§ 29 Abs. 1 EStDV Verwendung von Ansprüchen aus der LV zu Finanzierungszwecken
Fragestellung
Policendarlehen - Altvertrag -steuerschädliche - steuerunschädliche Verwendung
Bei meiner Lebensversicherung handelt es sich einen Altvertrag. 2018 wurde ein erstes Policendarlehen über 22.600 € und vor gut drei Wochen ein weiteres Policendarlehen über 3.500 € in Anspruch genommen. Jetzt kam vom Finanzamt ein Schreiben, dass ich die Verwendung der Darlehensmittel Auskunft geben muss (Bezeichnung der angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter, Anschaffung- und Herstellungskosten).
Meine Versicherung war verpflichtet dies dem Finanzamt zu melden, da die Grenze von 25.565 € überschritten wurde. Konkret waren es 26.100 €.
1. Frage:
Könnte ich jetzt 550 € zurückbezahlen um unter die magische Grenze von 25.565 € zu kommen und damit keine Meldung abgeben muss?
2. Frage :
Die jetzt erhaltenen 3.500 € wurden zum teilweisen Ausgleich des überzogenen Girokontos verwendet. Das Konto ist deshalb überzogen, da zuvor Einrichtungsgegenstände für die Wohnung angeschafft worden sind. Die Wirtschaftsgüter wurden sozusagen kurz vor der Auszahlung angeschafft und bezahlt. Jedoch auf Kosten des Girokontos, welches sich dann im Minus befand.
Ist diese Verwendung jetzt steuerschädlich oder steuerunschädlich? Ich bin Angestellter.
Wenn steuerschädlich, was wäre konkret eine steuerunschädliche Verwendung.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
09005 5555 13 * anrufen
Antwort von Steuerberater/Dipl.-BW (FH) Sascha Blum
Sehr geehrter Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage! Im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert beantworte ich Ihnen gerne die gestellten Fragen aufgrund der angebotenen Detailtiefe und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen vorgenommen Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu dem Sachverhalt verändern das rechtliche Ergebnis.
Da es sich um Altverträge handelt, haben die Berater der Versicherungen diese Gefahr offensichtlich nicht mehr auf dem Schirm. Ihnen droht sowohl der Verlust der Steuerfreiheit bei Auszahlung als auch der Sonderausgabenabzug!
Nach Ihren Sachverhaltsschilderungen handelt es sich um eine Lebensversicherung, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden und nach frühestens 12 Jahren steuerfrei ausbezahlt werden kann. Die eingezahlten Beiträge setzen Sie als Sonderausgabe bei der Einkommensteuer ab.
Diesen Steuervorteil erhalten Sie aber nur, wenn die Lebensversicherung nicht steuerschädlich verwendet wird. Eine schädliche Verwendung liegt dann vor, wenn ein Darlehen, dessen Zinsaufwand Werbungskosten oder Betriebsausgaben darstellen, über diese Lebensversicherung abgesichert wird (= doppelte Förderung). Das hat zur Folge, dass die Beiträge an die Versicherung nicht mehr als Sonderausgaben abzugsfähig und die erzielten Überschüsse "Zinsen" sind voll steuerpflichtig.
Werden durch das Darlehen jedoch ausschließlich und unmittelbar die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts des Anlagevermögens (langlebige Wirtschaftsgüter) finanziert oder
wird die Beleihung innerhalb von drei Jahren wieder aufgehoben, kommt es nicht zu einer schädlichen Verwendung.
Hießt in Ihrem Fall, die Rückzahlung von nur 550,00 € reicht nicht!
Der sogenannte Finanzierungszusammenhang ist gewahrt, wenn zwischen Anschaffung und Darlehensauszahlung nicht mehr als 30 Tage liegen.
Leider haben Sie nicht angegeben für was das große Darlehen verwendet wurde?
Auch die von Ihnen genannte Grenze von 25.565,00 € kann ich nicht bestätigen. In § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG alte Fassung steht unter a) nur eine Bagatellgrenze von 2.556,00 €.
Sehen Sie selbst
https://esth.bundesfinanzministerium.de/esth/2016/C-Anhaenge/Anhang-22/III/anhang-22-III.html
Gerne stehe ich für Rückfragen und Erläuterungen zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Sascha Blum
Sie haben eine Frage im Bereich Kapitalvermögen?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
Bewertung des Kunden
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Das Thema ist wirklich sehr komplex. Die Rentenversicherung wurde 1990 abgeschlossen. Seit 2007 ist diese jedoch für mich beitragsfrei gestellt. Der Tarif beinhaltet auch eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Bedeutet in meinem Falle, wenn die Voraussetzungen für eine Berufsunfähigkeit vorliegen, wird die dynamische Steigerung auf den letzten Stand eingefroren und die Versicherung beitragsfrei gestellt. Die monatlichen Beiträge werden von der Berufsunfähigkeitsversicherung übernommen. Wie hoch die Leistungen sind entzieht sich meiner Kenntnis. Diese werden von der Allianz intern erbracht. Bedeutet im Umkehrschluss, dass ich aufgrund der Beitragsfreistellung die Versicherungsbeiträge auch nicht als Sonderausgabe bei der Einkommensteuer geltend machen kann.
Verwendung:
Da ich seit 2007 aus gesundheitlichen Gründen nur noch Teilzeit arbeiten konnte und Bezieher einer Teilerwerbsminderungsrente war, reichte das Geld vorne und hinten nicht mehr. Das Leben in München ist viel zu teuer. Deshalb wurde das Geld verwendet zum Ausgleich des Girokontos, Anschaffungen für die Wohnung, Mietzahlungen und für Rechtsanwälte wegen einer Nachlasssache mit meiner Schwester. Das Geld wurde also nicht für eine bestimmte Sache verwendet, sondern es hat sich im Laufe der Zeit ein Minus angehäuft und dieses Minus wurde mit dem Darlehen ausgeglichen. Alternativ wäre ein Kredit bei der Bank gewesen. Jedoch wegen der Rente Teilerwerbsminderung nicht möglich war.
Ich hoffe, dass Sie jetzt alle Infos haben die Sie benötigen um eine abschließende Aussage treffen zu können.
ich bin jetzt ein wenig irritiert. War meine Rückfrage noch mit der Erstbezahlung abdeckt, oder entstanden bereits weitere Kosten? Ihre Antwort war sehr detailliert, aber trotzdem etwas unbefriedigend für mich, da erhebliche Kriterien, bei meiner ersten Frage Ihnen nicht mitgeteilt wurden . Mir war nicht klar , dass dies von Bedeutung sein wird. Ich würde Sie bitten meine Nachfragen noch zu beantworten. Ich fühle mich jetzt nach ihrer Stellungnahme, wie alleine im Regen zurückgelassen.
tut mir leid, wenn es etwas gedauert hat, evtl. haben Sie mitbekommen, dass fast jede Woche neue Gesetze gibt und gestern war meine Zeit dafür eingeplant.
Selbstverständlich werden Ihre Rückfragen auch bearbeitet.
Ich lese aus Ihren Schilderungen nun, dass Sie bereits eine Berufsunfähigkeitsrente erhalten und deswegen keine Einzahlungen mehr zu leisten brauchen. Bisher wurden 17 Jahre angespart.
Die ausgezahlten Gelder haben Sie verwendet zum Ausgleich eines privaten Kontokorrents, der hat sich aufgebaut aus Miete, Möbel, Tanken, Anwalt, Versicherungen usw.
Wenn wir jetzt noch mal das Gesetz lesen, steht dort.
Eine schädliche Verwendung liegt dann vor, wenn ein Darlehen, dessen Zinsaufwand Werbungskosten oder Betriebsausgaben darstellen.
Also, wenn Sie einen Schreibtisch als Werbungskosten absetzen könnten oder die Fahrten zur Arbeit, liegen Werbungskosten vor.
Üblicherweise, liegt also eine schädliche Verwendung vor, die Sie nur vermeiden können, wenn Sie Anlagevermögen finanziert hatten (war ja nicht der Fall) oder die Besicherung nicht länger als 3 Jahre dauert (Sie hatten ja eine Auszahlung und keine Sicherheitsleistung).
Hier habe ich aber noch ein anhängiges Verfahren, was Ihnen im Jahr der Auszahlung der Zinsen helfen könnte. Der BFH hat in VIII R 4/18 zu klären, zu welcher Einkunftsart die Zinsen gehören.
a) zu den Kapitalerträgen mit dem jährlichen Freibetrag oder
b) zu den Renten
Grüße
Sascha Blum
nichts für ungut. Ich hatte einmal das Problem, dass nicht mehr geantwortet wurde, weil die Gegenseite der Meinung war, dafür müsste ich erneut bezahlen. Mir war nur wichtig die Sache abzuklären. Sie müssen mir einfach Bescheid geben, was noch abgedeckt und was nicht mehr.
Die Versicherung ist seit 2007 beitragsfrei gestellt. Die monatlichen Beiträge werden von der BU-Zusatzversicherung übernommen, die an die LV gekoppelt ist. Eine monatliche Rente daraus beziehe ich nicht. Nachdem ich die Versicherungsbeiträge als Werbungskosten nicht geltend gemacht habe, da ich ja keine Beiträge bezahle, nehme keine Steuervergünstigungen in Anspruch. Somit kann doch nicht argumentiert werden, dass ich doppelt eine Vergünstigung in Anspruch nehme
. Alle Güter die angeschafft wurden, wurden weder als Werbungskosten bzw. noch als Betriebsausgaben bei einer Steuerklärung geltend gemacht. Genauso wurden die Zinsen vom Darlehen nicht geltend gemacht.
Mit freundlichen Grüßen
M. R.
bei dem Schreiebn ost doch ein Fragebogen, den Sie zurücksenden müssen.
Wenn es also so ist, dass Sie weder ein Arbeitszimmer absetzen noch Fahrten zur Arbeit, tragen Sie dort Kosten ein, die zu 100% privat sind, dann sollte es ohne Nachversteuerung gehen.
Ziehen Sie aber auf jeden Fall noch den Allianz-Berater hinzu. Er hätte vorab darauf hinweiesn müssen.
Grüße
Blum