Absicherung des Vermögens vor Eheschließung
Fragestellung
Guten Abend Herr Schröter,
am 13.12.2017 heirate ich meinen Partner, mit dem ich eine gemeinsame kleine Tochter habe. Aktuell ist kein Ehevertrag und somit keine Gütertrennung während der Ehe beabsichtigt. Unsere Vermögensverhältnisse klaffen derzeit weit auseinander (mein Mann besitzt etwa 5.000 € und ich ca.125.000 € Erspartes), daher meine Frage an Sie:
- wie kann ich mein voreheliches Vermögen für den Fall der Scheidung schützen/absichern ?
- fließt meine Summe automatisch in die Zugewinnsumme ?
- kann ich meine Ersparnisse auf meine Tochter überschreiben, um sie abzusichern ?
- muss ich meine Vermögensverhältnisse vor der Eheschließung vor meinem Partner offen darlegen ?
Mein Mann wurde in diesem Sommer geschieden und hat finanziell einen großen Berg abzutragen. Ich teile mit ihm gerne meine Erträge während der Ehe. Das angesparte Kapital möchte ich jedoch für den Fall der Scheidung nicht teilen, da ich für diese Summe auf Vieles in meinem Leben verzichtet habe.
Beste Grüße
Dr. Andrea Lodde
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Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die auf Grundlage Ihrer Angaben nachfolgend beantworte:
1. Ein Schutz des Vermögens ist aus meiner Sicht nicht erforderlich. Zum einen haften Sie durch die Eheschließung nicht für die Verbindlichkeiten Ihres Partners, außer Sie übernehmen ausdrücklich eine Haftung. Im Falle einer Scheidung wird der Zugewinnausgleich vorgenommen, der sich alleine auf den Zugewinn während der Ehe bezieht. Das Vermögen, welches vor der Ehe bestand kommt nicht zur Aufteilung.
2. Sie können Ihr Vermögen oder Teile davon auf Ihre Tochter übertragen. Deren Verwaltung obliegt dann aber den Eltern gemeinschaftlich, so dass ich hiervon abraten würde.
3. Eine Offenlegung der Vermögensverhältnisse vor,während oder nach der Eheschließung bedarf es nicht. Allenfalls kann beispielsweise das Sozialamt Auskünfte von Ihnen verlangen, sollte Ihr Partner Leistung vom Sozialamt beziehen müssen, z.B. für die Pflegekosten. Ihr Partner hat aber kein Anspruch auf Offenlegung der Vermögensverhältnis vor oder während der Ehe.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und einen ersten hilfreichen Überblick verschaffen.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
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