90% Einkünfte für Antrag unbeschränkte Steuerpflicht
Fragestellung
Ich überlege Wohnsitz in Thailand zu nehmen.
Ich möchte unbeschränkte Steuerpflicht beantragen. Ich habe ausschließlich in der BRD zu versteuernde Einkünfte (gesetzliche Rente und Betriebsrente sowie Zinserträge). Ich möchte personenbezogen weiterhin in Anspruch nehmen: 1.Rentenfreibetrag 2.Freibetrag Versorgungsbezüge 3.Vorsorgeaufwand (KV) 4.Pauschbeträge 5.a.o.Belastungen (Krankenkosten) sowie familienbezogen: - Ehefrau (Thai) und Sohn (German und Thai Pass) leben in Thailand - 6.Kinderfreibetrag 7.Unterhalt Ehefrau (nach Anrechnung deutscher Zinserträge aus von mir übertragenem Bankguthaben). Ehefrau und Sohn sind Steuerausländer.
Meine Fragen:
a) Zählen für 90% (eine Bedingung) nur meine Einkünfte oder werden die Einkünfte von Ehefrau und Sohn mit eingerechnet? Falls deren Einkünfte in meine Gesamteinkünfte einzurechnen sind und dadurch 90% nicht erreicht werden, wird die andere Bedingung erfüllt (deren BRD-Zinserträge sind geringer als der halbierte Grundfreibetrag nach Ländergruppe 3).
b) Werden alle personen- und familienbezogenen Vergünstigungen gemäß 1 bis 7 anerkannt?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Dipl.-Kfm. Rainer Schenk
Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen vorgenommen Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis durchaus beeinflussen.
Richtig ist, dass Sie gem. § 1 Abs. 3 Einkommensteuergesetz in Deutschland die unbeschränkte Steuerpflicht beantragen können, wenn Sie in Deutschland weder Wohnsitz, noch gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Hinsichtlich der 90% Grenze geht es um Einkünfte, die nur der deutschen Einkommensteuer unterliegen. Sofern 90% des Welteinkommens der deutschen Steuerunterlegen, ist die unbeschränkte Steuerpflicht eine Option.
Die Einkünfte Ihrer Frau fallen nicht darunter, weil sie nicht (auf Antrag) unbeschränkt steuerpflichtig ist.
Die Einkünfte Ihres Sohnes haben auch keinen Einfluss auf die 90% Grenze. Es geht also nur um Ihre Einkünfte, da Sie auf Antrag unbeschränkt steuerpflichtig sein wollen.
Wird jedoch auf Antrag auch Ihre Frau in Deutschland als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt, werden beide Einkommen für die Berechnung der 90% Grenze einbezogen.
Die von Ihnen angeführten steuerlichen Abzugsbeträge sind soweit zu berücksichtigen.
Aber: Nur wenn Ihre Ehefrau nicht auf Antrag unbeschränkt steuerpflichtig ist, können Sie gemäß § 33 a Einkommensteuergesetzt Unterhaltsleistungen an die Ehefrau als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen.
Gerne stehe ich für Rückfragen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Schenk
(Steuerberater)
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ich bitte Sie, aus terminlichen Gründen hier auf der Plattform technisch die Deadline um zwei Tage zu verlängern.
Herzlichen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Schenk (Steuerberater)
die Verlängerung um 2 Tage ist selbstverständlich. Sie können auch in 5 Tagen antworten.
Ich hatte unterstellt dass die gewünschte Verlängerung automatisch gewährt ist wenn ich nicht ausdrücklich antworte. Entschuldigen Sie mein Mißverständnis.
MfG K. J.
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Die Deadline von 5 Tagen würde ich gerne ausnutzen. Das bedarf jedoch einer erneuten Einstellung der Deadline hier auf der Plattform.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Schenk
gewünschte neue Deadline für Sie ist der 23.10.2015.
Als ich mir Ihr Profil und Ihren umfangreichen Service vergegenwärtigte habe ich verstanden, dass meine Fragen nicht an erster Stelle stehen können.
Mit freundlichen Grüßen
K. J.
danke für Ihre Antwort zur Berechnung von 90% meiner Gesamteinkünfte, in die Einkünfte meiner bereits im Ausland lebenden Familienangehörigen nicht einzuschließen sind.
Rentnerfreibetrag, Versorgungsfreibetrag, Vorsorgeaufwendungen (Krankenversicherung) und a.o. Belastungen (Krankenkosten) werden anerkannt.
Ebenso Kinderfreibetrag und Unterhalt Ehefrau nach Ländergruppe.
Für mich gilt ebenfalls nur Grundfreibetrag nach Ländergruppe.
Splittingtabelle kommt nicht zur Anwendung.
Muss ich eine Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörde beibringen, obwohl ich keine ausländischen Einkünfte habe?
Mit freundlichen Grüßen
K. J.