Abbruch einer Scheune mit einem Anbau von dem Angrenzer
Beantwortet von Rechtsanwältin, Schlichterin Brigitte Draudt-Syroth in unter 2 Stunden
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte auf meinem neu gekauften Grundstück eine Scheune abreißen.
Der Nachbar (Angrenzer) hatte wohl früher seinen Schuppen und das Dach an die Scheune angebaut und unsere Außenwand als Auflager für seine Decke wie auch Dach benutzt. Folgendes Problem haben wir jetzt, wenn wir unsere Scheune abreißen fällt seine Scheune zusammen. Er möchte gerne, dass wir Ihm eine Außenwand herstellen und ein neues tragendes Dach, obwohl wir ja nichts dafür können, dass sein Schuppen mit unserem verbunden wurde ohne das es sich selbständig trägt.
Müssen wir jetzt die vollständigen Kosten übernehmen und Ihm auch sein Dach erneuern. Eine Abbruchgenehmigung für unsere Gebäude wurde genehmigt.
Für eine Antwort wäre ich dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
K.
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Antwort von Rechtsanwältin, Schlichterin Brigitte Draudt-Syroth
Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Anfrage gerne wie folgt:
Für die genau Einschätzung ist es notwendig, dass Sie mir mitteilen, in welchem Bundesland Sie wohnen, da Landesgesetze zu beachten sind. Auch ist es wichtig zu wissen, ob es sich um eine Grenzwand, Brandschutzwand handelt, und auf welchem Grundstück die Wand genau steht- oder auf der Grenze. Gut wäre auch zu wissen, wann der Anbau war und ob es eine Genehmigung dafür gab. ( soweit noch feststellbar ).
War das Thema auch Gegenstand der Abbruchgenehmigung ? War jemand vom Bauamt hierfür vor Ort ? Hat der Nachbar Widerspruch gegen die Abbruchgenehmigung eingelegt ?
Denkbar ist jedenfalls, dass Sie Verkehrssicherungspflichten dafür haben, dass das Nachbargebäude nicht einstürzt und auch, dass niemand zu Schaden kommt. GGfl. müssen Sie eine neue Wand bezahlen, aber wohl kein komplett neues Dach. Bevor Sie allerdings mit einem Abbruch kurzfristig beginnen, sollte die rechtliche Seite sichergestellt sein.
Mit freundlichen Grüßen
Draudt
Rechtsanwältin
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vielen Dank.
Super schnelle Bearbeitung.
Mit freundlichen Grüßen
eine Genehmigung wird es von dem kleinen Schuppen nicht mehr geben. Der Schuppen wurde direkt an unsere Außenwand von der Scheune angebaut und diese auch für statische Zwecke genutzt. Die Außenwand steht noch auf unserem Grundstück in Baden-Württemberg. Gegenstand der Abbruchgenehmigung war der Schuppen nicht aber der Angrenzer war bei dem Amt und Ihm wurde mitgeteilt, dass die Abbruchgenehmigung nichts mit seinem Schuppen zu tun hat.
Mit freundlichen Grüßen
nach Ihren nun weiteren Angaben teile ich Ihnen gerne folgendes mit:
Sie teilen nun mit, dass die Außenwand auf Ihrem Grundstück steht. Die Wand steht daher in Ihrem Alleineigentum. Sie ist eine Grenzwand, die in § 7d Nachbarrechtsgesetz BW in § 7d zwar grundsätzlich geregelt ist, jedoch gibt es keine Regelung für Abriss, Kosten etc. im Gesetz für Baden-Württemberg, anders als in anderen Bundesländern.
Zu einem Anbau an eine Grenzwand hätte Ihr Nachbar eigentlich Ihrer Zustimmung bedurft. Sie hätten die Beseitigung verlangen können, da Sie ja nicht zugestimmt haben oder eine Überbaurente. Zu prüfen wäre noch, ob zwischen dem Nachbarn und Ihrem Rechtsvorgänger hier eine Zustimmung erfolgt ist. Dann kann etwas anderes gelten. Es kann sich allerdings eine Duldungspflicht aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis ergeben oder aus Treu und Glauben. Es kommt dabei auch darauf an, wie lange der Schuppen schon stand. Ob für eine solche ausnahmsweise Duldungspflicht Anhaltspunkte bestehen, kann ich aus der Ferne leider nicht sicher beurteilen
Sofern dies nicht der Fall war, sind Sie auch berechtigt, ohne eine Schadensersatzleistung erbringen zu müssen, die Grenzwand abzureißen. Eine entsprechende Genehmigung haben Sie ja.
Um jedoch ganz sicher zu gehen, so sollten Sie selbst noch einmal beim Bauamt die Sachlage persönlich klären und sich etwaige Aussagen schriftlich geben lassen. Sie können auch Einsicht in die Akten des Bauamts nehmen. Genaue Einzelheiten etwaiger früherer Genehmigungen oder Abreden/Baulasten etc. kann ich im Rahmen einer online Beratung nicht kennen und somit auch nicht berücksichtigen. Bei einer anwaltlichen Beratung nicht online würde ich alle Unterlagen selbst lesen und prüfen. Das geht hier natürlich nicht, daher mein Hinweis.
Mit freundlichen Grüßen
Draudt
Rechtsanwältin
ich hatte vergessen noch zu sagen, es handelt um keine Brandschutzwand. Die Außenwand von uns steht direkt auf der Grenze.
Mit freundlichen Grüßen
Mir reicht erstmal Ihre Aussage.
Mit freundlichen Grüßen
Sie teilen nun noch einmal einen veränderten Sachverhalt mit. Ich möchte daher darauf hinweisen, dass sich ggfls. die rechtliche Bewertung ändern kann. Auch teilen Sie aber mit, meine Aussage reiche Ihnen erst einmal. Von der Leistungsbeschreibung ist es nicht umfasst, wenn Änderungen am Sachverhalt noch mitgeteilt werden. Ich kann Ihnen aber gerne einen Zusatzauftrag anbieten. Bitte teilen Sie mit, ob Sie dies wünschen.
Mit freundlichen Grüßen
Draudt
Rechtsanwältin
leider ist mir ein Fehler unterlaufen mit der Außenwand steht auf der Grenze...steht bei uns auf dem Grundstück. Ich war etwas in Eile.
Ich bedanke mich nochmals recht herzlich für Ihre Aussagen, die mir vorerst sehr weitergeholfen haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend. Wenn ich weitere Fragen habe werde ich mich direkt an Sie
wenden.
Mit freundlichen Grüßen