Abiballausfall wegen Corona
Fragestellung
Guten Tag,
wir wohnen in Hamburg und dort sind bis Ende Juni alle Veranstaltungen über 50 Personen untersagt. Deshalb kann unser Abiball nicht stattfinden. Eine Verschiebung ist aus verschiedenen Gründen nicht möglich, so ist keine Einigung mit der Firma zu finden, da wir deren anderen Angebot nicht annehmen möchten.
Für mich wären zwei Fragen zu klären:
1. Sind wir oder die Firma der Veranstalter? Im Vertrag ist dies für mich unklar und nicht genau formuliert. Dafür, dass die Firma der Veranstalter ist, spricht das vollumfängliche Angebot incl. Veranstalterhaftpflicht (in dem Vertrag scheint die Firma als Veranstalter aufzutreten, da wir nie einen Vertrag bei der Versicherung unterschrieben haben). Außerdem bietet die Firma uns Gutscheine für den Ausfall des Abiballs an. Dieses Angebot kann ja eigentlich nur der Veranstalter machen?!
2. Wenn die Firma nicht der Veranstalter ist, haben wir dann ein Rücktrittsrecht, da die Firma die angebotenen Dienstleistungen wie Buffett, einen Saal für min. 200 Gäste unter Einhaltung der Mindestabstände, Alkoholverkauf in Verbindung mit Tanzmusik nicht erbringen kann?
Wir haben den Vertrag sowie das Schreiben der Firma zur Absage der Veranstaltung beigefügt.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwältin Dominique Johanna Popiel
Sehr geehrte(r) Rechtssuchnde(r),
gerne habe ich Ihre Fragen zu dem Thema Abiballausfall wegen Corona rechtlich geprüft.
1. Sind wir oder die Firma der Veranstalter?
Veranstalter ist eine natürliche oder juristische Person, die eine Veranstaltung durchführt, die organisatorische Verantwortung übernimmt, das unternehmerische Risiko und die Haftung trägt.
Dafür, dass die Firma als GmbH der Veranstalter Ihrer Abifeier ist, sprechen vor allem Ziffer 2 des Vertrages (von der Agentur zu erbringende Grundlesitungen) und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), dort, vor allem, § 6 Abschnitt 2 (Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 3 Mio. Euro).
Sie sind der Auftraggeber der Veranstaltung, die Firma ist der Veranstalter.
2. Haben wir ein Rücktrittsrecht, da die Firma die angebotenen Dienstleistungen nicht erbringen kann?
Ob Sie in diesem Fall von dem Vertrag zurücktreten können, hängt davon ab, was sie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) mit dem Veranstalter vereinbart haben. Die AGB sind fester Bestandteil des Vertrages.
Dort sind in Ihrem Vertrag unter § 7 die Stornierungsbedingungen vereinbart. Demnach müssten Sie im Falle einer Stornierung bis 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn 100 % Stornogebühren auf den laut Vertrag zu zahlenden Preis zahlen.
Der Veranstalter ist Ihnen diesbezüglich mit Schreiben vom 19.05.2020 entgegengekommen und hat Ihnen drei Angebote gemacht: Nachholtermin, Wertgutschein nach Art. 240 § 5 EGBGB sowie vergleichsweise Rückerstattung.
Gemäß Ihrer Angaben kommt ein Nachholtermin des Abiballs nicht in Betracht.
Im Falle eines Wertgutscheins würde der Veranstalter gemäß seiner Angaben in dem Schreiben vom 19.05.2020 zwar einen Wergutschein ausstellen. Dieser würde dann aber nur auf den vollen Preis lauten, was dazu führen würde, dass Sie die restliche Vergütung zu bezahlen hätten.
Gemäß § 240 § 5 Abs. 5 EGBGB kann der Inhaber eines Gutscheins von dem Veranstalter die Auszahlung des Wertes des Gutscheins verlangen, wenn der Verweis auf einen Gutschein für ihn angesichts seiner persönlichen Lebensumstände unzumutbar ist oder er den Gutschein bis zum 31. Dezember 2021 nicht eingelöst hat.
Hier müssten Sie prüfen, ob diese Alternative für Sie in Betracht kommt.
Das Angebot der vergleichsweise Rückerstattung ist rechtlich hier der einzige Weg, überhaupt Geld zurückzuerhalten. 50 % der Gesamt-Mindestvergütung wäre die Hälfte von 16.900,00 €, somit 8.450,00 €.
Ein Rücktrittsrecht ist in dem Vertrag leider nicht vereinbart worden. Auch bei Corona ist wegen der Frage nach Erstattungen im Falle des Nuchtstattfindens von Veranstaltungen auf den Vertrag und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen abzustellen.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Rechtsanwältin Dominique Johanna Popiel
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