Abschreibung einer hochpreisigen Anschaffung
Beantwortet von Steuerberater Dipl-Finanzwirt Jeannette Klüsener
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Klüsener,
ich plane mich dieses Jahr selbständig zu machen (nebenberuflich, freiberuflich).
Meine Tätigkeit umfasst die Anschaffung eines Medizinproduktgerätes in der Höhe von 30.000€.
Bildlich gesehen handelt es sich um einen Laptop mit einer ganz speziellen Software die als Medizinprodukt zertifiziert ist.
Da dieses Produkt nun nicht in der AfA Tabelle gelistet ist wollte ich Sie fragen wie ich mit der Abschreibung umgehen soll. Wie gehe ich nun mit der Nutzungsdauer des Gerätes und somit mit den Abschreibungsjahren und Abschreibungshöhe/Jahr um?
Vielen Dank im Voraus.
Beste Grüße
V. S.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Dipl-Finanzwirt Jeannette Klüsener
Sehr geehrter Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre interessante Anfrage, die ich gern im Rahmen einer Erstberatung beantworten möchte:
Grundsätzlich gelten auch im medizinischen Bereich die allgemeinen Abschreibungstabellen, die das Bundesministerium für Finanzen herausgegeben hat. Hier ist ein Notebook und alles, um den Computer rum, grundsätzlich mit verschiedenen Nutzungsdauern erwähnt.
Es gibt aber auch speziell für den Gesundheitsbereich eine besondere Abschreibungstabelle, die ich als exceltabelle hier beigefügt habe. Instrumentenschränke, Röntgengeräte oder Sterilisatoren kosten viel Geld. Die Finanzverwaltung geht bei solchen Anschaffungen davon aus, dass sich die Gegenstände nicht allzu schnell abnutzen. Daher müssen Sie die Investition auf mehrere Jahre verteilen. Ich denke, diese beigefügte Tabelle hilft Ihnen weiter.
Sie schreiben: Es handelt es sich um einen Laptop mit einer ganz speziellen Software die als Medizinprodukt zertifiziert ist: Hier stellt sich dann aber eine andere Frage, die noch zu klären ist:
Computeranlagen setzen sich zusammen aus der Hardware, die ein körperliches Wirtschaftsgut ist, und der Software, die als immaterielles Wirtschaftsgut beurteilt wird, sofern es sich um ein eigenständiges Wirtschaftsgut handelt. Ein einheitliches materielles Wirtschaftsgut wird steuerlich angenommen, wenn die Software als unselbstständiger Bestandteil in das Gerät fest eingebaut und die Software auf das Gerät zugeschnitten ist oder wenn die Software zusammen mit der Hardware ohne gesonderte Berechnung und ohne Aufteilbarkeit des Entgelts zur Verfügung gestellt wird.
Wird Software zusammen mit der Hardware angeboten und dafür kein gesonderter Preis auf der Rechnung ausgewiesen, bildet beides eine Einheit und ist einheitlich auf die Nutzungsdauer abzuschreiben. Die Nutzungsdauer für PCs, Notebooks und Laptops sowie für Peripheriegeräte beträgt nach der "AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter" 3 Jahre. Bei separater Anschaffung der Software kann diese unabhängig von der Hardware abgeschrieben werden. Meines Erachtens ist aber aufgrund der Hochpreisigkeit bei Ihnen nicht von 3 Jahren auszugehen, sonder eben wie ein anderes medizinisch-technisches Gerät von rund vielleicht 8 Jahren, ohne weitere Kenntnisse des genauen Sachverhaltes, als Grundangabe. Je nachdem müßte noch betrachtet werden, wie schnell die Software auch als "V.ltet" gilt und neuere Programme auf dem Markt sind.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Antwort weiterhelfen und verbleibe
mit besten Wünschen für einen Start ins Neue Jahr
Jeannette Klüsener, Steuerberaterin
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vielen herzlichen Dank für die rasche Antwort.
Wie Sie richtig schreiben handelt es bei dieser Anschaffung um eine Einheit, also die Software wird gemeinsam mit der Hardware angeboten und es wird kein separater Preis auf der Rechnung ausgewiesen.
Es kommt jährlich zu einem Update der Software. Die Updates kosten nach der Garantiezeit von 2 Jahren rund 500€.
Ich wünsche Ihnen auch einen guten Start ins neue Jahr.
Beste Grüße
V. S.