Abmahung/Stellenbeschreibung
Fragestellung
Hallo,
ich habe eine Stellenbeschreibung mit vielen Punkten. Mir wird immer nach und nach von Stellenbeschreibung Verantwortung ohne mit mir darüber zu sprechen abgenommen.
In einem Meeting hat die Direktorin angekündigt das es bei Lästereien, Beleidungen & Schreien eine Abmahnung bekommt.
An unserem Arbeitsplatz steht seit 15 Jahren ein Ferseher bei dem eigentlich ohne Ton Ntv läuft das wurde uns jetzt untersagt.
Bei einem Gespräch sagte mein Stellvertreter wir führen unsere Abteilung durch Struktur. Antwort "mal schauen wie lange noch"
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Uta Ordemann
Sehr geehrter Mandant,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der Folgendes anzumerken ist:
1.
Wenn in Ihrem Arbeitsvertrag Bezug genommen wird auf die Stellenbeschreibung, ist sie zum Inhalt des Arbeitsverhältnisses geworden. Das gilt auch, wenn in Ihrem Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich auf die Stellenbeschreibung Bezug genommen wird, die Stellenbeschreibung aber von beiden Parteien abgestimmt und unterzeichnet worden ist. Dann haben Sie grundsätzlich auch einen Anspruch darauf, entsprechend der Stellenbeschreibung beschäftigt zu werden, da sich der Inhalt des Arbeitsverhältnisses insoweit konkretisiert hat. Der Arbeitgeber kann die Aufgaben dann nicht ohne Ihr Einverständnis ändern.
Falls Sie aber zum Beispiel mit den anfallenden Aufgaben zeitlich überlastet wären und deswegen häufig Überstunden anfallen würden, kann der Arbeitgeber das Arbeitsvolumen im Rahmen seiner Fürsorgepflicht reduzieren. Falls eine solche Überlastungssituation aber nicht vorliegt, haben Sie einen Anspruch darauf, gemäß den vertraglich festgelegten Aufgaben auf der Basis der vereinbarten Stundenzahl beschäftigt zu werden.
2.
Eine Abmahnung kann nur dann ausgesprochen werden, wenn es hierfür auch einen verhaltens- oder personenbedingten Grund gibt. Sollte zum Beispiel ein Arbeitnehmer einen Kollegen massiv beleidigen, muss der Arbeitgeber dies nicht dulden und kann in diesem Fall eine Abmahnung aussprechen. Dann muss der Vorfall aber immer konkret bezeichnet werden und auch nachweisbar sein. Ein Schreien an sich würde sicherlich keine Abmahnung rechtfertigen, es sei denn, dass hierdurch Kollegen massiv beleidigt würden oder der betriebliche Ablauf erheblich gestört würde.
3.
Einen Anspruch darauf, dass während der Arbeitszeit der Fernseher ohne Ton läuft, gibt es grundsätzlich nicht, auch wenn dies seit 15 Jahren praktiziert wurde. Der Arbeitgeber muss sein Weisungsrecht nach § 106 der Gewerbeordnung immer nach billigem Ermessen ausüben. Das bedeutet, dass er keine willkürlichen Maßnahmen treffen darf, die in der Sache nicht begründet sind.
Hier stellt sich die Frage, ob es einen sachlichen Grund für die Ausschaltung von NTV gibt oder ob der Arbeitgeber den Fernseher nur ausschalten lässt, weil er die Belegschaft ärgern möchte. Letzteres wäre willkürlich. Vermutlich wird der Arbeitgeber hier aber so argumentieren, dass er ein Fernsehen während der Arbeitszeit zukünftig nicht mehr zulassen möchte, da dies aus seiner Sicht die Konzentration während der Arbeit beeinträchtigt. Es dürfte daher schwer sein, zu beweisen, dass er den Fernseher aus anderen Gründen, die willkürlich sind, abschalten lässt. Es besteht grundsätzlich auch kein durchsetzbarer Anspruch darauf, dass NTV ohne Ton weiterhin läuft. Etwas anders würde nur dann gelten, wenn dies zum Beispiel in einer Betriebsvereinbarung festgehalten worden wäre, was vermutlich aber nicht der Fall ist.
4.
Offensichtlich plant der Arbeitgeber hier Umstrukturierungen und möglicherweise auch Kosteneinsparungen. So ist zumindest die von Ihnen zitierte Bemerkung zu deuten. Vor diesem Hintergrund ist es auch wichtig, dass Sie gleich zu Beginn deutlich machen, dass Sie mit einer Umverteilung bzw. Wegnahme von Ihren Aufgaben nicht einverstanden sind. Dabei können Sie dann auch darauf hinweisen, dass Sie einen Anspruch darauf haben, vertragsgemäß beschäftigt zu werden. insoweit verweise ich auf meine Ausführungen zu Ziffer 1.
Falls Sie noch weitere Fragen haben, melden Sie sich gern.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann
Rechtsanwältin
Sie haben eine Frage im Bereich Arbeitsrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen