Ablehnung Kindergeld => Einspruch
Fragestellung
Mein Schwager hat im Juni 2018 Kindergeld beantragt und hat heute die Ablehnung durch die Kindergeldstelle erhalten.
Background:
Litauer, unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland beschäftigt seit 01.01.2018., in Deutschland Wohnhaft und auch gemeldet
Seine Frau wohnt weiterhin in Litauen mit ihren zwei Kindern.
Wir würden gern Einspruch einlegen. Hierzu benötign wir eine Einschätzung, ob der Einspruch eine Chance auf Erfolg hat. Im besten Fall vertritt der Anwalt auch anschliessend meinen Schwager.
Mit freundlichem Gruss
Marko Held
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Anja Merkel, LL.M.
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich beantowrte Ihr Anliegen auf Basis Ihrer Angaben folgendermaßen:
Wir würden gern Einspruch einlegen. Hierzu benötign wir eine Einschätzung, ob der Einspruch eine Chance auf Erfolg hat.
Ein Widerspruch hätte keinen Erfolg, die Ablehnung ist rechtmäßig.
Hier hat offensichtlich die mit den Kindern in Litauen lebende Mutter und Ehefrau, des in Deutschland arbeitenden und lebenden Vater den Antrag auf Kindergeld gestellt. Dies geht aus der Adressatenadresse und Anrede aus dem Ablehnungsbescheides hervor.
Die Antragstellerin selbst hat keinen Anspruch auf Kindergeld, da Sie die Voraussetzungen des § 62 EstG nicht erfüllt.
Allenfalls der in Deutschland lebende und steuerpflichtige Vater könnte einen Anspruch auf Kindergeld geltend machen. Bitte lesen Sie auch den Hinweis diesbezüglich auf dem Ablehnungsbescheid.
D.h. der Vater sollte schnellstmöglich selbst einen Antrag auf Kindergeld für seine Kinder stellen.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Beste Grüße
Anja Merkel, LL.M.
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https://www.anwalt.de/rechtstipps/wohnsitzfiktion-kindergeld-fuer-im-eu-ausland-lebende-familienangehoerige_083240.html
In diesem Fall wird auch der Mutter das Kindergeld zugesprochen.
https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/ct/dam/download/documents/KG52EU_ba014340.pdf
zur Wohnsitzfiktion: Sie sprechen das Urteil BFH urteil vom Sommer 2018 an, wobei das BFH diebezüglich Vorlagefragen an den EUGH gestellt hat. Zur Vorlagefrage Wohnsitzfiktion schreibt der EUGH in seiner Urteilsbegründung Rn. 39-41:
Folglich lässt sich, da die Eltern des Kindes, für das die Familienleistungen beantragt werden, unter den Begriff der zur Beantragung dieser Leistung berechtigten „beteiligten Personen“ im Sinne von Art. 60 Abs. 1 der Verordnung Nr. 987/2009 fallen, nicht ausschließen, dass ein Elternteil, der in einem anderen als dem zur Gewährung dieser Leistungen verpflichteten Mitgliedstaat wohnt, diejenige Person ist, die, sofern im Übrigen alle anderen durch das nationale Recht vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind, zum Bezug dieser Leistungen berechtigt ist. ES OBLIEGT jedoch der zuständigen NATIONALEN Behörde, ZU BESTIMMEN, welche Personen nach nationalem Recht Anspruch auf Familienleistungen haben. Nach alledem ist Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 987/2009 dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Fiktion dazu führen KANN, dass der Anspruch auf Familienleistungen einer Person zusteht, die nicht in dem Mitgliedstaat wohnt, der für die Gewährung dieser Leistungen zuständig ist, sofern alle anderen durch das nationale Recht vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Gewährung erfüllt sind, was von dem vorlegenden Gericht zu prüfen ist.“
Dies ist das Problem mit der Wohnsitzfiktion. Die zuständige nationale Behörde obliegt es zu bestimmenm ,welche Person nach nationalen Recht Anspruch auf Familienleistungen hat.
Selbst wenn man den Wohnsitz der Frau nach DEutschland fingiert, müsste diese sich dann, durch eine vergebene steuerrechtliche Indentifikationnummer qualifizieren, vgl. § 62 Abs.1 Satz 2 EStG.
Und weiter: Die Wohnsitzfingierung KANN dazu führen, dass das Kindergeld einer Person zusteht, die nicht im EU-Ausland lebt.
Beachten Sie die Frist von 1 Monat nach Zugang! gegebenfalls sollten Sie Widerspruch einlegen, mit dem Hinweis, dass die Wohnsitzfingierung nicht beachtet wurde und gleichzeitig der Vater einen Antrag stellen. So sichern Sie sich die Überprüfung des gestellten Antrages und gegebenfalls Kindergeld seit Juni 2018 und kommen gleichzeitig der Ansicht der familienkasse zum Berechtigten nach, der dann ab april 2019 den Antrag stellt.
Fall eine Beauftragung gewünscht ist, lasse ich IHnen eine Vollmacht zukommen, welche die Ehefrau unterscheiben muss, damit ich gegenüber der Familienkasse wirksam Einspruch einlegen und begründen kann.
Sollte die Wohnsitzfiktion angewendet werden, steht doch nach deutschem Recht, demjenigen das Kindergeld zu, in dessem Haushalt die Kinder wohnen. Oder irre ich mich da. Somit sollte es doch keinerlei Spieltaum mehr geben.
bei mehreren Berechtigtigten steht demjenigen das Kindergeld zu, in dessen Haushalt die Kinder aufgenommen wurden.