2. Gebührenbescheid zur Suche, Rettung oder Bergung von Personen
Fragestellung
Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren,
ich wende mich heute das 2. Mal mit dem gleichen Anliegen an die Experten dieser Homepage. Der Sachverhalt: Mein Vater hat einen Gebührenbescheid ( im Anhang unter Anhörung 1) erhalten, weil die Polizei nach ihm gesucht hat. Das Anschreiben an einen Anwalt finden Sie in den Anlagen unter Anliegen und Schreiben vom Anwalt.
Uns war es nicht mehr möglich, die Gespräche oder den ganzen Vorfall in der Gänze zu erinnern. Mein Vater war zu dem Zeitpunkt krank ( körperlich und psychisch/ depressiv) Er hat sich mit dem Fahrrad im Wald verfahren und war telefonisch nicht mehr zu erreichen. Wir waren als Familie sehr aufgewühlt und in großer Sorge, so dass wir die Polizei riefen und ich mit der Brandenburger Polizei telefoniert habe und den Fall geschildert habe, weil ich in dem MOment die Ruhigste war. Mein ältester Bruder fief die Mecklenburger Polizei an, weil wir nichr wußten, ob mein Vater in Brandenburg oder in Mecklenburg war. Er konnte uns dann im weiteren Verlauf (als er wieder Empfang hatte) eien Hochsitznummer durchgeben, ohne zu wissen ob der in Mecklenburg oder Brandenburg steht. Nun möchte die Polizei aus Brandeburg 450,00 EUR von meinem Vatre für die Suche haben.
Ich möchte Sie bitten, mir eine fundierte Antwort zu schicken, die meinen Vater mit Sicherheit von diesem Bescheid befreit.
Mit freundlichen Grüßen
Dana Griesbach
P.S. Mein Vater war seit den früehen Morgenstunden unterwegs und wurde gegen 23.00 Uhr gefunden. Für einen physich und psychisch kranken Mann eine lange Zeit und ungewöhlich für meinen Vater. Er ist seit Jahren in den Wäldern unterwegs und hat sich noch nie panisch bei uns gemeldet, weil er den Weg nicht zurückfindet. Darum haben wir uns große Sorgen gemacht und die Polizei gerufen.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Ich habe die Sach- und Rechtslage anhand der von Ihnen übermittelten Unterlagen, insbesondere das Schreiben vom 05. April 2019, geprüft.
Eine persönliche Gebührenfreiheit nach § 8 GebGBbg liegt leider nicht vor.
Nach § 12 Absatz 1 Ziffer 1 GebGBbg ist Schuldner der Gebühren und der Auslagen derjenige, der die Amtshandlung zurechenbar veranlasst oder zu dessen Gunsten sie vorgenommen wird.
Auch wenn man die Ansicht vertreten könnte, dass Ihr Vater die Amtshandlung nicht zurechenbar veranlasst hat, obwohl hierfür sehr gute Gründe anzuführen sind (vgl. Schreiben der Polizei vom 05. April 2019), liegen hier die Voraussetzungen der 2. Alternative ("zu dessen Gunsten sie vorgenommen wird") in jedem Fall vor, so dass die Erfolgsaussichten für einen Widerspruch gegen den Bescheid leider gering einzuschätzen sind.
Die Sorgen, die Sie sich gemacht haben, haben Sie ja auch veranlasst, die Polizei zu rufen.
Die Begründung der Polizeidirektion Nord im Bescheid vom 05. April 2019 auf der ersten Seite unten ist leider nicht von der Hand zu weisen und beruht auf Ihren Angaben gegenüber der Polizei. Das zuständige Verwaltungsgericht würde im Falle einer Klage gegen einen Widerspruchsbescheid zu Ungunsten Ihres Vaters entscheiden.
Vor diesem Hintergrund lässt sich keine "fundierte Antwort formulieren, die Ihren Vater mit Sicherheit von den Kosten befreit".
Sollten Sie dennoch Widerspruch einlegen wollen, mögen Sie bitte die weitere Kostenfolge bedenken.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte. Fragen Sie gerne nach, wenn etwas unklar geblieben ist, damit Sie hier zufrieden aus der Beratung gehen.
Einer positiven Bewertung sehe ich entgehen.
Gerne höre ich von Ihnen.
Mit freundlichen Grüßen
Karlheinz Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
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