3 Objektgrenze
Beantwortet von Steuerberater Patrick Peiker in unter 1 Stunde
Fragestellung
Ich habe vor 6 Jahren eine Garage verkauft.
Da ich keinen Führerschein mehr habe, möchte ich die noch 3 restlichen Garagen, die ich vor 12 Jahren gekauft habe, veräußern.
Wieviel Garagen könnte ich verkaufen, ohne zum gewerblichen Immobilienhändler abgestempelt zu werden?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
0900-1010 999 * anrufen
Antwort von Steuerberater Patrick Peiker
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich danke Ihnen für Ihren Auftrag.
Ihre Frage zum gewerblichen Grundstückshandel kann ich Ihnen auf Grundlage Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten:
Der Verkauf der Garagen wäre durch Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels steuerpflichtig, wenn Sie innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren mehr als 3 Objekte verkaufen. Der Verkauf der weiteren 3 Garagen würde somit keinen gewerblichen Grundstückshandel begründen, da der erste Garagenverkauf bereits 6 Jahre zurückliegt. Eine Ausdehnung des Beurteilungszeitraums für den gewerblichen Grundstückshandel auf bis zu 10 Jahre ist möglich, kommt aber nur in Frage wenn davon ausgegangen werden kann, dass Sie bei erwerb der Garagten diese bereeits zum Wiederverkauf bestimmt hatten. Das scheint vorliegend nicht der Fall zu sein. Somit werden Sie durch den Verkauf der weiteren Garagen nicht zum gewerblichen Grundstückshändler.
Da sich die Garagen seit mehr als 10 Jahren in Ihrem Eigentum befinden, wird durch den Verkauf auch kein privates Veräußerungsgeschäft begründet. Daher ist auch unter diesem Gesichtspunkt keine Steuerpflicht gegegen.
Es liegt somit bei Verkauf der weiteren 3 Garagen weder ein gewerblicher Grundstückshandel, noch ein privates Veräußerungsgeschäft vor. Der Verkauf wäre somit steuerfrei. Sie sollten allerdings den oben genannten 5-Jahreszeitraum im Auge behalten, sollten Sie noch weitere Immobilien besitzen und über einen Verkauf nachdenken.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen geholfen zu haben. Sollten Sie noch Fragen hierzu haben oder sollten Unklarhteiten bestehen, können Sie sich gerne über die Kommentarfunktion bei mir melden.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Peiker
Steuerberater
Sie haben eine Frage im Bereich Immobilienbesteuerung?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen