Abfindungszahlung ins nächste Jahr schieben und fünftel Regelung
Fragestellung
Hallo,
ich scheide zum 30.10.17 aus und werde voraussichtlich (ist noch nicht endverhandelt, wir liegen beim Faktor zwischen 0,8 Gebot zu 1,2 Vorderung) eine Abfindung in Höhe von ca. 135.467€
Mein Jahresgehalt ohne Prämie beträgt 132.000€ mit Prämie ca. 150.000€.
Im Jahr 2017 erhalte ich ohne Prämie 10*11.000€ + 20.000€ Prämie+ 11.000€ Sonderzahlung ergibt 141.000€. Ich bin seit 01.04.17 verheiratet, habe LStkl.3 meine Frau hat ein Jahresbrutto von ca. 35.000€
Wieviel Steuern kann ich sparen, wenn ich die Auszahlung der kompletten Abfindung in 2018 verschiebe statt in 2017? In 2018 werde ich keine Einkünfte erzielen. Kommt dann auch die Fünftelregelung zum tragen?
Mit freundlichen Grüßen
Rudi
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Dipl.-Kfm. Rainer Schenk
Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen vorgenommen Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis durchaus beeinflussen.
Die Auszahlung der Abfindung in 2017 hätte zur Folge, dass Sie wegen der Zusammenballung von Einkünften die Steuerermäßigung (5-tel Regelung) in Anspruch nehmen könnten. Zusammen haben Sie ohne Abfindung ein Jahresbrutto von ca. 176 TEUR. Ich gehe davon aus, dass Sie keine negativen Einkünfte haben und insofern nur die üblichen Vorsorgeaufwendungen zum Abzug bringen können.
Folge: Die Abfindung würde trotz der 5-tel Regelung mit dem Spitzensteuersatz von 42% besteuert werden, d. h. 8.400 Euro Einkommensteuer + 462 Euro Solidaritätszuschlag. Dieses Ergebnis kommt auch zustande, wenn Sie gemeinsam veranlagt werden.
Würden Sie sich die Abfindung in 2018 auszahlen lassen und dies auch in der Vereinbarung so niederschreiben, entfiele mangels Zusammenballung von Einkünften zwar die Steuerermäßigung, aber aufgrund der Annahme, dass Sie in 2018 ansonsten keine Einkünfte haben werden würde die Steuer auf die 20.000 Euro niedriger ausfallen als in 2017. Grob berechnet würde bein einem zu versteuernden Einkommen von 20.000 Euro (keine weitere Abzüge angenommen) die Steuerlast bei ca. 13% (ca. 2.611 Euro (ohne Soli), bei Einzelveranlagung). Bei gemeinsamer Veranlagung (Splittingtarif läge die Steuer auf die 20.000 Euro bei ca. 5.390 Euro (ohne Soli).
Insofern rate ich Ihnen, sich die Abfindung in 2018 ausbezahlen zu lassen.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Rainer Schenk
Steuerberater
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wegen der relativen Komplexität bitte ich Sie, die Deadline auf Dienstag 16 Uhr zu verlängern.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Schenk
Steuerberater
www.kanzlei-schenk.eu
bis Dienstag 16:00h ist i.O. da ich um 16:30h einen Termin bei meinem RA habe bezüglich der Abfindungsverhandlung / Strategie.
MfG
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Rainer Schenk
passt das nun?
nochmals Sorry, dafür, dass ich bzgl. Ihrer Angaben auf dem falschen Gleis war. Nun haben wir ja telefoniert und uns direkt austauschen können.
Folgendes Ergebnis:
Sollten Sie sich in 2017 die Abfindung in voraussichtlicher Höhe von grundet 135 TEUR, kommt wegen der Zusammenballung von Einkünfte generell die Steuerermäßigung gem. § 34 EStG zum Ansatz. Da Sie überschlägig schon mit Ihren laufenden Einkünften in der Steuerprogression den Grenzsteuersatz von 42 % erreicht haben (auch bei Zusammenveranlagung und Anwendung des Splittingtarifs), bringt Ihnen die Fünftel-Regelung (=Steuerermäßigung) tatsächlich nichts, weil der Steuerhebel auch bei der Fünftel-Regelung mit 42% Steuer auf die Abfindung angesetzt wird. Das ist leider so, sodass die Abfindung mit 42% Einkommensteuer zzgl. Solidaritätszuschlag (5,5 % auf die Einkommensteuer mit dem Solidaritätszuschlag) besteuert wird. Einkommensteuer auf die Abfindung somit 56.700 Euro zzgl. 3.118,50 Euro Soli.
Würden Sie jedoch in 2017 aus anderen Einkunftsarten z.B. Vermietung und Verpachtung steuerliche Verluste erzielen, so wäre es möglich, die Tarifbelastung auf die laufenden Einkünfte (Summe der Einkünfte ohne Abfindung) soweit zu senken, dass Sie weit unterhalb des Grenzsteuersatzes von 42% liegen würden. Der Grenzsteuersatz beginnt bei einem zu versteuernden Einkommen von ca. 55 TEUR (Splitting = 110 TEUR).
Wie Sie sehen, müssten Sie hier mächtig Verluste erzeuge.
Wenn Sie sich selbständig machen würden (kann ich nicht beurteilen), dann hätten Sie neben den möglichen Vermietungsverluste (Sie sprachen diese Option an) auch die Möglichkeit, über einen Investitionsabzugsbetrag bis zu 200 TEUR " fiktive Verluste zu erzeugen". Dann käme man mit dem Steuersatz in Richtung 0 % und dann würde die Abfindung auch tatsächlich ermäßigt besteuert. Wären beispielsweise Ihre Einkünfte ohne die Abfindung unter dem Grundfreibetrag von ca. 8,6 TEUR (Einzleveranlagung), würden Sie einen Steuersatz von 0% haben.
1/5 der Abfindung = 27 TEUR würde dann mit ca. 4,5 TEUR (Steuer auf die gesamte Abfindung = 5 x 4,5 TEUR = 22,5 TEUR Einkommensteuer + 1,2 TEUR Soli) besteuert werden.
Auszahlung der Abfindung in 2018:
Hier haben wir ein Problem, weil die fiktiven üblichen normalen Einkünfte eines Jahres (fix + variabel) höher sind als die Abfindung. Damit entfällt die Bedingung "Zusammenballung" der Einkünfte (gemäß Abfindungserlaß des Bundesfinanzministeriums vom 01.11.2013).
Das hätte zur Folge, dass es keine Steuerermäßigung auf die Abfindung gäbe und diese somit normal besteuert würde.
Würden Sie nur diese Einkünfte in 2018 haben und einzeln veranlagt werden, ergäbe sich eine Steuerbelastung von ca. 38 % auf die Abfindung (würde Sie mit der Frau zusammen veranlagt werden und die Annahme getroffen wird, dass Ihre Frau 45 -1 TEUR = 34 TEUR Einkünfte hätte und die Sonderausgaben etc. sich noch auswirken - auch hier nehme ich 10 TEUR an- ergäbe dies eine Durchschnittsbelastung auf das gesamte Einkommen von ca. 33% (= 52,5 TEUR ESt + Soli)) .
Eine Einzelveranlagung würde bei der Frau zu einer Steuer von ca. 19% führen (ca. 5,7 TEUR ESt + Soli).
Bei Ihnen (auch Einzelveranlagung) würde auf die Abfindung (einzigen Einkünfte) eine Steuerbelastung von ca. 38 % zukommen (48,6 TEUR ESt + Soli)
Summe Steuern (ESt + Soli) Einzelveranlagung somit ca. 54,3 TEUR.
Summe Steuern (ESt + Soli Zusammenveranlagung somit ca. 52,5.
Die Konstellation Zusammenveranlagung wäre also leicht besser.
Vorschlag/Hinweis:
1) Sie verhandeln mit Ihrem Arbeitgeber die Abfindung nach oben, damit der Betrag über dem eines Normalen Jahresgehalts liegt. Damit könnten Sie die Steuerermäßigung retten. Damit hätten wir schon eine Steuerersparnis erreicht, wenn die Abfindung in 2018 ausbezahlt würde.
2) Sie erzeugen signifikante Verluste in 2018 in anderen Einkunftsarten, um somit den Grenzsteuersatz nach unten zu "prügeln".
3) Sie zahlen noch im möglichen Rahmen Vorsorgeaufwendungen in 2018. Das senkt auch den Grenzsteuersatz.
4) Sie zahlen im zuslässigen Rahmen (sofern sie privat versichert sind) Beiträge zur KV für mherere Jahre voraus (ich glaube (unverbindlich), dass das für 2,5 Jahre vorwärts möglich ist). Das senkt auch den Steuersatz.
Und dann muss man rechnen, was günstiger ist (Grundtarif oder Splittingtarif).
Kirchensteuer habe ich nicht berücksichtigt.
Ich hoffe, dass ich mit meinen heutigen Ausführungen die Gleisverlagerung wieder gut machen konnte und würde mich auf eine Rückinfo freuen.
Bitte haben Sie Verständnis, dass ich jetzt nicht tiefer einsteigen kann. Gerne stehe ich Ihnen aber auch zukünftig für Beratungen zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Rest-Feiertag.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Rainer Schenk
(Steuerberater)
vielen Dank für die Ausarbeitung, hier ist auch noch eine weitere Idee die ich bisher nicht kannte enthalten, nämlich das ich meine PKV im voraus bezahlen kann.
Ich werde meine PKV anschreiben und hoffen das sie das akzeptiert.
Zwei Fragen habe ich noch, ich hoffe das ist noch gestattet?
1. Ich lasse mir die Abfindung in voller Höhe (wahrscheinlich 135.467 Euro) in 2018 aus bezahlen, wenn ich nun zusätzlich in 2018 Einkünfte als Freiberufler erziele in Höhe von 30.000 Euro (ich kann das steuern), ist dann wieder von einer Ballung der Einkünfte zu sprechen und somit die fünftel Regelung anzuwenden? Da meine Einkünfte in 2017, wenn ich das ganze Jahr beschäftigt gewesen wäre ja 162.000 Euro verdient hätte. Wenn ja wie hoch wäre die Einkommenssteuer + Soli auf die 165.467 Euro
2. Ich kann ohne weiteres negative Einkünfte in Höhe von 35.000 Euro in 2017 erzielen, diese 35T sollten aber ausreichen, damit meine Abfindung in 2018 ausbezahlt, höher liegt als die Einkünfte in 2017. Wie ist dann die Höhe der EkSt.+Soli für die Abfindung?
Mit freundlichen Grüßen
Ch. Mündl
mit der Zusammenballung der Einkünfte sind die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit gemeint.
Bitte haben Sie Verständnis, dass ich weitere Berechnungen im Rahmen dieser Erstberatung und dem von Ihnen bezahlten Preis (46,43 Euro netto ist mein Anteil) nicht leisten kann. Gerne können wir das weiter vertiefen und auch weitere Berechnungen anstellen, jedoch bedarf es hierzu eines weiteren Auftrags.
Ich bitte um Ihr Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Rainer Schenk
das verstehe ich und wie können wir weiterarbeiten, so das ich meine Fragen beantwortet bekomme und Sie Ihr Honorar dafür?
Muss ich einen neuen Auftrag einstellen?
Oder gibt es weitere Möglichkeiten?
Mit freundlichen Grüßen
Ch. Mündl
gerne berate ich Sie weiter.
Hierfür gibt es zwei Wege: a) yourxpert, wie bisher oder b) direkt. Für b) müsste ich dann der Plattform eine Gebühr von 25 Euro bezahlen, wenn ich anschließend direkt das Mandat übernehme.
Wir können uns gerne auf eine Zeitgebühr einigen oder auf eine Pauschale.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Rainer Schenk