§ 3b EStG - Steuerfreiheit Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Christiansen,
ich bin in Deutschland als Einzelunternehmer beim Finanzamt gemeldet und erbringe IT-Dienstleistungen für mehrere Kunden bundesweit, die ich nach Aufwand abrechne.
In Zeiten der Corona-Pandemie möchte einer meiner Kunden gerne Kosten sparen und mich vor allem in der Nacht nur bei Bedarf telefonisch bei auftretenden Problemen konsultieren. Mit dem Kunden soll ein Nachtzuschlag vertraglich vereinbart werden.
Aus früheren Zeiten, als ich selbst als Angestellter für einen Arbeitgeber tätig war, wurden ungeplante Nachteinsätze in Form von Rufbereitschaft realisert. Ich erinnere mich noch sehr gut daran, dass bei Nachtarbeit zu gewissen Uhrzeiten, sowie an Sonn- und Feiertagen Steuerfreiheit für die Zuschläge galt. Im EStG bin ich auf § 3b gestoßen, der die Steuerfreiheit von Zuschlägen klar regelt, allerdings ist hier leider nur die Rede von Arbeitnehmern.
Aus Sicht eines Einzelunternehmers betrachte ich mich bezogen auf §3b EStG benachteiligt, denn ich muss meine nächtlichen Umsätze voll versteuern.
Ist Ihnen eine andere rechtliche Regelung bekannt (z.B. ein Urteil eines Gerichts, wie dem Bundesfinanzhof), mit der ich als Einzelunternehmer auf Nachtzuschläge ebenfalls eine Steuerfreiheit erlangen kann? Falls ja, wie habe ich vorzugehen und was ist zu beachten?
Vielen Dank.
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Antwort von Steuerberater Knut Christiansen
Guten Morgen und vielen Dank für die Beauftragung bei yourXpert!
Ihre Frage möchte ich Ihnen gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworten.
Mir ist leider kein Urteil oder ein anhängiges Verfahren bekannt, bei dem sich die Chance offenbart, dass ein Unternehmer hier die Steuerfreiheit dieser Zuschläge beanspruchen kann. Ich habe hier auch noch mal in der BFH-Rechtsprechung recherchiert, finde aber kein in dem Sinne positives Ergebnis für Unternehmer. Im Gegenteil: selbst für nicht beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer, die ja schon "arbeitnehmerähnlich" sind, hat der BFH geurteilt, dass bei Zahlung von steuerfreien Zulagen diese als verdeckte Gewinnausschüttung bewertet werden können und nicht zum steuerfreien Arbeitslohn gehören:
BFH vom 13.12.2006 (VIII R 31/05) BStBl. 2007 II S. 393:
Bezieht ein nicht beherrschender Gesellschafter, der aber zugleich leitender Angestellter der GmbH ist, neben einem hohen Festgehalt, Sonderzahlungen und einer Gewinntantieme zusätzlich Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-, Mehr- und Nachtarbeit, so können diese in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des BFH zur Qualifizierung derartiger Zuschläge an Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund einer Gesamtwürdigung als vGA bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen und nicht als steuerfreie Einnahmen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen sein.
Ich sehe daher derzeit keine Möglichkeit, dass Sie hier steuerfreie Einnahmen deklarieren können, soweit diese auf Nachtarbeit entfallen.
Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen ein.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche steuerliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste steuerliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Christiansen
Steuerberater
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