2 widersprüchliche Handwerkerrechnungen derselben Firma
Fragestellung
1. In 2017 wurde von Fachfirma Verstopfung einer Regenrinne beseitigt.
2. Zusatzdiagnose
(Auf Rechnung festgehalten): 6 Meter unterhalb Fallrohr behindert Wurzelwerk Regenwasserabfluss; Könnte von unterhalb dieser Stelle von einer Zisterne aus beseitigt werden
3. nun im Okt.2018: selbe Firma mit der Problemlösung beauftragt. Anderer Monteur kommt mit der Diagnose aus 2017 als Arbeitsgrundlage.
4. Jetzt andere Diagnose: durch die Zisterne kommt man nicht an die Störstelle; vor allem: es ist kein Wurzelwerkt, sondern ein Drainagerohr, das ins Abflussrohr ragt und den Abfluss behindert Ließe sich nur durch Aufgraben beseitigen. Hinweis: beide Monteure benutzten dieselbe Technik
5. Rechnung mit Fotodokumentation über 258,23 €.
Frage: was sollte ich tun? Muss ich (den ganzen Betrag ) zahlen?
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Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r ,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben nachfolgend beantworte.
- In 2017 wurde die Verstopfung beseitigt und eine Diagnose erstellt. Diese Rechnung dürfte beglichen sein und im Nachgang auch nicht mehr zu kürzen sein.
- Die Tätigkeit in 2018 kommt zu dem Ergebnis, dass kein Wurzelwerk mehr vorhanden ist und ein Drainagerohr den Abfluss beeinträchtigt. Hinsichtlich der ersten Diagnose war diese möglicherweise fehlerhaft, so dass zwar Wurzelwerk vorhanden gewesen sein können, dies aber nicht alleine die Ursache für die Verstopfung war. Danach wäre die zweite Beauftragung jedenfalls in Teilen entbehrlich gewesen, wenn die erste Diagnose korrekt gewesen war.
- Insoweit erachte ich die zweite Fotodiagnose als Nachbesserung zur ersten Diagnose, so dass hier die tatsächlichen Kosten des Handwerkunternehmens zu zahlen sind, aber die angefallen Arbeitskosten für die Erstellung der Diagnose eine Nachbesserung darstellt und daher nicht abzurechnen sind.
- Daher sollten Sie das Handwerksunternehmen auf die unterschiedlichen Diagnosen hinweisen und mitteilen, dass die zweite Diagnose eine Nachbesserung der ersten Diagnose darstellt. Zahlen Sie die Kosten, die tatsächlich bei dem Unternehmen angefallen und kürzen Sie die Arbeitskosten für die zweite Diagnose.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und einen hilfreichen Überblick verschaffen.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
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Aus meiner Sicht steht die Position über EUR 147 EUR zzgl. UmST zur Disposition. Da auf die erste Kanalfahrt eine falsche Diagnose erstellt wurde, wäre die zweite Kanalfahrt bei einer korrekten Diagnose entbehlich gewesen.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
die Rechtsschutzversicherung hat erfreulicherweise Deckungszusage erteilt. Ich habe diese eingestellt. Die können daher die hier verauslagten Kosten bei der Versicherung abrechnen. Eine Selbstbeteiligung wird nicht angesetzt.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt