Abschreibung immaterielle Wirtschaftsgüter // Businessfotografie
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Christiansen,
heute wende ich mich erneut mit einer Frage zu einem möglichen immateriellen Wirtschaftsgut und der anzuwendenden Abschreibungsdauer an Sie.
Ich bin als Einzelunternehmer bei einem deutschen Finanzamt gemeldet und erbringe meinen Kunden IT-Dienstleistungen. Die Versteuerung erfolgt bei mir nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Versteuerung). Die Buchhaltung übernehme ich selbst, wobei ich nach DATEV SKR03 kontiere. Den rechnerischen Abschluss eines Wirtschaftsjahres erledige ich mit einer Einnahmeüberschussrechnung (EÜR).
Ich habe mich kürzlich mit einem Fotografen getroffen, der mit mir als Fotomodell Fotos für mein Business erstellt hat (fotografiert, bearbeitet, retuschiert). Einige Fotos sind so angelegt, dass zu Werbezwecken nachträglich Sprechblasen oder Bilder in die Fotos eingebettet werden können. Insgesamt fiel meine Wahl auf 79 Fotos, für die ich eine nahezu uneingeschränkte Lizenz für 1500€ zzgl. USt. erworben habe. Innerhalb eines Jahres will ich die Fotos nutzen, danach werden die Fotos zwar noch im Internet zu finden sein, jedoch zu keiner aktuellen Werbekampagne mehr zugehörig sein.
Handelt es sich bei der Businessfotografie (79 Fotos zu 1500€ zzgl. USt) um ein immaterielles Wirtschaftsgut welches abgeschrieben werden muss, oder handelt es sich um eine Fremdleistung, die ich sofort als Betriebsausgabe im laufenden Wirtschaftsjahr ansetzen kann?
Sofern es sich um ein immaterielles Wirtschaftsgut handelt, welches ich über die Nutzungsdauer abschreiben muss, kann ich die tatsächliche Nutzungsdauer von einem Jahr ansetzen, oder muss die Nutzungsdauer höher liegen?
Können Sie mir bitte ein Beispiel zum Kontieren nach SKR03 für meinen Fall bereitstellen.
Hätte sich an der Kontierung und Abschreibungsdauer etwas geändert, sofern mir der Fotograf zwei Rechnungen für die Businessfotografie mit jeweils weniger als 800€ (Schwellwert GWG) zzgl. USt. zugestellt hätte?
Vielen Dank und Grüße.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Knut Christiansen
Hallo und vielen Dank für die erneute Beauftragung :-)
Zu Ihrer Frage möchte ich wie folgt Stellung nehmen.
Aus meiner Sicht liegt hier kein immaterielles Wirtschaftgut =Anlagevermögen) vor. Denn Anlagevermögen ist nach § 247 HGB wie folgt definiert:
Beim Anlagevermögen sind nur die Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.
Da hier ja nur eine mehr oder weniger anlassbezogene Nutzung (=Werbeleistung) vorliegt, sollten Sie die Kosten auf das Konto Werbekosten buchen.
Die Buchung wäre also 4600 und 1576 (Vorsteuer 19%) an 1200 (Bank).
Nur für den Fall, dass ein immat. WG vorgelegen hätte: die Nutzungsdauer ändert sich nicht durch Splitten der Rechnung, weil es ja wenn dann einheitlich bewertet werden muss (also als ein "Werbepaket"). Man könnte ggfs. je nach Verwendbarkeit auch noch darüber diskutieren, ob nicht jedes der Fotos einzeln zu bewerten wäre oder ob diese nur als 79er-Reihe einen Wert ergeben. Aber wie gesagt: da die Nutzung nicht auf Dauer angelegt ist, liegt hier m.E. ohnehin kein Anlagevermögen vor.
Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen ein.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche steuerliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste steuerliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Christiansen
Steuerberater
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Was genau meint der Gesetzgeber mit der Formulierung: "Gegenstände [die] dauernd dem Geschäftsbetrieb dienen"?
Meine Frage bezieht sich hier auf "dauernd".
Eine Lizenz für eine nicht Standard-Software, die ich für 1000€ erwerbe, ich die Software selbst jedoch dann doch nicht betrieblich einsetze und weder zurückgeben kann noch weiterverkaufen darf, muss ich wahrscheinlich dennoch über Jahre abschreiben, oder gibt es hier eine Sonderregelung?
Lässt sich im Umkehrschluss sagen, dass alles was betrieblich erworben wird und nicht unter die GWG-Grenze fällt, dann jedoch doch nicht betrieblich zum Einsatz kommt und per Lizenz nicht weiterverkauft werden darf, also vor sich dahin altert, dennoch im Jahr der Anschaffung als Betriebsausgabe mit Begründung steuerlich angesetzt werden darf?
Vielen Dank.
Grundsätzlich geht es ja um die Frage im Zeitpunkt der Investition: will ich dieses Wirtschaftsgut voraussichtlich auf Dauer (=länger als 1 Jahr) nutzen? Was die Software betrifft: in dem Moment, wo diese nicht mehr nutzbar ist, ist sie im Grunde genommen wertlos. Daher wäre hier grundsätzlich auch eine außergewöhnliche Abschreibung auf 0 Euro denkbar. Diese muss aber objektiv nicht mehr nutzbar sein. Das heißt: die bloße Behauptung wird hier den Finanzbeamten nicht zufrieden stellen. Es muss glaubhaft gemacht werden, warum die Nutzbarkeit bzw. die Werthaltigkeit nicht mehr gegeben ist. Dann wäre eine schneller Abschreibung möglich.
Viele Grüße!