eingestellt hat; in diesem Fall müssen Sie die Nachz.-Zinsen genau wie die Steuernachzahlungen nun über das Eigenkapital anpassen. Hat der Prüfer die Einstellung NICHT vorgenommen, hätte ich zur Vereinfachung keine Bedenken, die Nachzahlungszinsen erst in laufender Rechnung (d.h. wenn die Änderungsbescheide ergehen) zu buchen.
Beispiel:
Der Prüfer hat KSt-Nachzahlungen im Prüfungszeitraum in Höhe von 3.000 € ermittelt und - über die einzelnen Jahre verteilt - in seine Prüferbilanz eingestellt.
Buchung: KSt lt. Bp 3.000,00 € SOLL # 2970 an HABEN # 3020
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage damit verständlich und vollständig beantwortet habe. Sollte irgendetwas unklar sein oder fehlen, nutzen Sie bitte die kostenfreie Rückfragefunktion auf dieser Seite. Wenn Sie zufrieden sind, freue ich mich über eine gute Bewertung.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Hiller
Steuerberater
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MfG. Joyce Handschuh
keine Sorge, das sind keine "dummen Fragen" (gibt's ja bekanntlich auch gar nicht ...) - das Problem kommt ja wirklich nicht jeden Tag vor!
In Ihrem Fall waren die Änderungen durch die Bp ja ausschließlich im Bereich der (außerbilanziell hinzuzurechnenden) nichtabziehbaren Betriebsausgaben. Der Prüfer hat daher als bilanzielle Änderung nur die Steuerrückstellungen, so dass Sie diese auch als einzige Änderung zu berücksichtigen haben.
Verlustvortrag: den handelsbilanziellen Verlust- (oder Gewinn-) vortrag (= Eigenkapital) korrigieren Sie um die nachzubuchenden Steuerrückstellungen (s. mein Buchungsbeispiel); die steuerrechtlichen Verlustvorträge (Körperschaft- und Gewerbesteuer) hat der Prüfer bereits in den Änderungsbescheiden verarbeitet.
Mehr ist nicht zu tun...
Ich hoffe, es ist Ihnen nun noch etwas klarer geworden!
Viele Grüße
Ulrich Hiller
Steuerberater