Abmahnung § 3a UWG
Beantwortet in unter 1 Stunde
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich benötige dringend eine kurze Prüfung zu meinem Schreiben (Anhang).
Ich bin unsicher ob alles formal korrekt ist.
Soll das Aktenzeichen aus der Abmahnung angegeben werden ?
Liege ich in der Frist wenn ich das Einschreiben heute noch bis 18 Uhr bei der Post inkl. Nachweis versende, aber der Erhalt erst am 13.04 zu erwarten ist (fristangabe postalisch 12.04) ?
natürlich könnte ich es bis 16 Uhr per Express teuer versenden.
Erhalten: 06.04
Poststempel: 05.04 (Anhang)
Datum / Schreiben: 04.04
Heute werde ich die Antwort fristgerecht als Fax versenden !
Entsprechende Dokumente finden Sie im Anhang.
Gerne können Sie mich telefonisch kontaktieren: 0176 248 07 994
Ich bitte Sie höflichst zu beachten, dass wenn die postalische Antwort am 12.04 erfolgen muss, dass ich bis heute 15 Uhr eine Rückmeldung benötige, um einen Express Versand bis 16 hr zu gewährleisten.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort des Experten
Sehr geehrter Fragensteller,
1) Die Angabe des Aktenzeichens bietet sich an, um eine Zuordnung zu ermöglichen.
2) Die vollständige Weigerung der Zahlung erscheint riskant, weil der link in der Tat offenbar nicht anklickbar war. Ob ein anklickbarer link an anderer Stelle ausreichen würde, ist richterlich noch nicht entschieden.
Andererseits sind die Streitwerte doch recht hoch bemessen. M.E. ist eine im Endeffekt zu zahlende Gesamtsumme um die 200,00 € ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht zwecks Abgeltung aller in Betracht kommender Ansprüche inkl. Anwaltskosten ausreichend als Vergleichsangebot.
Will man gar nichts zahlen, erhöht dies die persönlichen Risiken. Ich würde im Übrigen einer Verlinkung auch der Ausgangsstelle auf die EU Schlichtungsstelle empfehlen. § 36 Abs. 3 VSBG betrifft auch nur nationale Schlichtungsstellen, nicht den zwingenden Hinweis auf die EU Schlichtungsstelle.
3) Grds. empfiehlt es sich stets, Fristen einzuhalten, so dass man am besten mit Vorab-Fax inkl. Sendebericht agiert und dann heute ein Einwurfeinschreiben hinterhersendet. Das wird ausreichen. Zumal die Fristen hier sehr knapp gesetzt sind.
4) Die Unterlassungserklärung sollte man ferner modifizieren.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Saeger
- Rechtsanwalt -
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Zu Punkt 2:
Ja, der Link war nicht anklickbar/hyperlink.
Dieser Link funktioniert aber an sich, und nicht wie in der Abmahnung beschrieben: "jedoch kein funktionierender Link".
Es müsste doch genauer heissen, dass es kein hyperlink / anklickbarer Link war.
Haben wir da nicht einen Fehler des Abmahners ?
Zudem ich doch nach §36 VSBG Abs. 3 von der Informationspflicht ausgenommen bin und somit meine Hinweise freiwillig sind / waren.
Was meinen Sie bei Punkt 2: "ob ein anklickbarer Link an andere Stelle ausreichen würde" ?
Ich würde das ganze gerne ohne Unterlassungserklärung zurückweisen.
Raten Sie davon vollständig ab oder sollte auch eine Unterlassungserklärung modifiziert werden, wenn ich die Abmahnung wie in meinem Schreiben zurückweise ?
Der Abmahner vertritt eine Firma mit einem Handelsregisterauszug vom 21.03.2017.
Nach weiterer Überprüfung konnte ich feststellen, dass der Abmahner z.B. unter dem Namen rogadosoft auf seiner Website keinen klickbaren Link angibt und sich somit dem Vorwurf selbst beschuldigen würde.
Ich weiss dass Rechtsmissbrauch im Einzelfall stets nachgewiesen werden muss, doch das Gründungsdatum und der Herr Scheffler als RA machen die Angelegenheit ziemlich fragwürdig.
Herr Scheffler ist ein bekannter wenig seriöser Massenabmahner.
Ich möchte die Kosten einfach möglichst gering halten und bin in einem Gewissenskonflikt gegenüber solchen Menschen.
Ich bedanke mich herzlichst für Ihre Bemühungen.
1) Basierend auf dem Screenshot ist ersichtlich, was der Abmahnende meint. Ein Fehler ist nicht ersichtlich.
2) Die Bereichsausnahme betrifft nicht den Hinweis auf die zwingende EU Streitschlichtungsstelle.
3) Man könnte im Gegenzug natürlich auch den Mandanten des Gegners abmahnen und mit den Kosten aufrechnen, wenn dieser den gleichen Verstoß begehen sollte.
4) Sicherlich ist die Forderung insgesamt überhöht.
Gar nichts zu zahlen und auch keine - modifizierte - Unterlassungserklärung abzugeben, beinhaltet zumindest ein Restrisiko. Sicherlich könnte der Vortrag basierend auf der ungeklärten Rechtslage auch ausreichen.
Aus meiner Warte scheint eine gütliche Einigung auf deutlich niedrigerer Basis ökonomisch am vernünftigsten.
MfG
D. Saeger
- RA -