Abschreibung einer neuen Küche vermietete Immobilie im Kanton Bern/ Schweiz
Fragestellung
Guten Tag,
bitte um Beantwortung der Frage, über welchen Zeitraum eine neue Küche in einer Ferienimmobilie im Kanton Bern/ Schweiz abzuschreiben ist.
Mit freundlichen Grüßen
C.B.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater, vBP Ingo Kneisel
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
im Rahmen einer Erstberatung, Ihres Einsatzes und den von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben, möchte ich Ihre Fragen gerne im Nachstehenden wie folgt beantworten:
Die steuerlichen Kosten für eine Einbauküche sind in Deutschland so geregelt, dass sie nicht als Werbungskosten sofort abzugsfähig, sondern über zehn Jahre abzuschreiben sind. Mit Urteil vom 3.8.2016 (IX R 14/15) hat dies der BFH entschieden.
Das Urteil des BFH führt in Deutschland zu einer teilweisen Änderung der Rechtsprechung, auf die sich betroffene Steuerpflichtige zukünftig einzustellen haben. Diese geänderte Verkehrsauffassung bewirkt nun den nur anteilig vorzunehmenden steuerlichen Abzug durch die Abschreibung über 10 Jahre.
Nach den steuerliche Abschreibungssätzen (Maximalsätze) in der Schweiz sind Geschäftsmobiliar, Werkstatt- und Lagereinrichtungen mit Mobiliarcharakter mit 25% abzuschreiben.
In Ländern wie Deutschland können Eigentümer ihre vermieteten Immobilien steuerlich absetzen. In der Schweiz ist das leider nicht mögliC. Nur Unternehmen sind berechtigt, eine Abschreibung auf Immobilien vorzunehmen. Die Abschreibung trägt dem Umstand Rechnung, dass eine Wertverminderung auf Anlagegütern des Geschäftsvermögens steuerlich Berücksichtigung finden muss, weil eine Immobilie eine begrenzte Lebenszeit hat und sich mit der Zeit abnutzt. Je nach Immobilienart und Kanton sind die Abschreibungssätze unterschiedlich hoC. Am höchsten sind sie in der Regel bei gewerblichen Gebäuden wie Fabrik- oder Lagerhallen, am niedrigsten bei Wohnimmobilien.
Von der Logik her ist die Küche (keine Immobilie) m. E. sofort abzuschreiben oder über die Nutzungsdauer, da es sich nicht um eine Gebäudeabschreibung handelt. Ich würde Ihnen raten, die für Sie günstigere Methode zu wählen und vorsichtshalber noch einmal einen Schweizer Kollegen zu befragen.
Ich hoffe Ihre Anfrage richtig verstanden- und ausreichend beantwortet zu haben. Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte gerne die Nachfragefunktion.
Sollte meine Antwort zu Ihrer Zufriedenheit ausgefallen sein, würde ich mich sehr über eine Bewertung freuen.
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Kneisel
Steuerberater
vereidigter Buchprüfer
Potsdamer Str. 148a, 33719 Bielefeld
Telefon (0521) 92420-0
E-mail: info@ingo-kneisel.de
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Mit freundlichen Grüßen
Ingo Kneisel
Steuerberater, vBP