Abmahnung Mitbewerber, fehlendes Gewerbe
Fragestellung
Guten Tag,
Sie haben mir in der Vergangenheit bereits mehrmals geholfen, daher frage ich Sie zu erst:
Ein Mitbewerber bietet seit längerem seine Dienste an, dies aber ohne Gewerbe (angeblich), und macht dementsprechend den Markt und die Preise kaputt. Die Internet- so wie die Facebookseite sind beide ohne Impresseum. Besteht nun die Möglichkeit die Herren eben wegen des fehlendes Impressums abzumahnen? Wird der abgemahnte die erstandenen Kosten zahlen müssen?
Mit freundlichen Grüßen
F. A.
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Es freut mich zunächst, dass ich schon mehrmals weiterhelfen konnte und Sie sich wieder an mich wenden.
Zur Sache:
Die Pflicht ein Impressum zu schalten begründet sich insbesondere bei gewerblichen Handeln.
Telemediengesetz (TMG)
§ 5 Allgemeine Informationspflichten
"(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1.
den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, [...]."
Das ist sogar bußgeldbewehrt und kann bei der Behörde von jedermann angezeigt werden:
Telemediengesetz (TMG)
§ 16 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer absichtlich entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 den Absender oder den kommerziellen Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 5 Abs. 1 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält,
[...]
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden."
Ein fehlendes Impressum kann wettbewerbsrechtlich in der Tat eine Abmahnung begründen.
Das Recht zur dieser wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ergibt sich aus §§ 8, 3 ff. UWG, wonach nicht jedermann, aber jeder Mitbewerber das Recht hat, andere Mitbewerber abzumahnen, wenn diese durch ihr Handeln einen der Tatbestände des unlauteren Wettbewerbs der §§ 3 ff. UWG verwirklichen.
Beispiele für abmahnfähige Umstände:
- fehlerhafte Widerrufsbelehrung bei Widerrufsrecht nach dem BGB,
- unwirksame AGB,
- eine fehlende oder unvollständige Anbieterkennzeichnung/IMPRESSUM
- oder etwa ein nicht ordnungsgemäß platzierter oder bezeichneter Bestellbutton etc.
- unzulässige vergleichende oder aggressive Werbung oder eine fehlerhafte Preisdarstellung.
Das schließt auch als Nebenforderung die Abmahn-/Anwaltskosten ein.
Der Tatbestand (Mitbewerber, Vorliegen eines Wettbewerbsverstoßes usw.) sind jedoch stets genau zu prüfen.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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vielen Dank für Ihre Antwort.
Was würde mich es denn kosten, wenn Sie den Mitbewerber für mich abnahmen? Da auf keiner Stelle ein Impressum oder dergleichen aufzufinden ist.
Mit freundlichen Grüßen
F. Augistn
danke für Ihre Antwort. Ich kann Ihnen hier gerne ein Zusatzangebot erstellen.
Die Kosten lauten wie folgt, berechnet nach dem Streitwert (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 10.6.2010, 4 W 19/10 (=JurBüro 2010, 531) führt dazu aus:
"Es gibt in Deutschland keine einheitliche Rechtsprechung der Instanzgerichte bei der Wertfestsetzung für Unterlassungsanträge, wenn Mitbewerber die Verletzung von Informationspflichten im Internethandeln rügen. Die dem Senat bekannten Entscheidungen anderer Gerichte nehmen für derartige Verstöße Werte an, die zwischen 900,00 Euro (OLG Düsseldorf, OLGR 2008, 719) und 15.000,00 Euro (OLG Hamm, Beschl. v. 28.06.2007 - 4 W 79/07) liegen. Die veröffentlichten Streitwertfestsetzungen liegen allerdings in der Mehrzahl nicht über 5.000,00 Euro pro Verstoß (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O. - 900,00 Euro -; OLG Frankfurt, OLGR 2008, 782 - 1.000,00 Euro -; KG Berlin, Beschl. v. 25.03.2008 - 5 W 58/08 - 1.250,00 Euro -; OLG Stuttgart, OLGR 2008, 377 - 2.500,00 Euro -; KG Berlin, KGR 2008, 351; - 3.400,00 Euro -; OLG Hamm, NJW-RR 2010, 253 - 4.000,00 Euro -; OLG Naumburg, Urt. v. 13.07.2007 - 10 U 30/07 - 5.000,00 Euro -; KG Berlin, GRUR-RR 2008, 134 - 5.000,00 Euro -; bei diesen Entscheidungen hat eine Herabsetzung gemäß § 12 Abs. 4 UWG - anders als vorliegend - keine Rolle gespielt)."
Das OLG Karlsruhe geht ebenfalls von 3.000,- Euro aus.)
Das wären also Kosten zwischen 350,- und 500, € ungefähr.
Danke für Ihre Rückmeldung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt