§ 7i EStG Steuererklärung
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Fragestellung
Ich habe im Juli 2019 ein Baudenkmal gekauft, welches vermietet werden soll. Die Sanierung in Eigenregie wird im Sommer 2020 abgeschlossen sein. Um die erhöhten Absetzungen bei Baudenkmälern nach §7i EStG geltend machen zu können, beantrage ich nach Abschluss der Sanierung die Bescheinigung des Bay. Landesamt für Denkmalpflege. Kann ich die Ausgaben aus 2019 bereits bei der ESt-Erklärung als Erhaltungsaufwendungen geltend machen oder muss ich diese als Anschaffungsnahe Herstellungskosten behandeln, weil ich die 15% Regel bei der Sanierung in den ersten drei Jahren nicht einhalten konnte.
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Antwort des Experten
Guten Tag,
Wie Sie bereits richtig erkannt haben ist nach §6 Abs. 1 Nr. 1a EStG zu prüfen ob Ihre Moderniesierungsaufwendungen 15% der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Ist dies der Fall sind die Erhaltungsaufwendungen grundsätzlich über die Abschreibung nach §7 EStG geltend zu machen.
Bei der Prüfung ob Sie die 15% Grenze überschreiten hat der BFH mit Urteil vom 14.06.2016 (IX R 25/14) entschieden, dass bei einem aus mehreren Bestandteilen bestehenden Gebäude nicht auf das Gesamtobjekt sondern auf die einzelnen Gebäudebestandteile zu prüfen ist. Eventuell hilft Ihnen dies um unter der 15% Grenze bleiben zu können.
Wenn Sie von der Behörde jedoch die gewünschte Bescheinigung erhalten können Sie (abweichend von §7 EStG) im Rahmen des §7i EStG die erhöhte Abschreibung für die begünstigten Maßnahmen in Anspruch nehmen.
Wichtig zu wissen ist, dass die Erteilung der Bescheinigung häufig sehr lange Zeit in Anspruch nimmt. Sie sollten sich also um eine vorläufige Bescheinigung bemühen. Diese werden von den Behörden in der Regel ausgestellt, wenn Sie diesen die geplanten Baumaßnahmen und die zu erwartenden Kosten mitteilen.
Ohne die endgültige Bescheinigung (die wie ein Grundlagenbescheid wirkt) kann das Finanzamt Ihnen jedoch auch rückwirkend die erhöhte Inanspruchnahme der Abschreibung auf die normale Abschreibungshöhe kürzen.
Ihre sonstigen Werbungskosten im Zusammenhang mit der Vermietung können Sie bereits im Jahr 2019 als vorweggenommene Werbungskosten geltend machen. Das Finanzamt wird vermutlich Rückfragen hierzu stellen aber solange Sie Ihnen glaubhaft eine Vermietungsabsicht darlegen können sollte das kein Problem darstellen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und wünsche Ihnen ein schönes Wochenende!
Mit freundlichen Grüßen
Tim Schäfer, Steuerberater
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