§269 ZPO
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Schröter,
Ich habe eine Person verklagt. Der Beklagte kontaktierte seine Rechtsschutzversicherung und dann verteitigte sich selbstvertretend mit einer Antwort ans Amtsgericht. Also, kein Anwalt hat den Beklagten vertreten. Einen Monat später zog ich meine Klage gegen den Beklagten zurück. Dann forderte die Anwaltskanzlei, die mit der Rechtsschutzversicherung des Beklagten zusammenarbeitet, die entstandenen Kosten des Beklagten nach §269 Abs 3 S.2 ZPO.
Ich beschwerte mich, dass die Kanzlei zur Zeit des Prozesses keine Vollmacht besaß. Die Kanzlei hat den Beklagten zwar telefonisch beraten doch nie gerichtlich vertreten. Erst 9 Monate später holte sich die Kanzlei auf mein Verlangen hin eine Unterschrift des Beklagten für eine zu dieser jetzigen Zeit zusammengestellte Vollmacht.
Das Amtsgericht beschloss nach §104 und ohne Urteil, dass diese Kanzlei die Kosten des o.g. Verfahrens bekommt.
Fakten:
Die Kanzlei hat zwar den Beklagten telefonisch beraten, hat ihn aber nie bei meiner Klage vertreten.
Die Kanzlei hat 9 Monate später eine Vollmacht ohne Datum zusammengestellt vom Beklagten unterschreiben lassen und sich so auf dieser Weise beim Gericht legitimiert. (Für mich heißt das: Betrug).
Frage:
Kann ich erfolgreich gegen diese Kanzlei wegen der Kostenfestellung des AG klagen? Ja oder Nein? Wenn ja, soll ich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss Beschwerde einlegen, oder keine Beschwerde einlegen, an die Kanzlei zahlen, und dann die Kanzlei verklagen?
Mit freundlichen Grüßen
- Herman Neufeld
hneufeld@web.de
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Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die in der Vorgehensweise und der Entscheidung des Gerichtes ungewöhnlich ist, aber mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung konform geht.
Danach ist die Verfahrensgebühr des gegnerischen Anwaltes auch dann verdient, wenn er sich nicht ausdrücklich in dem Verfahren legitimiert hat.
Ausreichend ist, wenn der gegnerische Anwalt auftragsgemäß geprüft hat, ob er etwas für seinen Mandanten zu veranlassen hat. Die Einreichung eines Schriftsatzes bei Gericht ist hingegen nicht erforderlich um eine Verfahrensgebühr zu verdienen. (BGH NJW 05, 2233).
D.h. wenn der gegnerische Anwalt seinen Mandanten in dem Verfahren beraten hat und dies gegenüber dem Gericht glaubhaft gemacht hat, reicht dies aus, dass die beantragten Kosten erstattungsfähig sind.
Ausreichend ist auch die Entgegennahme von gerichtlichen Entscheidungen hier in Form des gerichtlichen Beschlusses. (OLG Naumburg 30.4.09, 3 WF 224/08).
Auch wenn ich eine solche Vorgehensweise der Gegenseite nicht recht einordnen kann, ist die Kostenentscheidung nicht zu beanstanden. Ich kann Ihnen daher mangels Erfolgsaussichten nicht empfehlen eine Beschwerde gegen die Kostenentscheidung einzulegen, da die Gegenseite hier weiteren Kosten geltend machen kann.
Ich bedaure Ihnen, dass ich keine besseren Nachrichten geben kann, hoffe aber dass ich Ihnen trotzdem einen hilfreichen Überblick verschaffen konnte.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
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