Abgeltungssteuer nach Erbfall
Fragestellung
Meine Mutter (Witwe) ist vergangenes Jahr verstorben. Zu diesem Zeitpunkt lief noch eine Festgeldanlage, die jetzt abgelaufen ist.
Bei der Abrechnung wurde seitens der Bank die Abgeltungssteuer einschl. Soli für das gesamte Jahr 2019 einbehalten, obwohl die Fälligkeit der Anlage der 14.10.2019 war.
.1. Frage: ist das richtig?
2. Frage: kann der von der Bank an das Finanzamt abgeführte Betrag von den Erben zurück verlangt werden?
3. Frage: wenn ja was ist zu tun?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Knut Christiansen
Guten Tag und vielen Dank für die Beauftragung bei yourXpert! Ihre Fragen möchte ich Ihnen gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworten.
Grundsätzlich sind Sie als Erben in die Rechtsstellung Ihrer Mutter eingetreten und bilden damit eine Erbengemeinschaft. Der Ertrag aus dieser Geldanlage steht Ihnen als Erbengemeinschaft zu Die Besteuerung erfolgt immer in dem Jahr, in dem dieser zufließt: hier also im Jahr 2019. Die Kreditinstitute sind verpflichtet bei Kapitalerträgen 25% Kapitalertragsteuer einzubehalten, wenn zum Zeitpunkt der Auszahlung kein gültiger Freistellungsauftrag vorhanden ist. Daher ist der EInbehalt zunächst einmal korrekt. Sie können die Steuer auch nicht direkt von der Bank zurückfordern. Vielmehr besteht für Sie aber die Möglichkeit, dass Sie für die Erbengemeinschaft eine Erklärung zur Feststellung der Einkünfte beim Finanzamt abgeben (Feststellungserklärung). Sofern nur Kapitalerträge erzielt wurden, wäre hier die Anlage KAP auszufüllen. Im Rahmen der Feststellungserklärung wird jedem Erben dann sein Anteil an den Erträgen und an der Kapitalertragteuer sowie Solidaritätszuschlag zugewiesen. Diese wiederum werden dann in der eigenen EInkommensteuererklärung angerechnet und anteilig erstattet.
Eine Zurechnung ist ausschließlich über die Feststellungserklärung möglich, Es genügt nicht, wenn jeder Erbe seinen Anteil nur in der eigenen Steuererklärung angibt.
Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben, sonst melden Sie sich bitte noch einmal.
Schöne Grüße!
Knut Christiansen
Steuerberater
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Ich vermute einmal beim zuständigen Finanzamt des Erblassers. Für die Erben ist jeweils ein anderes FA zuständig.
Die Erklärung ist mit dem Vordruck für 2019 einzureichen?
Grundsätzlich ist die Erklärung bei dem Finanzamt einzureichen, in dessen Bezirk derjenige wohnt, der die Erträge verwaltet bzw. als Bevollmächtigter die Erbengemeinschaft vertritt. Wenn Sie sich also um die Erbschaft kümmern, sollten Sie die Feststellungserklärung an Ihr Finanzamt senden. Wenn die Erträge in 2019 vereinnahmt wurden, wäre dann auch die Erklärung mit den Vordrucken für 2019 zu verwenden.
Ich hoffe das beantwortet Ihre Rückfragen. Ansonsten stehe ich Ihnen gerne für weitere Rückfragen zur Verfügung.
Schöne Grüße!
vielen Dank für ihre schnelle Antwort.
Mit diesen Auskünften komme ich weiter.
Gruss,
H.-J. Emmerich