Abriss einer Scheune angrenzend an eine Brandschutzmauer zum Nachbarn
Fragestellung
Sehr geehrter Herr RA Hesterberg,
wir planen den Abriss einer baufälligen Scheune (s. Flurplan). Die Scheune ist mit dem Dach des Nachbarhauses verbunden. Der Nachbar ist damit einverstanden. Unsere Scheune geht direkt bis zur Brandschutzmauer des Nachbarn.
Für uns ist klar, dass wir die Schäden am Dach auf unsere Kosten übernehmen müssen, inkl. der Herstellung eines wasserabweisenden Orthganges.
Der Nachbar ist nun aber auch der Ansicht, dass wir die Brandschutzmauer, die ja derzeit noch durch unsere Scheune vor Witterungseinflüssen geschützt wird, entsprechend verputzen müssen, damit seine Brandschutzmauer nicht feucht wird. Die Brandschutzmauer steht auf seinem Grundstück. Balken unsere Scheune sind auf Vorsprüngen der Mauer nur draufgelegt.
Das Haus des Nachbarn ist baustatisch unabhängig zu betrachten, durch den Abriss der Scheune entsteht diesbezüglich kein Schaden.
Könnten Sie mir hierzu eine Information zukommen lassen?
Bundesland ist Niedersachsen.
Vielen Dank und Grüße
S. B.
31311 Uetze OT Obershagen
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Soweit die Scheune erst später an die Grenze und an das Nachbarhaus gesetzt wurde, was ich zunächst bis auf das Weitere unterstelle, so gilt nach dem Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetz :
§ 18 Abs. 3 Anbau an eine Grenzwand
i. V. m.
§ 10 Abs. 3 Unterhaltung der Nachbarwand
(3) Wird eines der beiden Gebäude abgebrochen und nicht neu errichtet, so hat der Eigentümer des abgebrochenen Gebäudes die Außenfläche des bisher gemeinsam genutzten Teiles der Wand in einen für eine Außenwand geeigneten Zustand zu versetzen. Bedarf die Wand gelegentlich des Gebäudeabbruches noch weiterer Instandsetzung, so sind die Kosten dafür gemeinsam zu tragen. Die künftige Unterhaltung der Wand obliegt dem Eigentümer des bestehen gebliebenen Gebäudes.
Der Nachbar müsste also
- nachweisen das die Brandschutzwand einer Grenzwand gleichzusetzen ist;
- eine Grenzwand mit Anbau durch die Scheune vorliegt;
- Feuchtigkeitsschutz überhaupt notwendig ist;
- und ansonsten keine Außennutzung möglich wäre (andernfalls wäre nämlich eine Kostenteilung angebracht, s. o.);
Diese Voraussetzungen scheinen mir hier nicht ohne Weiteres erfüllt zu sein.
Fordern Sie unter Bezugnahme auf die oben genannten §§ und die vier von mir in Spiegelstrichen genannten Voraussetzungen Nachweise von Ihrem Nachbarn an.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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