Absetzung von Fahrtkosten während der Zweitausbildung
Beantwortet von Steuerberater Bernd Thomas in unter 2 Stunden
Fragestellung
Vielen Dank für Ihr Angebot, welches ich hiermit gerne annehme. Bitte kontaktieren Sie mich schnellstmöglich, um die Details abzustimmen.
Kontaktdaten:
015167715993
mail@S..eu
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Meine ursprüngliche Anfrage:
Hallo,
ich habe eine duale Berufsausbildung abgeschlossen und bin anschließend angefangen zu studieren (gleiche Fachrichtung). Um mir dies zu ermöglichen, wurde ich von meinem Arbeitgeber (öffentlicher Dienst) gemäß Tarifvertrag (TVöD) beurlaubt (Sonderurlaub ohne Entgelt).
Wie kann ich die Fahrten zur Uni nun steuerlich berücksichtigen, ist mein Arbeitgeber weiterhin die erste Tätigkeitsstätte und ich gebe die Fahrten als Reisekosten an? Darüber hinaus musste ich für einige Veranstaltungen ein Gebäude auf einem anderen Campus aufsuchen, wie gebe ich das an? Ich bin teilweise zum "Stammcampus" gefahren, zwischendurch zum "Nebencampus" und anschließend wieder zum "Stammcampus. Gibt es eine Unterscheidung je nach genutztem Forbewegungsmittel?"
Viele Grüße
P.
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Ihr Angebot:
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Gerne beantworte ich Ihre Frage zu Fahrtkosten bei Studenten.
Mit den besten Grüßen
Steuerberater Bernd Thomas
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Grundsätzlich ist das Studium als Vollzeitbildungsmaßnahme zu betrachten, deswegen gilt der Ort der Bildungsstätte als erste Tätigkeitsstätte. Dies führt zu einer Begrenzung der Fahrtkosten auf die Entfernungspauschale (kürzeste Straßenentfernung, einfache Strecke, 30 Cent pro km).
Wenn jedoch unterstellt wird, dass die Fortbildung im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses absolviert wird, kann man die erste Tätigkeitsstätte gemäß dienstrechtlicher Weisung des Arbeitgebers anzusetzen. Dies findet allerdings darin seine Grenzen, wo der Arbeitnehmer in der festgelegten Einrichtung des Arbeitgebers keine Arbeiten verrichtet. Dies dürfte aufgrund der längerfristigen Beurlaubung bei Ihnen der Fall sein. Wenn die Zuordnung zur Ausbildungsstätte für weniger als 48 Monate bestehen sollte, könnte man versuchen, dies als vorübergehend zu betrachten und Reisekosten anzusetzen. Eine Anerkennung durch das Finanzamt ist jedoch nicht sicher.
Wenn Sie im Rahmen des Studiums andere Tätigkeitsstätte aufsuchen, sind Reisekosten anzusetzen (tatsächlich gefahrene Kilometer, Hin- und Rückfahrt, weitere Kosten (pauschaler Verpflegungsmehraufwand, Parkhaus, etc.).
Bei gemischten Fahrten können die Mehrkilometer nach Reisekostengrundsätzen angesetzt werden, beispielsweise, wenn Sie zuerst die Bildungsstätte aufsuchen und danach eine weitere Einrichtung, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist. Wird lediglich eine Hin- oder Rückfahrt durchgeführt, z. B. wenn sich an die Hinfahrt eine Auswärtstätigkeit anschließt, die an Ihrer Wohnung endet, so ist die Entfernungspauschale nur zur Hälfte anzusetzen.
Die Entfernungspauschale ist grundsätzlich verkehrsmittelunabhängig, jedoch auf 4.500 € pro Jahr begrenzt. Bei Pkw-Nutzung entfällt diese Begrenzung, allerdings verlangt das Finanzamt dann zumeist eine Glaubhaftmachung der Pkw-Nutzung (z.B. Nachweis gesamter Jahreskilometerfahrleistung, Tankbelege o.ä.).
Reisekosten außerhalb der Entfernungspauschale sind in tatsächlicher Höhe ansetzbar (z.B. Kosten der Monatskarte, Bahnfahrkarten), Verpflegungsmehraufwand ist nur pauschal ansetzbar (Inland 12 €/ 24€, begrenzt auf die ersten drei Monate bei dauerhaftem Besuch derselben Tätigkeitsstätte).
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
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vielen Dank für die schnelle Beurteilung des Sachverhaltes, an einem Sonntag hätte ich das gar nicht erwartet.
Das Studium habe ich nach meiner Berufsausbildung und einer ca. einjährigen Zeit als Geselle angefangen und erfolgte auf meinen Wunsch hin. Ein betriebliches Interesse wurde mir zumindest schriftlich nicht anerkannt, damit zählt der Sonderurlaub gemäß TVöD auch nicht zur Beschäftigungszeit (welche Auswirkung auf das Dienstjubiläum, Kündigungsfristen usw. hat).
Bei der Interpretation des zweiten Absatzes bin ich mir nicht 100%ig sicher. Sie schrieben "Dies findet allerdings darin seine Grenzen, wo der Arbeitnehmer in der festgelegten Einrichtung des Arbeitgebers keine Arbeiten verrichtet. Dies dürfte aufgrund der längerfristigen Beurlaubung bei Ihnen der Fall sein.".
Ich würde es so interpretieren, dass ich das Dienstgebäude meines Arbeitgebers nicht mehr als erste Tätigkeitsstätte ansehen kann, da ich dort gar nicht gearbeitet habe. Dementsprechend kann ich nur die Entfernungspauschale angeben (einfache Entfernung) und es lohnt sich nicht zu versuchen, dass das Finanzamt den Ansatz nach Reisekostengrundsätzen akzeptiert.
Ist das so richtig?
Die Freistellung lief insgesamt über 5 Jahre und wurde nur zwischen dem 1. und 2. Jahr für eine Urlaubsvertretung von 2 Monaten unterbrochen.
Dann noch einmal zu den Reisekosten, angenommen Tätigkeitsstätte E ist meine erste Tätigkeitsstätte und W eine weitere, H mein zu Hause:
Fall 1:
Meine Fahrt: H - E - W - E - H
Lösung: Ich setze die Strecke E-W nach Reisekostengrundsätzen an. Soweit ok?
Fall 2:
Meine Fahrt: H - W - E - H
Lösung: Ich setze die Strecke H-W nach Reisekostengrundsätzen an und die Hälfte von E-H über die Entferungspauschale? Soweit ok?
Wenn ich mehrmals täglich zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gefahren bin, da ich morgens und abends eine Vorlesung hatte, kann die Entfernungspauschale dann auch für einen Tag mehrmals angesetzt werden?
Danke für Ihre Hilfe!
ich würde zunächst versuchen, die Fahrten zum Studienort als Reisekosten anzusetzen, mit der Begründung, dass di erste Tätigkeitsstätte weiterbesteht. Jedoch ist nicht sicher, ob das Finanzamt dieser Argumentation folgt, da die eben keine Tätigkeit mehr vorliegt und da das Studium nicht auf Weisung des Arbeitgeber bzw. Dienstherren durchgeführt wird.
Fall 1:
Meine Fahrt: H - E - W - E - H
Lösung: Ich setze die Strecke E-W nach Reisekostengrundsätzen an. Soweit ok?
Richtig!
Fall 2:
Meine Fahrt: H - W - E - H
Lösung: Ich setze die Strecke H-W nach Reisekostengrundsätzen an und die Hälfte von E-H über die Entferungspauschale? Soweit ok
Ebenfalls richtig!
Wenn ich mehrmals täglich zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gefahren bin, da ich morgens und abends eine Vorlesung hatte, kann die Entfernungspauschale dann auch für einen Tag mehrmals angesetzt werden?
Bei Entfernungspauschale kann nur eine Fahrt pro Tag angesetzt werden, auch wenn Sie mehrere Fahrten unternommen haben. Bei Reisekosten können alle Fahrten angesetzt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
danke für die Auskunft. Ich bin gerade darauf gestoßen, dass bei den Reisekosten die Entfernungspauschale nicht angesetzt werden kann, wenn die Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln unternommen wurden. Aufgrund der Nutzung eines Semestertickets sind zudem nur geringe tatsächliche Kosten entstanden, die ich ansetzen könnte. Daher ist es wahrscheinlich sinnvoller die Uni als erste Tätigkeitsstätte anzusehen und die Entfernungspauschale anzusetzen.
Habe ich das richtig verstanden?
Reisekosten sind tatsächlich nur in tatsächlich entstandener Höhe anzusetzen. Insofern kann die Lösung mit der Entfernungspauschale für Sie durchaus besser sein.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater