Abfindung Wohnrecht
Fragestellung
Fall:
Eltern,, (76) haben dingliches und unentgeltliches Wohnrecht auf Lebenszeit.
Verkauf der Immobilie innerhalb der spekulationsfrist durch Kind erforderlich.
Die Eltern erhalten für die Aufgabe des Wohnrechts eine Abfindung.
Fragen:
1. Kann die gezahlte Abfindung bei der Berechnung des Spekulationsgewinnes steuermindernd in Abzug gebracht werden?
2. Welche Art Steuer (Erbschafts-, Schenkungs-, Einkommensteuer) löst die Abfindungszahlung auf Seiten der Eltern aus?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben nachfolgend beantworte:
Fragen:
1. Kann die gezahlte Abfindung bei der Berechnung des Spekulationsgewinnes steuermindernd in Abzug gebracht werden?
Maßgeblich für die Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinnes ist § 23 Abs. 3 EStG. Danach ist der Unterschiedsbetrag zwischen Verkaufserlös abzgl. der Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie den Werbungskosten zu ermitteln.
Die Bestellung des Wohnrechtes erfolgte nach Ihren Ausführungen erst im Anschluss an den Erwerb des Grundbesitzes. Ein möglicher Abfindungsbetrag ist danach bei der Ermittlung der Schenkungssteuer nicht zu berücksichtigen, da dieser den Erlös nicht mindert. Zwar ist von dem Kaufpreis die Abfindung an die Wohnrechtsinhaber zu zahlen, jedoch mindert dies nicht den Kaufpreis, was vergleichbar mit der Ablösung einer Grundschuld einer finanzierenden Bank ist.
Auch kommt keine Privilegierung nicht in Betracht, § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG, da die Nutzung durch Ihre Mutter nicht als Eigennutzung i.S.d. Vorschrift anzusehen ist. Allenfalls bei der Überlassung an einkommenssteuerlich zu berücksichtigende Kinder können eine Eigennutzung und damit eine verkürzte Spekulationsfrist in Betracht kommen.
Bei den Anschaffungskosten sind aber auch die Kosten für die Sanierung zu berücksichtigen, soweit es sich hier um Herstellungskosten handelt.
2. Welche Art Steuer (Erbschafts-, Schenkungs-, Einkommensteuer) löst die Abfindungszahlung auf Seiten der Eltern aus?
Die Zahlung einer Abfindung löst nach meinem Verständnis keine Besteuerung aus. Vielmehr wurde der Verzicht auf das Wohnrecht ohne Gegenleitung eine Schenkung darstellen und zum Anfall von Schenkungssteuer führen. Maßgebend wäre dann inwieweit der Freibetrag ausgeschöpft wird. Durch die damalige Schenkung von EUR 300.000,- verbliebe noch ein Freibetrag von EUR 100.000,-. Wenn auf das Wohnrecht eine Abfindung von EUR 100.000,- gezahlt wird, sollte das Wohnrecht nicht mehr als EUR 200.000,- wert sein, damit der Freibetrag von EUR 400.000,- nicht überschritten wird.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
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Es besteht noch eine Nachfrage bzgl. der Frage der Steuerpflicht auf Seiten der Eltern, insbesondere folgenden Aussage:
"Wenn auf das Wohnrecht eine Abfindung von EUR 100.000,- gezahlt wird, sollte das Wohnrecht nicht mehr als EUR 200.000,- wert sein, damit der Freibetrag von EUR 400.000,- nicht überschritten wird."
Frage:
1. Um die Frage einer evtl. Überschreitung des Schenkungsfreibetrags (Eltern an Kind) zu klären,
kann/muss in diesem Fall der Wert des Wohnrechts nach der Formel welches auch das Finanzamt ansetzt, berechnet werden?
2. Wird eine Abfindung für die Ablöse des Wohnrechts an die Eltern gezahlt, welche höher liegen würde als der errechnete Wert des Wohnrechts, stellt sich die Frage, ob der überschüssige Betrag, welcher a die Eltern gezahlt würde, auf Seiten der Eltern eine Steuerpflicht auslösen? Wenn ja, welche (§23 EkSt?) .
Hintergrund ist die Tatsache, dass die Einräumung des Wohnrechts eigentlich eine Bedingung der Schenkung der 300.000 EUR, war. In der Hektik wurde jedoch vergessen, das Wohnrecht gleich bei Beurkundung des Kaufvertrages der neuen Immobilie, einzutragen. Dies erfolgte dann ca. 3 Monate später.
Somit ist es steuerrechtlich nicht nachvollziehbar, warum eine Abfindung die für die Löschung des Wohnrechts erforderlich ist, nicht vom erzielten Kaufpreis in Abzug gebracht werden kann.
Das dingliche Wohnrecht stellt ja eine Belastung des Hauses und somit eine Wertminderung dar, sofern das Objekt mit Wohnrecht verkauft würde.
Alternativ wäre es doch sicher auch möglich, dass der Verkauf des Hauses zunächst nur mit dem bestehenden Wohnrecht und dadurch bedingt der Kaufpreis um den Wert des Wohnrechts von angenommen 100.000 EUR, niedriger ausfällt.
Somit ergäbe sich verkäuferseits ein niedrigerer Verkaufspreis welcher den Spekulationsgewinn entsprechend beeinflusst.
Gleichzeitig bzw. kurz nach dem Verkauf der Immobilie, würde ein Vertrag zwischen dem Käufer der Immobilie und den Inhabern des Wohnrechts abgeschlossen werden, welcher die Löschung des Wohnrechts zum Gegenstand hätte. Die Löschung würde gegen Zahlung einer "Abfindung" erfolgen.
Nun stellt sich abschließend die Frage, ob dieses Konstrukt so durchführbar wäre, und wenn ja, ob und welche Art Steuern beim Wohnrechtsinhaber also Verkäufer des Wohnrechts anfallen würden.
1. Frage:
1. Um die Frage einer evtl. Überschreitung des Schenkungsfreibetrags (Eltern an Kind) zu klären,
kann/muss in diesem Fall der Wert des Wohnrechts nach der Formel welches auch das Finanzamt ansetzt, berechnet werden?
Die Bewertung des Wohnrechtes erfolgt nach dem Bewertungsgesetz. D.h. fiktive Jahresmiete mal Kapitalisierungsfaktor, der die Lebenserwartung der Wohnrechtsberechtigten widerspiegelt.
2. Wird eine Abfindung für die Ablöse des Wohnrechts an die Eltern gezahlt, welche höher liegen würde als der errechnete Wert des Wohnrechts, stellt sich die Frage, ob der überschüssige Betrag, welcher a die Eltern gezahlt würde, auf Seiten der Eltern eine Steuerpflicht auslösen? Wenn ja, welche (§23 EkSt?) .
Bei einer Schenkung an die Eltern besteht ein Freibetrag von EUR 20.000,- ein darüber hinausgehender Betrag unterliegt der Schenkungssteuer von 15 %.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfragen beantworten.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
Ich bitte noch um Antwort auf meine Nachtrag vom 08.11.2018, 15:15 Uhr.
Vielen Dank vorab.
Der Verkauf des Grundbesitzes und der Zufluss des Kaufpreises an den Sohn stellt eine Schenkung dar, die nach Ihren Angaben ohne ausdrückliche Auflage erfolgte.
Soweit der Schenkungsvertrag notariell abgeschlossen wurde, wird grundsätzlich geregelt, dass Nebenabreden nicht bestehen. Danach kann das Wohnrecht nicht als Auflage Berücksichtigung finden.
Wurde der Schenkungsvertrag nicht notariell abgeschlossen, sondern durch die Geldübertragung wirksam, kann sich aus den Umständen in der Tat die Auflage der Einräumung eines Wohnrechtes ergeben. Der Ausschluss von Nebenabreden wie bei einer notariellen Beurkundung kommt hier nicht zum Tragen. Dann müßte aber in der Schenkungssteuererklärung eine entsprechende Angabe über die Minderung des Schenkungsbetrages angegeben sein. War dies der Fall bestehen durchaus Argumente, wonach die Abfindung für das Wohnrecht wertmindernd zu berücksichtigen ist, da die Einräumung des Wohnrechtes von Anfang an vorgesehen war. Dann müßte aber zudem der Bezug hergestellt werden, dass der Kaufpreis aus dem Schenkungsbetrag geleistet wurde.
Ob das zuständige Finanzamt dieser Argumentation folgt, sollte aus meiner Sicht im Vorfeld mit einem Steuerberater abgestimmt werden. Mangels der Einsicht in die vertraglichen Regelungen sowie der nachzuweisenden Motivation der Beteiligten, bleibe ich bei meiner ursprünglichen Einschätzung.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt