Abfindung und Steuern
Fragestellung
Guten Tag,
ich würde Sie um eine Auskunft bitte:
Ausgangslage:
Ehegattensplitting:
Ehefrau: Beamtin in Ruhestand seit 12/17 mit 2.818,- brutto Ruhestandsgehalt
geboren 1970
Ich, Ehemann:
geboren 1970
Seit 27.12.17 im Krankengeld mit der monatlichen Summe: 2.512,- von der Krankenkasse
Diese Summe werde ich voraussichtlich bis Ende 2018 auch "nur" als Einkommen erhalten, da die Lohnfortzahlung in 2017 ausgelaufen ist.
Nun werde ich nächsten Monat wohl einen Aufhebungsvertrag unterschreiben "müssen". Damit endet mein Erwerbsverhältnis am 31.juli 18.
Im Folgejahr 2019 werde ich wohl für die nächsten Jahre eine EM Rente mit 1.850,- brutto erhalten. Falls nicht muss ich von der Abfindung wohl leben müssen :-(
Dafür erhalte ich eine Summe von 296.000,- brutto.
Können Sie mir bitte mitteilen, wie viel ich als netto davon erhalten werde und ob hierbei sich eine Fünftelregelung lohnen würden, wenn ja: was macht den Unterschied?
Danke und Gruß
Gernot Scherer
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Patrick Peiker
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich danke Ihnen für Ihren Auftrag. Ihre Fragen kann ich Ihnen gerne auf Grundlage der von Ihnen gegebenen Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Für die Berechnung der voraussichtlichen Steuerlast wird Folgendes angenommen:
- Die Ruhestandsbezüge Ihrer Frau werden mit Lohnsteuerklasse 3 besteuert.
- Die auf das Einkommen Ihrer Frau entfallende Lohnsteuer würde somit überschlägig 1.126 € betragen.
- Von Ihrer Frau werden im Jahr 2018 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von 3.000 € gezahlt
- Die Auszahlung der Abfindung von 296.000 € erfolgt im Jahr 2018
- Die Abfindung wird Ihnen von Ihrem Arbeitgeber gezahlt, damit Sie der Auflösung des Arbeitsvertrages zustimmen. Hierdurch sollen Sie für zukünftig entgehendes Arbeitseinkommen entschädigt werden.
- Sie sind nicht kirchensteuerpflichtig. Es wurde daher keine Kirchensteuer berechnet.
Meine Berechnung habe ich für das Jahr 2018 erstellt. Ich habe hierbei folgende Jahreseinnahmen berücksichtigt:
Ruhestandsbezüge Ehefrau: |
33.818 € |
|
Krankengeld Ehemann: |
30.144 € |
|
Abfindung |
296.00 € |
|
SUMME: |
359.962 |
Die auf diesen Einkommen im Jahr 2018 voraussichtlich zu zahlende Steuer beträgt unter Berücksichtigung meiner o.g. Annahmen 114.224,44 €. Hiervon würden 1.571 € auf das Einkommen Ihrer Frau entfallen. Für die Abfindung wären von Ihnen somit unter Berücksichtigung der Fünftelregelung 112.653,44 € zu zahlen. Von der Abfindung verbleiben somit nach Abzug der Steuern 186.346,56€.
Die Fünftelregelung ist gem. § 34 Abs.1 EStG immer auf Abfindungen nach § 24 Nr.1 a) EStG anzuwenden. Ein Wahlrecht besteht hier nicht. Es handelt sich hierdurch um eine Steuererleichterung. Deshalb stellt sich nicht die Frage ob die Anwendung der Fünftelregelung vorteilhaft ist.
Das in 2018 voraussichtlich erhaltene Krankengeld ist selbst nicht zu besteuern, wirkt sich aber auf die Ermittlung Ihres Steuersatzes im Rahmen des Progressionsvorbehaltes aus. Hierdurch wird der anzuwendende Steuersatz deshalb erhöht.
Meine detaillierten Berechnungen finden Sie beigefügt.
Ich bitte zu beachten, dass für die Steuerberechnung viele weitere Faktoren relevant sein können, die hier nicht berücksichtigt werden können. Meine Steuerberechnung kann Ihnen daher nur als Anhaltspunkt dienen wie hoch die voraussichtliche Steuerbelastung sein wird. Eine genaue Berechnung der zu erwartenden Steuerlast kann hier leider nicht erfolgen.
Sozialversicherungsrechtlich sind für Abfindungen, die für die Auflösung von Arbeitsverträgen gezahlt werden keine Sozialabgaben zu zahlen, da es sich nicht um Arbeitsentgelt gem. § 14 SGB IV handelt.
Ich hoffe Ihnen Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet haben zu können. Bei Fragen können Sie sich gerne an mich wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Peiker | Steuerberater
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Antwort des Experten: Vielen Dank für Ihre Bewertung! Gerne können Sie bei Fragen wieder auf mich zukommen.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Peiker | Steuerberater
www.peiker-steuerberatung.de
ich danke Ihnen für Ihren Auftrag.
Ihre Fragen kann ich Ihnen gerne ausführlich beantworten. Hierzu bitte jedoch um Verlängerung der Frist bis morgen 16:00 Uhr.
Entgegen meiner Erwartung ist es mir leider doch nicht möglich Ihre Fragen innerhalb der ursprünglichen Frist zu beantworten. Ich bitte dies zu entschuldigen.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Peiker | Steuerberater
Ok für mich.
Übrigens bin ich gesetzlich krankenversichert. Meines Wissens fallen keine weiteren sozialversicherungstechnischen Abgaben für die Abfindungssumme an. Daher bin ich ganz gespannt auf Ihre Rechnung. Können Sie mir bitte die auch detailliert schicken, damit ich die einzelnen Punkte besser verstehen kann.
Danke und Gruß
Gernot Scherer
ich bitte noch um Verlängerung der Frist, wie besprochen. Idealerweise bis heute 20 Uhr.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Peiker | Steuerberater
Habe aber ne grundsätzliche Frage zu Ihrer Info:
Wenn bei der Fünftelregelung für 2018 alles berechnet wird und auch ausgezahlt wird, sind dann die Folgejahre 2019 bis 2022 mit unterschiedlichen Einkünften dann egal? Bspw.: wäre neuer Job 1 Jahr lang, ALG 1 Jahr lang, oder kein Job mit keinem Einkommen.
Würde sich dann die netto Abfindungshöhe wieder verändern?
Danke & Gruß
Gernot Scherer
PS: werde Sie gleich auch noch positiv bewerten.
steuerrechtlich gilt das Zu- und Abflussprinzip. Das bedeutet, dass in einem Jahr nur das besteuert wird, was Ihnen zugeflossen ist. Wenn Ihnen die Abfindung im Jahr 2018 vollständig ausgezahlt wird, wird diese auch nur im Jahr 2018 besteuert. In den Folgejahren ergeben sich dann keine Auswirkungen mehr.
Da der Steuersatz von der Höhe des Einkommens abhängt, kann es günstiger sein sich eine Abfindung über mehrere Jahre auszahlen zu lassen. Vorausgesetzt natürlich, dass der ehemalige Arbeitger hier mitspielt.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Peiker | Steuerberater
die Steuerklasse 3 Ihrer Frau war nur eine Annahme. Hätte ich die Steuerklasse 4 bei Ihrer Frau berücksichtigt, würde sich am Aussagegehalt meiner Steuerberechnung nicht viel ändern.
Statt 1.000 € Lohnsteuer würden dann auf das Gehalt Ihrer Frau etwa 4.000 € Lohnsteuer entfallen. Das würde dann eine um diese Differenz geringere Steuernachzahlung für Sie bedeuten. Statt 114.000 € wären es dann nur 111.000 €. An der für Ihre Abfindung zu zahlenden Steuer würde sich aber nichts ändern.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Peiker | Steuerberater