§ 9 Nr. S. 2/5 GewStG
Fragestellung
§ 9 Nr. 1 S. 5 GewStG ist in der Weise einzuschränken, dass dem Grundstücksunternehmen die erweiterte Kürzung zu gewähren ist, wenn das überlassene Grundstück zwar dem Gewerbebetrieb des Gesellschafters dient, dieses nutzende Unternehmen aber von der GewSt befreit ist.
Fall hier:
Eine GmbH vermietet in Deutschland eigenen Wohnraum an eine niederländische BV. Gesellschafterin der GmbH ist eine weitere BV. In den Wohnungen, Grenznähe, wohnen die Mitarbeiter der anmietenden BV, die für die anmietende BV in NL arbeiten. Die beiden BVs sind im Rahmen einer Konzernstruktur miteinander verbunden, bzw. haben an übergeordneter Stelle in NL den gleichen Gesellschafter.
Die nutzende BV (Mieterin) ist, da niederländisch (ohne Betriebsstätte in Deutschland) nicht Gewebesteuerpflichtig.
Kann die GmbH die erweitere Kürzung gem. § 9 Nr. 1. S. 2 in Anspruch nehmen?
MfG
C. K.
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Antwort von Steuerberater Björn Balluff
Sehr geehrter Ratsuchender,
die erweiterte Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG kann in Anspruch genommen werden. Die Ausnahme des § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG gelten in diesem Fall nicht. Dort wird nur ausgenommen, wenn dem Gewerbebetrieb des Gesellschafters der Grundbesitz dient. Vorliegend dient der Grundbesitz einer niederländischen BV, an dem der Gesellschafter der GmbH (eine weitere BV) nicht beteiligt ist.
Es liegt wohl eine mittelbare Beteilung des beherrschenden Gesellschafters in NL vor (hinsichtlich beider BV). Jedoch reicht dies für gewerbesteuerliche Zwecke nicht aus. Im BFH Urteil vom 15.04.1999 - IV R 11/98 ist klargestellt worden, dass es einen Unterschied macht, ob eine mittelbare Beteiligung einer Personen- oder Kapitalgesellschaft besteht. Im letzteren Fall wird hier eine Abschirmwirkung der Kapitalgesellschaft gesehen. Wenn im Gewerbesteuergesetz von Gesellschafter die Rede ist, meint man hiermit eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung. Eine mittelbare Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft wird dort mit "mittelbare Beteiligtem" definiert. Der Begriff "Gesellschaft" wird gesellschaftsrechtlich verstanden. Insofern liegt hier keine Nutzung des Grundbesitz durch den Gesellschafter der GmbH vor.
Die erweiterte Grundbesitzkürzung ist zu gewähren.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Ausführungen weiterhelfen konnte. Für weitere Rückfragen stehe ich Ihnen gerne per Kommentarfunktion zur Verfügung. Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
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MfG
C. K.