28 Jähriger Sohn beginnt Studium / Unterhaltsforderung/ Eink vom Bafög
Beantwortet
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
mein Sohn, 28 Jahre jung mit einer abgeschlossenen Ausbildung, die ich "finanziert" habe, beginnt gerade mit seinem Studium. ER hat die letzten 3 Jahre das Abi nachgemacht und elternunabhängiges Bafög bezogen. Davor hatte er eine Festanstellung bei BASF, die er selbst gekündigt hat, um das Abi zu machen.
Ich habe die ganzen Jahre voher für ihn gesorgt und es war immer ein Drama mit ihm und der Schule - ständige Schulwechsel, die er verschuldet hat. Ich bin es nun leid noch weitere Jahre für seinen Unterhalt aufzukommen.
Fragen:
1. bin ich tatsächlich immernoch für seinen Unterhalt zuständig?
2. kann ich dem Amt für Ausbildungsförderung bzgl. des Bafögs meine Einkommensauskünfte verweigern, da ich bereits für eine Ausbildung aufgekommen bin?
3. Bafög muss doch sowieso zurückgezahlt werden. Warum kann es nicht ohne elterliche Auskünfte gezahlt werden?
Ich bedanke mich im voraus,
mfg
K.N.
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Antwort des Experten
Sehr geehrte Mandantin,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne möchte ich Ihnen mit den folgenden Informationen weiterhelfen:
1.)
Grundsätzlich endet Ihre Unterhaltspflicht mit dem 18. Geburtstag des Kindes, bzw. mit dem Zeitpunkt des Abschlusses der ersten berufsqualifizierenden Ausbildung, hier also dem Abschluss der Lehre.
Hiervon wird nur dann eine Ausnahme gemacht, wenn es sich um einen "Abitur-Lehre-Studium" - Fall handelt. Ihr Sohn müsste also nach dem Abitur eine Ausbildung abgeschlossen und sich sodann für ein sich direkt anschließendes Studium entschlossen haben.
Direkt anschließend ist dabei sowohl als zeitlich in nahem Zusammenhang (allenfalls wenige Monate später), als auch sachlich (z.B. Ausbildung zum Bankkaufmann, danach Studium der Betriebswirtschaftslehre) zu verstehen.
In einem solchen Fall wären Sie weiterhin unterhaltspflichtig.
Ihr Fall ist aber als "Schule (ohne Abitur)-Lehre-(Fach-)Abitur-Studium" - Fall einzustufen. In diesen Fällen wird der Abschluss der Lehre als Abschluss der ersten berufsqualifizierenden Ausbildung angesehen. Entscheidet er sich im Anschluss daran für Abitur und Studium, wird dies nicht mehr als Fortführung der ersten, sondern als gänzlich neue Ausbildung Ihres Sohnes angesehen.
Eine Unterhaltspflicht Ihrerseits besteht also nicht mehr.
2.)
Das Bafög-Amt ist niemals der Unterhaltspflichtige, dort wird in der Tat nur in bestimmten Fällen der Lebensunterhalt des Berechtigten vorfinanziert. Im Rahmen dessen wird dann geprüft, ob vorrangig Unterhaltspflichtige (also eventuell Sie) vorhanden sind, oder ob Ihr Sohn seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten und dann eben eine eventuelle Förderung auch später selbst wieder zurückzahlen muss.
Verweigern Sie eine Auskunft, so ist das Amt zumindest berechtigt, Sie auf Erteilung der für eine Entscheidung benötigten Informationen zu verklagen.
Selbst wenn am Ende eines solchen familiengerichtlichen Prozesses also das Ergebnis stünde, dass Sie nicht mehr unterhaltspflichtig sind, so stünde Ihnen zumindest ein zeit-, kosten- und nervenaufwändiger Prozess bevor.
Es empfiehlt sich daher, dem Amt zu antworten und es auf die Umstände und Abläufe hinzuweisen, die Sie mir zuvor auch bereits geschildert haben. Da dort je nach Einzelfall entschieden wird, kann es durchaus sein, dass man Sie nach Ihren Einkünften nicht mehr fragt.
Ich würde Ihnen also empfehlen, dem Bafög-Amt zu antworten und eine Stellungnahme zuzuleiten, ohne Ihre finanzielle Situation offen zu legen.
3.)
Bafög wird grundsätzliuch nur dann gewährt, wenn es keine vorrangig Leistungspflichtigen gibt (Siehe Punkt 2.)).
Dass Ihr Sohn bereits Bafög bezogen hatte, ohne dass Sie hierzu befragt worden sind, liegt allein daran, dass Bafög, das für das Erreichen eines Abiturs auf dem zweiten Bildungsweg gezahlt wird, zu den wenigen Ausnahmen zählt, in denen ein Anspruch auf so genanntes "elternunabhängiges Bafög" besteht.
Die Auskunftspflicht der Eltern ist also der Regelfall, dies gilt unabhängig davon, ob das Bafög später zurück gezahlt wird, oder ob es - auch solche Fälle gibt es - erlassen wird.
Ich hoffe, dass ich Ihnen hiermit weiterhelfen konnte und stehe für eventuelle Rückfragen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin
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LG K.N