Abfindung: Einfluß der Fünftelregelung auf Nettoeinkommen
Beantwortet
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Star,
mit meinem Arbeitgeber habe ich einen Aufhebungsvertrag geschlossen. Das Arbeitsverhältnis endet zum 31.12.2015. Meine Abfindung in Höhe von € 50.000 wird im Januar 2016 ausbezahlt.
Nächstes Jahr werde ich mich selbständig machen. Vom Arbeitsamt erhalte ich voraussichtlich € 16.000 Gründungszuschuss.
Bitte sagen Sie mir, ob aufgrund der Fünftelregelung bei der Abfindung ein geringeres brutto-Einkommen zu einem höheren netto-Einkommen führen kann. Falls ja, ab welcher Grenze wäre dies der Fall? Was gilt noch zu beachten?
Anhand von 6 Fallbeispielen möchte ich gerne wissen, wie hoch mein Netto-Einkommen sein wird, wenn aus meiner Selbstständigkeit folgende Gewinne bzw. Verluste anfallen. Bitte berücksichtigen Sie bei der Abfindung die Fünftelregelung und die 16.000 € Gründungszuschuß.
Ich wohne in Hamburg, habe 2 Kinder. Bin verheiratet. Getrennte Steuererklärung wäre möglich.
Szenarien (Gewinn/Verlust aus Selbständigkeit):
1. Gewinn: 50.000 EUR
2. Gewinn: 25.000 EUR
3. Gewinn: 10.000 EUR
4. Gewinn: 0 EUR
5. Verlust: -10.000 EUR
6. Verlust: -25.000 EUR
Vielen Dank und freundliche Grüße
Dirk Hansen
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Antwort des Experten
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich danke Ihnen für die Anfrage und beantworte diese gern. Zu Ihrer Frage, ob aufgrund der Fünftel-Regelung bei der Abfindung ein geringeres Brutto-Einkommen zu einem höheren Netto-Einkommen führen kann: Nun ja, absolut nicht; relativ wirkt sich die Fünftel-Regelung aber aus. Das erkennen Sie bei den als Anlage beigefügten Berechnungen zu Fall 1 bis 6. Je geringer das Brutto, desto geringer ist die relative Steuerbelastung. Die Berechnung zu den Fällen 1-6 habe ich als Anlage beigefügt. Dazu einige Anmerkungen. Ich habe die derzeit geltenden Steuertabellen 2015 (Grundtabelle und Splittingtabelle) zugrunde gelegt. Ob in Ihrem Fall eine Zusammenveranlagung oder eine getrennte Veranlagung günstiger ist, kann nur anhand der konkreten Zahlen ermittelt werden. Im Folgenden gebe ich Ihnen mal Richtwerte an die Hand. Wenn Ihre Ehefrau folgende Einkunftsgrenzen überschreitet, ist eine Einzelveranlagung vermutlich günstiger:
Fall 1: 26.500 €
Fall 2: 10.500 €
Fall 3: 4.500 €
Fall 4: 8.300 €
Fall 5: 20.250 €
Fall 6: 48.000 €
Das müssten Sie aber bitte im Rahmen der Erstellung der Einkommensteuererklärung 2016 nochmal prüfen.
Bei der Berechnung habe ich den Werbungskostenpauschbetrag von 1.000 € und den Sonderausgaben-Pauschbetrag von 72,00 € bzw. 36,00 € berücksichtigt. Sofern Sie tatsächlich weitere Sonderausgaben und/oder außergewöhnliche Belastungen geltend machen können, verringert sich die Steuerbelastung entsprechend. Der Gründungszuschuss ist steuerfrei und unterliegt auch nicht dem Progressionsvorbehalt. Daher war er bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen.
Ich hoffe, dass Ihnen die Berechnungen bei weiteren Entscheidungen behilflich sind. Sollten Sie noch Fragen oder Probleme mit den Anlagen haben, melden Sie sich bitte.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Stahr
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Ihre Antwort trifft noch nicht ganz den Kern meiner Frage.
Mit welchem prozentualem Steuersatz ich meine Abfindung i.H.v. € 50.000 EUR versteuern muss, hängt doch stark von dem zusätzlichen Einkommen im selben Kalenderjahr ab.
Wenn ich wie im Fall 1 z.B. 50.000 € zusätzlich verdiene, muss ich ca. 25% (Satz für €60.000) an Lohnsteuer zahlen.
Im Fall 1 sind es somit 25% von €100.000. Somit bleiben mir € 75.000 übrig.
Im Fall 4 habe ich kein weiteres Einkommen. Daher muss ich meine Abfindung mit dem Steuersatz versteuern, der bei € 10.000 anfällt. Dieser ist 0%. Somit müsste ich auch keine Steuern auf meine Abfindung bezahlen. Es bleiben € 50.000 übrig.
Sind meine Annahmen korrekt??????
Können Sie aufgrund dieser Erklärung bitte die 6 Fallbeispiele erneut rechnen. Als Ergebnis soll das Nettoeinkommen errechnet werden, dass durch Verdienst + Abfindung übrig bleibt.
Vielen Dank und freundliche Grüße
Dirk Hansen
leider verstehe ich nicht, was Sie genau meinen.
Ihre Annahmen sind korrekt und genau diese Annahmen gehen aus meinen Berechnungen hervor. Ich habe für die Fälle 1-6 berechnet, welches Nettoeinkommen bei Abfindung und Verdienst übrig bleibt und wie hoch ihre jeweilige prozentuale Belastung ist. Im Fall 1 ergibt sich bei Anwendung der Splittingtabelle ein Netto von 76.112 € und damit eine Steuerbelastung von 24% und im Fall 4 ergibt sich ein Netto von 50.000 € und damit eine Steuerbelastung von 0%.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Stahr
ich kann leider noch immer nicht Ihre Berechnungen nachvollziehen. Wenn ich im Fall 1 € 26.500 Steuer zahlen muss, wieso muss ich denn im Fall 6 € 48.000 Steuern zahlen, obwohl ich einen VERLUST von 25.000 EUR mache. Das passt nicht zusammen.
Viele Grüße
Dirk Hansen
ich glaube, nun habe ich das Problem erkannt. Haben Sie meine Anlagen (Dateien) gelesen. Dort sind die von Ihnen gewünschten Berechnungen enthalten.
Die 26.500 € von Fall 1 und die 48.000 € für Fall 6 beziehen sich auf die Entscheidung, ob für Sie eine Einzelveranlagung oder eine Zusammenveranlagung mit Ihrer Frau günstiger wäre. Bitte lesen Sie nochmal genau meine Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Stahr