Abstand zu einem vorhandenen Festbrennstoffkesselschornstein
Fragestellung
Ich möchte ein 2 geschossiges Haus auf einem noch unbebautem Baugrundstück errichten.
Grundstücksabmessungen 20 x 44 m
geplantes Haus 10 x 11 m.
Mein Nachbar betreibt einen Festbrennstoffkessel dessen Schornstein nur 3 m von der Grundstücksgrenze entfernt steht und nur ca 4,5 m hoch ist. Außerdem steht er ca 14,5 m in der Grundstückstiefe.
Er verlangt nun, dass ich mein Bauvorhaben dahingehen ändere, dass ich im Umkreis von 15 m keine oberen Fenstern errichten kann. D.h. eine 2 geschossige Bauweise wäre nicht möglich.
Ein Versetzen des Hauses nach hinten geht ebenfalls nicht da Baufluchten eingehalten werden müssen. Muß ich dies so hinnehmen ?
Ich möchte einen Gaskessel betreiben.
Nach meiner Auffassung wäre dies ohne Probleme mit der Bimsch möglich.
Nach meiner Auffassung muß ich nicht auf die Abstandspflicht des Nachbarn Rücksicht nehmen, da ich nicht der Betreiber des Festbrennstoffkessels bin. Muß jedoch evt. Rauchbelästigungen für eine Übergangszeit bis 2025 hinnehmen.
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
An sich gilt hier durchaus das Vorrangprinzip, d.h., dass wenn Ihr Nachbar zuerst gebaut hat, Sie sich grundsätzlich auch nach dem Bau des Nachbarn zu richten haben, was aber in seiner Pauschalität so natürlich nicht gesagt werden kann, sondern auch Ausnahmen bestehen. Im Einzelnen:
Denn allein durch den Betrieb der Anlage muss der Nachbar selbst Recht und Gesetz einhalten, also etwa Immissionsschutzvorschriften etc.
Er kann nicht nur darauf vertrauen, dass auf dem Nachbargrundstück nicht gebaut wird und dieses bebauungsfrei bleibt.
Allerdings hängen die zu prüfenden Einzelheiten von sehr vielen Faktoren ab, wie etwa das Vorliegen eines vorrangigen Bebauungsplans, der der Landesbauordnung und deren Vorschriften vorgeht oder etwa die Bebauungslage vor Ort in Ihrer Historie und so weiter.
Insbesondere regelt die jeweilige Landesbauordnung Abstandsflächen. Bitte geben Sie mir das Bundesland an, in dem der Fall spielt, dann antworte ich Ihnen gerne ergänzend.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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Es handelt sich um das Land Brandenburg.
Ergänzung :
der Nachbar hat vor 2010 seinen Kessel errichtet.
Nach Ihrer Interpretation hat er nun meinem Grundstück eine erhebliche Baulast gegeben und dies fast unbebaubar gemacht. Dies kann doch so nicht sein.
Ist es nicht eher so, dass er bis 2025 eine Übergangsfrist hat bzw. Umrüstungsfrist hat ?
ich antworte Ihnen gerne wie folgt:
Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt nach Ihrer Landesbauordnung mindestens 3 Meter.
Aber bei der Höhe gilt das nicht mehr, es wäre also zu wenig.
Ich benötige noch weitere Angaben von Ihnen, um Ihnen mehr antworten zu können:
Wann haben Sie denn das Grundstück selbst erworben?
Wusste Ihr Nachbar im Jahr 2010 schon etwas von einer bevorstehenden Bebauung?
Können Sie mir die genaue Adresse nennen (gerne auch gesondert per E-Mail oder als Datei, die Sie hochladen können), denn dann kann ich nachsehen, ob hier ein Bebauungsplan mit entsprechenden Vorgaben gilt bzw. wissen Sie selbst etwas darüber?
Danke für Ihre Rückmeldung. Entschuldigen Sie, aber so schnell lässt sich das rechtlich dann doch nicht klären, da ich da auf Kenntnis der Sachlage angewiesen bin. Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
-----Original-Nachricht----
Betreff: Neuer Kommentar auf yourXpert
Datum: 2019-02-20T10:46:09+0100
Von: "yourXpert" <info@yourxpert.de>
An: "U.S." <u.S.-altlandsberg@t-online.de>
Neuer Kommentar auf yourXpert
yourXpert
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Sehr geehrter Fragesteller,
ich antworte Ihnen gerne wie folgt:
Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt nach Ihrer Landesbauordnung mindestens 3 Meter.
Aber bei der Höhe gilt das nicht mehr, es wäre also zu wenig.
Ich benötige noch weitere Angaben von Ihnen, um Ihnen mehr antworten zu können:
Wann haben Sie denn das Grundstück selbst erworben?
Wusste Ihr Nachbar im Jahr 2010 schon etwas von einer bevorstehenden Bebauung?
Können Sie mir die genaue Adresse nennen (gerne auch gesondert per E-Mail oder als Datei, die Sie hochladen können), denn dann kann ich nachsehen, ob hier ein Bebauungsplan mit entsprechenden Vorgaben gilt bzw. wissen Sie selbst etwas darüber?
Danke für Ihre Rückmeldung. Entschuldigen Sie, aber so schnell lässt sich das rechtlich dann doch nicht klären, da ich da auf Kenntnis der Sachlage angewiesen bin. Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
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yourXpert GmbH
Friedrichring 40
79098 Freiburg im Breisgau
Amtsgericht Stuttgart HRB 738579
Geschäftsführer: Bernhard Finkbeiner, Stefan Schütt
KUNDENSERVICE:
Sehr geehrter Rechtskundiger
Das Grundstück wurde kürzlich erworben. bebaubar nach § 34 d.h. kein B-Plan.
Es geht doch um folgendes:
Grundsätzlich ist der Betreiber für die Einhaltung der Vorschriften zuständig.
Solange er auf keinen Nachbarn Rücksicht nehmen musste war alles o.kay.
Da er vor 2010 gebaut hat, musste er keine Abstände einhalten.
Jetzt gilt für alle Bestandsanlagen ( die die nun gültigen Vorschriften nicht einhalten ( Abstände usw.) dass diese nach den neuen Vorschriften umzurüsten sind . ( bis 2025 ) Bimsch § 19
Grundsätzlich gilt doch auch weiter ,dass durch eine Bebauung keine Einschränkung für das Nachbargrundstück entstehen darf
( Ich darf meinem Nachbarn keine Baulast auflegen was in diesem Fall aber geschieht.Demzufolge ist die geplante Bebauung (wenn nicht anders möglich ) so zu sehen als ob diese bereits existieren würde.Der Betreiber des Schornsteins hat nun die vorgeschriebenen Abstände herzustellen. Selbstverständlich werde ich meine Planung so machen, dass ihm dies mit einem geringst möglichen Aufwand möglich ist.
Klares Ziel vom Gesetzgeber : Man will Festbrennstoffkessel eleminieren.
Dazu hätte ich gerne eine klare juristische Formuliereung
Das bisher übersandte ist nicht hilfreich
Mit freundlichen Grüßen
KUNDENSERVICE
yourXpert GmbH
Mit besten Grüßen
Maria-Lioba Friederici
ich antworte Ihnen gerne wie folgt:
Das meiner Antwort bisher falsch gewesen ist, kann ich keineswegs erkennen. Gerne versuche ich nochmals das klarzustellen und auch auf Ihren letzten Kommentar zu antworten:
Ihre Aussage, ich zitiere:
"Grundsätzlich ist der Betreiber für die Einhaltung der Vorschriften zuständig.
Solange er auf keinen Nachbarn Rücksicht nehmen musste war alles o.kay.
Da er vor 2010 gebaut hat, musste er keine Abstände einhalten."
sind vollkommen richtig, was ich so bestätigen kann.
Zu trennen sind aber Vorgaben nach dem Baurecht, der Landesbauordnung jeweiliger Art und dem Baugesetzbuch und sonstigen Vorschriften, und solchen nach dem Umweltrecht, dem Bundesimmissionsschutzgesetz und den einzelnen Verordnungen dazu.
Das ist keinesfalls gleichzusetzen und ich kann erst jetzt darauf eingehen, weil vorrangig (so hatte ich Sie verstanden) sich die Frage nach dem Baurecht stellte.
Gerne antworte ich aber auch dazu:
Natürlich können sich Abstandsflächen aufgrund der umweltrechtlichen Vorgaben ergeben, aber so aus der Ferne kann ich das nur vermuten und nicht seriös und adäquat zu Ende prüfen. Da fehlen mir einfach viele Fakten, um die Rechtslage darzustellen.
Man müsste insbesondere auch Akteneinsicht bei den Behörden nehmen. Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Ich schlage Ihnen also folgende Vorgehensweise vor:
Lassen Sie sich von der Baubehörde die Akte über den Kessel Ihres Nachbarn zur Einsicht vorlegen, aus dem sich auch die umweltrechtlichen Dinge, die relevant sind, ergeben sollten.
Sie können auch mit dem entsprechenden Umweltamt das abklären und zum Beispiel eine Besichtigung anregen, denen Fotos von der Anlage zu schicken usw.
Erst dann kann auch die Rechtslage vollständig geklärt werden.
Momentan gibt es da leider zu viele Unsicherheitsfaktoren, aber sowohl nach dem Baurecht als auf dem Umweltrecht bin ich der Meinung, dass sie in der Tat nicht in der Bebauung so eingeschränkt werden können, wie es Ihr Nachbar will. Dazu ist baurechtlich der Abstand zu gering und umweltrechtlich dürfte es auch dem Nachbarn nicht möglich sein, sich hier vollständig durchzusetzen.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass im Rahmen einer reinen Erstberatung nicht alles in Gänze geklärt werden kann, was auch nicht Sinn einer Erstberatung ist. Es geht darum, die rechtlichen Möglichkeiten aufzuzeigen, also die ersten Schritte, die gangbar sind und wie sich die Sach- und Rechtslage darstellen kann. Das ist aber immer nur eine erste vorläufige und nicht unbedingt abschließende Einschätzung, gerade im Bereich des Bau- und Umweltrechts, weil das von viel zu vielen Faktoren abhängig ist. Sich da vollkommen festzulegen wäre unseriös.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt