3054USA: angestellt bei dt. Firma mit Sitz in DE + nebenberuflich Selbstständig
Fragestellung
Guten Tag!
Mein Mann hat ein E2 Visum für die USA und ich gehe als Ehefrau mit. Dauer des Aufenthalts voraussichtlich 2 Jahre.
Mein aktueller Arbeitgeber ermöglicht es mir über ein Homeoffice dort für ihn tätig zu werden.
Er gab mir die Auskunft, dass sich für mich nichts ändert. Steuern und Sozialabgaben werden weiterhin in Deutschland fällig. Steuererklärung in Deutschland abgeben. In den USA erklären, dass mein Einkommen in Deutschland besteuert wird = Doppelbesteuerungsabkommen.
Ist diese Auskunft korrekt?
Nun bin ich nebenbei noch selbstständig. Auf dieses Nebeneinkommen bin ich angewiesen. Zudem würde ich nach den 2 Jahren Auslandsaufenthalt diese Tätigkeit fortführen wollen.
Ein Großteil dieser Tätigkeit werde ich in den USA per Laptop mit Zugriff auf den Server in Deutschland erledigen. Ein kleinerer Teil wird ein Mini-Jobber in Deutschland für mich erledigen.
Wo sind diese Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu versteuern?
Mit freundlichem Gruß
J. W.
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Antwort von Steuerberater Björn Balluff
Sehr geehrte Ratsuchende,
für die Beurteilung, ob nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA eine Steuerpflicht in Deutschland besteht, ist es auch maßgeblich, wo sich der steuerliche Wohnsitz befindet.
Wenn Sie den gemeinsamen Wohnsitz nicht aufgegeben haben, weil Sie die Wohnung untervermieten bzw. im Fall einer Eigentumswohnung diese nicht verkaufen, dürfte man hier von dem Beibehalten des Familienwohnsitzes in Deutschland ausgehen.
In diesem Fall kann Deutschland nur dann das Besteuerungsrecht erhalten, wenn z.B. der Aufenhalt in den USA weniger als 183 Tage beträgt und ein deutsches Unternehmen / Betriebsstätte den Arbeitslohn wirtschaftlich trägt. Deutschland würde nur dann besteuern, wenn seitens der USA nicht besteuert wird. Daher muss im Rahmen der in Deutschland einzureichenden Steuererklärung im Fall von nach Doppelbesteuerungsabkommen steuerfreien Einkünften ein Versteuerungsnachweis bezüglich USA eingereicht werden.
Wurde in den USA keine Steuer einbehalten, wird Deutschland besteuern.
Jedoch ist dies nicht das Standardvorgehen nach dem Doppelbesteuerungsabkommen. Hier wird eine Besteuerung im Tätigkeitsstaat (=USA) vorgesehen.
Bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb hängt das Besteuerungsrecht davon ab, wo sich eine feste Geschäftseinrichtung (=Betriebsstätte) des Unternehmens befindet. Man könnte argumentieren, dass sich diese nun in den USA befindet, weil Sie von der angemieteten Wohnung aus Ihre Tätigkeiten während der zwei Jahre ausführen.
Meiner Ansicht nach muss man es jedoch so sehen, dass die Wohnung, in dem sich das Home Office befindet, nur temporär angemietet wird und sich daher die feste geschäftliche Einrichtung weiterhin in Deutschland gelegen ist. Deutschland wird den Gewinn besteuern.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Ausführungen weiterhelfen konnte. Für weitere Rückfragen stehe ich Ihnen gerne per Kommentarfunktion zur Verfügung. Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
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Ich habe Wohneigentum, welcher nicht verkauft wird.
Und ich werde, wie schon erwähnt, länger wie 183 Tage in den USA sein und mein Arbeitgeber hat vor, mir mein Gehalt mit den üblichen Steuer- und SV-Abzügen zu zahlen.
Wenn ich Sie nun richtig verstanden habe, ist das somit falsch von meinem Arbeitgeber.
Wie ist nun die richtige Umsetzung?
Muss ich in den USA ein Arbeitsvisum beantragen?
Sowie eine Sozialversicherungs- und Steuernummer?
Ich werde dann mein Bruttogehalt erhalten müssen, und muss davon die SV-Pflichtabgaben abführen und Steuervorauszahlungen leisten?
Mit freundlichem Gruß
J. W.
bezüglich der Behandlung in den USA muss ich leider auf den Arbeitgeber verweisen. Wenn keine Besteuerung in den USA erfolgt, wird Deutschland eine Besteuerung durchführen.
Möglicherweise gestatten Regelungen im amerikanischen Steuerrecht bei Steuerausländern die Nichtbesteuerung.
Da Sie in den USA tätig werden, wird ein Arbeitsvisum erforderlich sein. Hinsichtlich Sozialversicherung müssten Sie sich an den Arbeitgeber wenden, da ich Sie im amerikanischen Sozialversicherungsrecht nicht beraten kann.
Bei Zweifeln wäre ggf. eine deutsche Kanzlei mit Niederlassung in den USA eine Lösung.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff