Abmahnung wegen UWG - was tun?
Fragestellung
Guten Morgen Frau Dr. Koch,
wir kommen nochmals auf Sie zu mit einer Frage bezüglich einer Abmahnung und würden uns freuen, wenn Sie uns dazu vertreten würden, bzw. sich den Fall einmal anschauen könnten.
Zum Sachverhalt:
Wir haben eine Abmahnung eines Konkurrenten erhalten, weil wir im Sinne des §5 Abs. 1 UWG eine irreführende Werbeaussage auf unserer Internetseite publiziert haben.
Wir sind Software-Hersteller und bieten eine Software für Versicherungsmakler an. Auf unserer Internet-Seite haben wir dann für ein spezielles Modul von uns einen Werbetext verwendet "aB-Agenta - das einzige Maklerverwaltungsprogramm, welches Sie individuell auf sich anpassen können". Mit diesem Modul können die vorhandenen Formular-Masken in unserer Software einfach angepasst werden. Der Konkurrent der uns abgemahnt hat, bietet jedoch auch einen ähnlichen Designer für sein System an.
Leider ist uns der Text so reingerutscht, ohne das es einem aufgefallen wäre, da wir unsere Seiten vor ca. 3 Monaten erneuert haben und die Texte durch einen Mitarbeiter neu erstellt wurden. Das Wort „einzige“ ist zu viel. Die Reklamation ist also berechtigt, was den Wortlaut betrifft.
Wir könnten natürlich auch argumentieren, dass die Aussage aus dem Zusammenhang gerissen wurde und nur in Verbindung mit der gesamten Seite zu betrachten ist. Das Wort „einzige“ bezieht sich auf die aufgeführte Funktionalität (s.u. „Der Maskendesigner im Überblick“), die der Designer der Konkurrenz so nicht bietet.
Wir haben den Text sonst nicht genutzt oder für sonstige Werbung verwendet. Ein „falscher Text“ drei Monate auf der Webpage, ist sicherlich kein echter Wettbewerbsvorteil (aber Grund für Abmahnung!?).
Den Text haben wir nun bereits angepasst bzw. entfernt. Wie sollen wir uns nun weiter verhalten?
In der Anlage erhalten Sie das entsprechende Schreiben des Anwalts und ein Bild der (alten) Internet-Seite.
(Der Konkurrent hat vor einigen Jahren selbst immer damit geworben Marktführer zu sein, ohne das belegen zu können und es stimmte auch nicht mehr. Leider ist diese Aussage nicht mehr zu finden. Vielleicht wurde er ja selbst abgemahnt …)
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin und Mediatorin Nicole Koch, LL.M.
Guten Abend,
danke für Ihre erneute Anfrage!
Einige Unternehmer schreiben sich zunächst ohne Einschaltung eines Anwalts an und weisen auf den Verstoß hin. Leider ist dies nicht die Norm, sondern die meisten Abmahner sind dazu übergangen, von ihrem Recht Gebrauch zu machen, direkt einen Anwalt einzuschalten und die Kosten hierfür der Gegenseite in Rechnung zu stellen.
Dabei können Sie tatsächlich davon ausgehen, dass auch die Gegenseite bereits kostenpflichtig abgemahnt wurde und erst danach dazu überging, selbst einen Anwalt auf Konkurrenten anzusetzen. In der Praxis erlebe ich es immer wieder, dass Unternehmer zu uns kommen, und meinen "eigentlich" ja nicht abmahnen zu wollen, dies aber nun doch tun, weil sie verärgert darüber sind, selbst direkt - also ohne vorheriges kostenloses Schreiben - kostenpflichtig abgemahnt worden zu sein.
In Ihre aktuellen Fall ist es leider tatsächlich so, dass Sie ein Alleinstellungsmerkmal wie "einzige" nicht verwenden dürfen, wenn es nicht tatsächlich so ist. Dabei ist es gleichgültig, wie lange die Behauptung online war. Entscheidend bei einer Abmahnung ist dabei nur, dass es zum Zeitpunkt der Abmahnung noch online war.
Das sofortige Entfernen der abgemahnten Passage bzw. des abgemahnten Wortes reicht leider nicht aus, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Hierzu ist die Abgabe einer Unterlassungserklärung nötig. Die von der Gegenseite vorgelegte Erklärung ist nicht zu beanstanden und enthält vor allem auch nicht die Zusage von Ihnen, die Anwaltskosten zu tragen. Sie sollten daher diese Erklärung unterzeichnen und an die Gegenseite schicken. In Folge werden Sie dann aber noch einmal separat aufgefordert, die Anwaltskosten zu tragen, die von der Höhe nicht zu beanstanden sind.
Oft ist es möglich, sich wegen der Kosten mit der Gegenseite zu einigen. Wenn Sie z.B. die Hälfte anbieten und auch sogleich ausgleichen, ist es zumindest unwahrscheinlich, dass dann noch für wenige hundert Euro Differenz geklagt würde. Dies kann jedenfalls versucht werden. Wenn Sie in der Sache aber so wenig Aufwand wie möglich wollen, rate ich Ihnen, die Unterlassungserklärung zu erklären und auch die Kosten zu tragen, wenn die Gegenseite wegen der Kosten auf stur stellt. Berechtigt sind diese jedenfalls. Hier ist es aber immer schwierig, eine Vorgehensweise zu raten, wobei es aber letztlich davon abhängt, ob der Mandant dazu bereit ist, in der Sache womöglich noch länger mit der Gegenseite hin und her zu korrespondieren und zu verhandeln, oder ob er die Sache so schnell wie möglich vom Tisch haben möchte.
Sie sollten zumindest einmalig versuchen, die Sache mit der Überweisung der Hälfte der Anwaltskosten zu bereinigen. Auf einen Rechtsstreit wegen der zweiten Hälfte sollten Sie sich aber nicht einlassen, da die Gegenseite sehr (!) gute Chancen hat, dass die Höhe der Anwaltskosten berechtigt ist.
Ingesamt könnten Sie einmal darüber nachdenken, die Texte, die Sie verwenden, einmal überprüfen zu lassen, damit so etwas nicht noch einmal passiert.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen zunächst weiterhelfen.
Sollten noch Fragen offen sein, können Sie gerne Rückfragen stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Nicole Koch, LL.M.
Rechtsanwältin
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wir haben versucht, die Sache in einem Schreiben „gütig“ beizulegen und haben wie von Ihnen vorgeschlagen vorab die Hälfte des Betrages überwiesen.. Hat aber leider nicht funktioniert. Die Gegenpartei will jetzt den Restbetrag und die Unterlassungserklärung. Wir haben jedoch nicht vor das einfach so zu akzeptieren:
1. Die Höhe der Anwaltskosten geht von einem Gegenstandswert von 10.000,- aus. Muss ich das akzeptieren? Kann ich einfach behaupten, dass ist zu hoch bewertet, ich bezahle max. 500,- Anwaltskosten.
2. Die Unterlassungserklärung geht von 5.200,- je Zuwiderhandlung aus, was ich auch als zu hoch empfinde. Ich hab gelesen, dass es einen „Hamburger Brauch“ gibt, in der das offen definiert ist. Können wir das verwenden und wie müsste es formuliert sein. Wenn das nicht möglich sein sollte, welcher minimalen Wert wäre möglich?
Bitte kurzfristig um Rückmeldung. Gerne kann ich Ihnen auch die entsprechenden Schreiben zusenden zur Prüfung.
Freundliche Grüße
B. T., Geschäftsführer
ich hatte Ihnen nicht empfohlen, die Unterlassungserklärung nicht abzugeben, im Gegenteil. Bitte schauen Sie noch einmal im meine Beratung. Das Entfernen der abgemahnten Passage beseitigt die Wiederholungsgefahr gerade nicht! Bitte geben Sie unverzüglich eine Unterlassungserklärung ab.
Der Streitwert ist bei Wettbewerbsverstößen in der Höhe von 10.000 Euro angemessen.
Eine Vertragsstrafe von rd. 5.200 Euro für den Fall der Zuwiderhandlung ist angemessen und üblich. Meistens werden 5.100 Euro genommen. Der Grund liegt darin, dass aber 5.000 Euro die Landgerichte zuständig sind. Sie müssen dies aber nicht so übernehmen, sondern können schreiben, dass im Fall der Zuwiderhandlung die Vertragsstrafe vom zuständigen Gericht bestimmt werden soll.
Ich hoffe, Sie können die Sache nun bald beenden!
Für weitere Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. N. Koch, LL.M.
Rechtsanwältin
der Anwalt der Gegenpartei hat auf unsere Unterlassungserklärung geantwortet (siehe Anlage) die wir der Gegenpartei so wie Sie vorgeschlagen zugeschickt hatten (siehe Anlage). Was sollen wir jetzt tun oder wie sollen wir das entsprechende Schreiben aufsetzen?
Freundliche Grüße
B. T.
peu a peu wächst sich diese nun erste Beratung zu einer Betreuung des ganzen Falle heraus. Ich bitte um Verständnis dafür, dass dies für den ausgelobten Betrag nicht möglich ist. Wir bieten die Betreuung dieser Mandate in der Kanzlei zu einer Pauschale von 350 Euro zzgl. Umsatzsteuer an. In Ihrem Fall verbleiben mit abzüglich der Provision und der Umsatzsteuer 33 Euro.
Ich kann Sie im Rahmen dieser ersten Beratung nicht durch den ganzen Fall begleiten.
Wir können es so machen, dass Sie entweder den Einsatz erhöhen, oder uns auch gerne direkt über die Kanzlei kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. N. Koch, LL.M.
Rechtsanwältin
o.k. dafür habe ich natürlich Verständnis. Teilen Sie mir doch bitte kurz mit, wieviel die weitere Beratung hier über das Portal kostet, bzw. mit welchem Betrag ich mein Konto für diesen Fall noch aufstocken soll?
Freundliche Grüße
B. T.
ich möchte den Rahmen für Sie nicht sprengen und hoffe, dass 40 Euro für Sie in Ordnung sind.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. N. Koch, LL.M.
Rechtsanwältin
das ist in Ordnung. Ich habe mein Konto mit dem Betrag von 40 Euro aufgeladen. Können Sie auf das Geld zugreifen oder muss ich eine neue Frage zu öffnen?
Freundliche Grüße
B. T.
der von Ihnen ausgelobte Betrag müsste sich sichtbar erhöht haben. Dies ist leider nicht der Fall. Ich kenne das System nicht von Seiten der Fragesteller und kann daher leider nicht helfen. Am besten Sie wenden sich an den Support. Dieser reagiert nach meinem Wissen sehr zeitnah.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. N. Koch, LL.M.
Rechtsanwältin
ich habe Ihnen jetzt eine neue Xmail eröffnet mit dem Betrag von 40 Euro. Freundliche Grüße B. T.