Abschluss eines Beweissicherungsverfahrens
Beantwortet in unter 2 Stunden
Fragestellung
Thema: Beweissicherungsverfahren.
1. Frage: Ist das Verfahren abgeschlossen, auch wenn vom Gutachter nicht alle Fragen des Gerichts-Beschusses beantwortet wurden ?
2. Frage: Ist es Sache der Richterin die von ihr im Beschluss aufgeführten Fragen bei angezeigter Fehlerhaftigkeit, nun vom Gutachter bearbeiten zu lassen ?
3. Frage: Vor der Anhörung des Gutachters wurden nochmals die unbeantworteten Fragen für diesen Termin an ihn per Gerichtsschreiben weiter gereicht.
4. Frage hierzu: Ist es nun Sache meines Anwaltes, alle offen Fragen in der Anhörung beantworten zu lassen ?.
5. Frage: Oder ist das Beweissicherungsverfahren erst nach Fertigstellung aller Fragen des Beweis Beschlusses beendet ?
Mein RA erklärte mir, das nach der Anhörung das B.- Verfahren abgeschlossen sei.
6. Frage: Auch in der Anhörung wurden nur 1 Frage tatsächlich beantwortet.
7. Eine Schriftliche Stellungnahme des Sachverständigen ist jedoch nicht erfolgt, lediglich sind im Protokoll der Anhörung 2 Fragen erfasst worden.
Ich habe nun die schriftlichen Gutachten und das Protokoll der Anhörung nochmals durch einen weiteren Sachverständigen prüfen lassen. Dieser bestätigt die wesentlichen, noch offenen Fragen, welche nicht vom "Alten SV " beantwortet sind.
Bevor ich diesen 2. Sachverständigen beauftrage, muß ich die oben aufgeführten Fragen beantwortet haben. Vor allen Dingen die Frage: IST DAS BEWEISSICHERUNGSVERFAHREN ABGESCHLOSSEN, ODER ?
Mfg
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Antwort des Experten
Sehr geehrter Fragensteller,
einleitend würde ich Ihnen raten, dass Sie den Kollegen bitten den Stand des Verfahrens kurz per Zwischenbericht Ihnen schriftlich zukommen zu lassen inkl. seiner Handlungsempfehlung. Es kann durchaus sein, dass ein Gericht - zu recht - gewisse Fragen nicht für beweiserheblich gehalten hat. Dann wäre aus diesen Gründen die Beaufragung eines anderen Gutachters nicht ratsam.
Zu den Teilfragen:
1) An sich nicht. Dies aber nur unter der Prämisse, dass die Fragen auch beweiserheblich sind.
2) Das ist grundsätzlich in der Tat die Aufgabe der Richterin. Hierauf sollte man sich aber nicht verlassen, sondern entsprechende Anträge stellen, wenn Zweifel an der Vollständigkeit / inhaltlichen Richtigkeit des Gutachtens bestehen. Diese sind auch konkret zu schildern.
3) + 4) Grds. ist es natürlich vorrangig Aufgabe des eigenen Anwalts entsprechende Anträge schriftlicher Art zu stellen und auch den Sachverständigen in der Anhörung nochmals auf Lücken / sachlich fehlerhafte Ausführungen hinzuweisen.
5) Es gibt sehr viele unterschiedliche Möglichkeiten, wann ein Beweissicherungsverfahren endet. Deswegen möchte ich https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/10-selbststaendiges-beweisverfahren-6-entscheidung_idesk_PI17574_HI7545918.html zitieren: "Das selbstständige Beweisverfahren ist mit der sachlichen Erledigung der Beweissicherung beendet. Die sachliche Erledigung kann zum einen durch den Abschluss eines Vergleiches erfolgen, zum anderen durch die Bekanntgabe des Beweisergebnisses oder die Übersendung eines Abdruckes des schriftlichen Gutachtens an die Beteiligten, solange weder Ergänzungsfragen gestellt, noch die Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Erörterung des Gutachtens verlangt wurden. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Gericht die Fortsetzung der Begutachtung ablehnt. Die Beendigung des selbstständigen Beweisverfahrens muss nicht formal ausgesprochen werden und bedarf keines gerichtlichen Beschlusses. Hat das Gericht einer Partei gemäß §§ 492 Abs. 1, 411 Abs. 2 S. 2 ZPO eine Frist zur Stellungnahme zum Gutachten gesetzt, diese ordnungsgemäß zugestellt und auf die Rechtsfolge bei Nichtbeachtung ordnungsgemäß hingewiesen, endet das Beweisverfahren nach fruchtlosem Ablauf dieser Stellungnahmefrist."
Für einen Außenstehenden wirkt es tendenziell so, dass das Verfahren mit einem für Sie doch recht eindeutig negativem Ergebnis geendet sein könnte. Sie sollten deswegen den Kollegen um eine schriftliche Erläuterung des Sach- und Rechtsstandes bitten.
6) + 7) Siehe bereits unter 5).
Beachten Sie zudem, dass nicht rechtzeitig gerügter Vortrag des Sachverständigen uU im Hautverfahren nicht mehr reklamiert werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Saeger
- Rechtsanwalt -
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