Abmahnung wegen Arbeitsverweigerung
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Hesterberg,
meine Freundin ist aktuell mit einem bis Ende Februar 2014 befristeten Arbeitsvertrag bei einer Personalmanagementfirma (Zeitarbeitsfirma) als Kassiererin/Verkäuferin beschäftigt. Sie befindet sich noch in der sechs Monatigen Probezeit (ebenfalls bis Ende Februar 2014).
Am gestrigen Tage (07.01.2014) erhielt meine Freundin von dem zuständigen Personaldisponenten einen Anruf auf Ihrem Mobiltelefon. Dieser sagte, dass er insgesamt zwei Einsätze für sie eingeplant hat. Der eine Einsatz wäre für heute (08.01.2014), sie solle dort in einem anderen Ort bei einer Inventur aushelfen (im Arbeitsvertrag steht, dass sie auch in anderen Arbeitsbereichen eingesetzt werden kann). Am Samstag möge sie doch ihrer regulären Tätigkeit als Kassiererin in ihrem Wohnort nachkommen. Der Disponent fragte laut Aussage meiner Freundin, ob sie an diesen beiden Tagen denn arbeiten kommen könne. Meine Freundin erwiderte hierauf, dass sie sich in wenigen Augenblicken bei ihm meldet und ihm bescheid gibt, da sie erst einmal in ihren Terminplaner schauen müsse. Beim Rückruf verneinte meine Freundin den Einsatz für den heutigen Tage (08.01.2014), da sie eine Wohnungsbesichtigung hätte.
Der Disponent erwiderte, dass dies eine Arbeitsverweigerung darstelle, das Gespräch wurde dann beendet.
Am heutigen Tage (08.01.2014) erhielt meine Freundin auf postalischem Wege per Einwurf-Einschreiben eine Abmahnung aufgrund einer Arbeitsverweigerung, da sie eine fest zugewiesene Tätigkeit am heutigen Tage (08.01.2014) abgelehnt hätte.
Der Disponent hatte meiner Freundin im Telefonat vom gestrigen Tage (07.01.2014) doch die Möglichkeit gelassen, den Einsatz abzulehnen, da er sie gezielt fragte, ob sie keine anderen Termine hätte.
Nun zur Frage, welche ich Ihnen stelle. Ist dies so rechtens? Muss meine Freundin diese Abmahnung so hinnehmen?
Über eine Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Nein, die Abmahnung ist meines Erachtens nach so nicht hinzunehmen.
Zwar kann eine Abmahnung schon dann ergehen, wenn ein Mitarbeiter seine Pflichten verletzt hat, also etwas nicht zur Arbeit erschienen ist.
Auch kann der Arbeitgeber grundsätzlich im Wege seines Direktions- bzw. Weisungsrechts die Arbeitszeit bestimmen, was aber gewissen Grenzen unterworfen ist:
§ 616 Bürgerliches Gesetzbuch - Vorübergehende Verhinderung - sieht z. B. vor:
"Der zur Dienstleistung Verpflichtete [Arbeitnehmer] wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird."
Die Wohnungsbesichtigung kann durchaus darunter fallen.
Zudem wurde auch gesondert nach einer Möglichkeit gefragt, ob der Tag gearbeitet werden kann oder nicht.
Schließlich das wichtigste Argument:
Derart kurzfristig kann ein Arbeit aller Voraussicht nach nicht angeordnet werden, was auch nicht vertraglich so geregelt sein dürfte.
Denn dieses entspricht nicht billigem Ermessen und darf nur ganz ausnahmsweise vertraglich vorgesehen werden, was ich hier nicht annehme.
Zudem müssten dafür dringende betriebliche Gründe geltend gemacht werden, was allein im Hinblick auf eine Aushilfstätigkeit nicht ausreichen dürfte.
Denn der Arbeitgeber hat von vornherein seine Arbeitskräfte einzuteilen und Krankheits- zw. Urlaubsausfälle von vornherein mit einzukalkulieren.
Ich würde mich daher mit dieser Argumentation zur Wehr setzen.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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vielen Dank zunächst für Ihre schnelle und ausführliche Antwort.
Im Arbeitsvertrag ist zwar angegeben, dass der Arbeitnehmer in der Zeit von 6:00 - 17:00 zu erreichen sein muss, so dass die Disponenten diesem Einsätze zuweisen zu können (leider habe ich momentan keinen Zugriff auf den Arbeitsvertrag und kann Ihnen den genauen Wortlaut nicht übermitteln, dies könnte ich ggf. morgen).
Meiner Freundin und mir kommt es hier so vor, dass die Zeitarbeitsfirma nun nach Weihnachten ihr wahres Gesicht zeigt und die Leute "loswerden" möchte, da diese Stellen vom Jobcenter vermittelt werden. Die Zeitarbeitsfirma bekommt wohl (so hat es meine Freundin gehört) pro Neueinstellung vom Jobcenter eine Art Provision, bei Verlängerung eines Arbeitsvertrages soll diese "Provision" wohl geringer ausfallen.
Wie sieht es denn mit der Probezeit aus? Man muss sich in der Probezeit ja auch nicht unbedingt alles gefallen lassen und zu jedem Punkt "Ja und Amen" sagen.
Man hört jedoch immer häufiger, dass viele Firmen, den Arbeitnehmer während der Probezeit ohne Angabe von Gründen zu sofort entlassen/kündigen können und hiervon auch Gebrauch machen.
Ist dies korrekt?
ja, das stimmt leider, denn in der Probezeit gilt kein gesonderter Kündigungsschutz.
Die Erreichbarkeit langt für sich genommen noch nicht aus, dass der Arbeitnehmer gleich nächsten Tag erscheinen muss.
Gerne können Sie mir morgen den genauen Vertragswortlaut mitteilen, ich antworte Ihnen dann.
leider hatte ich es nicht geschafft, Ihnen den genauen Wortlaut aus dem Arbeitsvertrag zu übermitteln.
Nun liegt mir der Vertrag vor. Folgende Punkte sind dort wortwörtlich aufgeführt, ich zitiere:
Tätigkeit / Pflichten des Mitarbeiters
Der Mitarbeiter wird entsprechend der Tätigkeit im Kundenbetrieb eingestellt als Kassierer(in) / Verkäufer(in).
Der Arbeitgeber ist gemäß $2.3 Satz 1 Entgeltrahmenvertrag iGZ berechtigt, dem Mitarbeiter vorübergehend andere Tätigkeiten zuzuweisen, die auch von weniger qualifizierten Kräften durchgeführt werden können. Macht er hiervon Gebrauch, so richtet sich die Vergütung nach $ 2.3 Entgeltrahmenvertrag iGZ.
Der Mitarbeiter wird an verschiedenen Einsatzorten im Gebiet bei Kundenbetrieben beschäftigt. Er ist bei Bedarf auch zur auswärtigen Arbeitsleistung verpflichtet. Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Mitarbeiter jederzeit vom Kundeneinsatz abzuberufen und anderweitig einzusetzen.
Dem Mitarbeiter können auch Tätigkeiten im internen Bereich des Unternehmens zugewiesen werden. Eine Verringerung des Vergütungsanspruchs tritt dadurch nicht ein. Die Zuweisung von Tätigkeiten im internen Bereich darf einem ununterbrochenen Zeitraum von vier Wochen nicht überschreiten.
$ 4 Vergütung und Fälligkeit / Aufwendungsersatz / Jahressonderzahlungen
Um sich den Anspruch nach Satz 1 zu sichern, muss der Mitarbeiter für etwaige Einsätze in der Zeit von 06.00 Uhr bis 15.00 Uhr bereithalten und telefonisch erreichbar sein, um sich Einsätze zuweisen zu lassen.
Nach meiner Ansicht ist im $ 4 nicht genau geregelt, in welcher Frist die Einsätze bekanntgegeben werden, viel mehr, in welchem Zeitraum meine Freundin Einsätze antreten "muss".