§ 50 Abs. 1 Satz 2 EStG
Beantwortet von Steuerberater Knut Christiansen in unter 2 Stunden
Fragestellung
Mein Wohnsitz war 2019 in Bulgarien.
Seit 15. Juni wohne ich in Deutschland und bin inzwischen Angestellte.
In Bulgarien hatte ich 2019 nur minimale Einnahmen von umgerechnet
135,91 EUR als Honorarlehrkraft für die Sprachenschule A. in
Sofia, Bulgarien.
Darüber hinaus war ich freiberuflich als Übersetzerin für die in
Berlin ansässige Firma GYG tätig.
Weitere Einkünfte aus Mieteinnahmen in Deutschland habe ich als Teil
der Erbengemeinschaft in einer gemeinsamen Steuererklärung eingereicht.
Insgesamt hatte ich ein Jahreseinkommen von 12.767 Euro, wovon, wie
gesagt, nur 135,91 Euro aus Bulgarien stammen.
Ich habe sämtliche Einkünfte in der deutschen Steuererklärung
angegeben, jedoch nicht die unbeschränkte Steuerpflicht beantragt.
Von mir wird vom deutschen Finanzamt nun eine Einkommenssteuer von
3.095,37 Euro verlangt mit der Begründung, dass ich nur beschränkt
steuerpflichtig sei und gemäß § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG das zu
versteuernde Einkommen um den Grundfreibetrag von 9.168 Euro fiktiv
auf 21.935 Euro erhöht wurde. Auch mein Einspruch, dass es sich bei
den Einkünften von 12.767 Euro um meine gesamten Einkünfte handelt,
wurde nicht berücksichtigt.
Ich muss nun bis zum 07.12.2020 eine Erklärung abgeben.
Daher wende ich mich an Sie mit der Bitte, ob Sie mich unterstützen
können
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Antwort von Steuerberater Knut Christiansen
Guten Abend und vielen Dank für die Nutzung von yourXpert!
Gerne bin ich Ihnen bei Ihrem Anliegen behilflich.
So wie ich das Schreiben des Finanzamtes interpretiere, hat dieses Ihr Schreiben/Ihren Einspruch nicht als Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG gewertet. Hier können Sie ja einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht stellen, wenn Ihr Einkommen in Deutschland mind. 90% des Welteinkommens beträgt. Das wäre nach Ihren Angaben ja der Fall, so dass ein Antrag auch Aussicht auf Erfolg hätte. Allerdings muss diesem Antrag auch eine Bescheinigung aus Bulgarien über die Höhe Ihrer dortigen Einkünfte vorgelegt werden (Bescheinigung EU/EWR). Diese Bescheinigung wird auf der Seite www.formulare-bfinv.de als Vorlage bereit gestellt. Daher sollten Sie unbedingt kurzfristig aktiv werden und diese Bescheinigung von den bulgarischen Finanzbehörden ausfüllen lassen.
Sie sollten daher dem Finanzamt zunächst schreiben, dass Sie diesen Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG stellen und die Bescheinigung nachreichen werden. Gerne kann ich Ihnen hier auch behilflich sein und den Schriftverkehr mit dem Finanzamt übernehmen. Wir sollten dann aber kommende Woche noch einmal telefonieren um alles zu besprechen. Der Vorteil bei unbeschränkter Steuerpflicht ist, dass Ihnen zum einen der Grundfreibetrag gewährt wird (9.168 EUR) und zum anderen auch der Abzug von Krankenversicherungs- und Altersvorsorgebeiträgen sowie weiterer Vorsorgeaufwendungen ermöglicht wird. Somit wäre es möglich, dass Ihr zu versteuerndes Einkommen dann so gering ist, dass keine deutsche Einommensteuer entsteht.
Melden Sie sich gerne bei mir, wenn Sie Unterstützung benötigen um den Antrag zu stellen. Wir können dann einen Termin für kommende Woche vereinbaren und telefonieren.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Christiansen
Steuerberater
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