Abschreibung bei Nießbrauch - 2 Fragen
Beantwortet von Steuerberater Knut Christiansen in unter 1 Stunde
Fragestellung
Frage 1: Erbe
Handelt es sich bei der u.g. Konstellation um ein Zuwendungsnießbrauch bei dem weder meine Tochter als Erbe noch meine Frau als Nießbraucher die historischen Herstellungskosten als Afa ansetzen können oder lässt sich aufgrund des Ehegattenverhältnisses ein Vorbehaltsnießbrauch ableiten, aufgrund dessen meine Frau die historischen Herstellungskosten als Afa ansetzen kann?
Gegenstand: Vermietete Immobilie
Eigentümer: Ich
Erbe: Unsere Tochter
Nießbraucher: meine Frau (erwirtschaftet und versteuert die Mieterträge)
Frage 2: Schenkung
Ist meine Frau nach meinem Ableben bei der u.g. Konstellation berechtigt, im Rahmen des weitergeleiteten Vorbehaltsnießbrauchs, die historischen Herstellungskosten als Afa anzusetzen?
Gegenstand: Vermietete Immobilie
Eigentümer: Ich
Schenkung: An unsere Tochter
Nießbraucher: Ich (Vorbehaltsnießbrauch) – mit weitergeleitetem Vorbehaltsnießbrauch an meine Frau nach meinem Ableben (meine Frau erwirtschaftet und versteuert dann die Mieterträge nach meinem Ableben)
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Antwort von Steuerberater Knut Christiansen
Guten Tag und vielen Dank für Ihre Anfrage bei yourXpert, die ich Ihnen gerne im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte.
Zu Frage 1:
In diesem Fall wenden Sie Ihrer Frau den Nießbrauch unentgeltlich zu und bleiben selbst Eigentümer der Immobilie (bei Erbe dann Ihre Tochter). Beim Zuwendungsnießbrauch kann der Nießbrauchsberechtigte (Ihre Frau) keine Abschreibungen auf die ursprünglichen Anschaffungskosten vornehmen, da sie selbst keine Anschaffungskosten getragen hat. Ihre Tochter tritt im Erbfall grundsätzlich in die Rechtsstellung des Erblassers (also Ihnen) und hätte damit eigene (geerbete) Anschaffungskosten. Da Ihre Tochter aber nicht als Vermieterin auftritt, sondern Ihre Frau, kann auch Ihre Tochter keine Abschreibungen als Werbungskosten geltend machen, weil Sie keine Einkünfte in diesem Zusammenhang erzielt.
Ein Vorbehaltsnießbrauch zugunsten Ihrer Frau lässt sich nicht ableiten. Ihre Frau müsste selbst eigene Anschaffungskosten getragen haben bzw. diese unentgeltlich übertragen bekommen (Erbe, Schenkung).
Zu Frage 2:
Nach meinem Kenntnisstand und eigener Recherchen ist ein Nießbrauchrecht als höchst persönliches Recht nicht vererbbar, so dass Ihre Frau nicht Nießbraucherin durch Erbe werden kann (siehe z.B. hier: https://www.anwalt.org/niessbrauch-vererbbar/)
Damit würde Ihre Frau als Erbin auch keine Einkünfte erzielen können, was somit schon den Abzug von Werbungskosten ausschließt. Die Recht an der Immobilie gehen dann komplett an den Eigentümer (Ihre Tochter) über, die dann als Ihre Rechtsnachfolgerin wiederum AfA als Werbungskosten geltend machen kann, da Sie dann auch die Einkünfte zu versteuern hat.
Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen ein.
Abschließend bedanke ich mich für eine positive Bewertung, wenn Sie mit meiner Beratung zufrieden sind.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche steuerliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste steuerliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Christiansen
Steuerberater
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dass ein Nießbrauch nicht vererbbar ist, leuchtet mir ein. Ich bin bin aber davon ausgegangen, dass im Rahmen des s.g. Vermächtnisnießbrauchs (ich verfüge laut Testament das Erbe an meine Tochter und gleichzeitig räume ich meiner Frau ein Nießbrauchrecht ein) meine Frau als Vermächtnisnießbraucher auch die Afa absetzen können müßt. Da ja m.W. Erbe und Schenkung im Gesetzt immer gleich behandelt werden, sollte diese Regelung (mit der entsprechenden Möglichkeit für die Afa) doch auch im Rahmen eines Schenkungsvertrags möglich sein.
Gruß
Wolfgang Müller
leider ist auch in diesem Fall so, dass Ihre Frau als Vermächtnisnießbraucherin keine AfA geltend machen kann. Das hat den Hintergrund, dass die Immobilie (also die Anschaffungskosten) durch Erbe auf Ihre Tochter übergegangen sind. In dem Fall sind die gleichen Regelungen anzuwenden wie beim Zuwendungsnießbrauch. (zu lesen u.a. hier:https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/niessbrauch-und-andere-nutzungsrechte-im-zusammenhang-mit-62-vermaechtnisniessbrauch_idesk_PI11525_HI7360475.html)
Schöne Grüße!
Knut Christiansen