Abgabefrist Steuererklärung 2013
Beantwortet von Steuerberater Dipl.-Kfm. Rainer Schenk in unter 2 Stunden
Fragestellung
Guten Tag!
Ich frage mich, ob die Abgabefrist für die Steuererklärung 2013 heute oder morgen Abend endet.
Da das eigentliche Ende der Frist (31.12.2017) auf einen Sonntag gefallen ist, endet die Frist mit Ablauf des darauf folgenden Werktages, so steht es in der Abgabenverordnung §108.
Da der darauf folgende Werktag, Montag 1.1.2018 allerdings ebenfalls ein Feiertag ist - gilt für diesen Feiertag dann wieder, dass die Frist sich auf den nächsten Werktag verschiebt? Endet somit die Frist erst mit Ablauf des 02.01.2018?
Ich Erkläre Einkünfte aus
- Nichtselbstandiger Tätigkeit - Anlage N
- künstlerische Selbstandige Tätigkeit - Anlage S
- Umsatzsteuererklärung
- KAP
Herzlichen Dank!!
T. Mark
Zusatzfrage:
Ich nehme an, dass die Vierjahresfrist eigentlich nur für die freiwillige Erklärung der Einkünfte aus Nichtselbstandiger Tätigkeit gilt. In der Vergangenheit hat das Finanzamt einige Male ähnliche kurz vor knapp eingereichte Erklärungen anstandlsos auch für alle anderen Einkunftsarten bearbeitet. Wegen des Sonderfalles durch das Fallen der Frist auf ein Wochenende nun anders vorzugehen scheint mir nicht gerechtfertigt, oder?
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Antwort von Steuerberater Dipl.-Kfm. Rainer Schenk
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen vorgenommen Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis durchaus beeinflussen.
Gemäß § 108 Abs. 3 Abgabenordnung ist die Regelung wie folgt:
"(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags."
Da der 01. Januar 2018 ein gesetzlicher Feiertag ist, endet die Frist somit mit Ablauf des 02. Januar 2018.
Bei der von Ihnen angeführten 4 Jahresfrist handelt es sich offensichtlich um die sogenannte normale Festsetzungsverjährung im Sinne von § 169 AO. Diese betrifft nicht nur die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sondern auch die anderen von Ihnen angeführten Einkünfte bzw. Steuerarten.
Mit ferundlichen Grüßen
Dr. Rainer Schenk, Steuerberater
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