2 Fragen zu einem Kooperationsvertrag
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Asthoff,
ich, W. O. in Waldbrunn bei Würzburg, bin seit über 10 Jahren selbstständiger Unternehmensberater und habe mit der bvm GmbH eine Kooperationsvereinbarung abgeschlossen (siehe hochgeladenes Dokument).
Ich habe an Sie zwei Fragen:
1.: Ist der in §3 vereinbarte Kundenschutz überhaupt rechtens - ich meine insbesondere die nach dem letzten Auftrag vereinbarte Frist von 2 Jahren? Oder gibt es andere Regelungen/Urteile, die die Klauseln einschränken oder aufheben?
2.: Tatsache ist, dass die bvm GmbH seit etwa 2 Jahren mein Honorar nicht pünktlich zahlt, sondern dass es um mehrere Wochen verspätet gezahlt wird. Zurzeit habe ich aufgelaufene fällige Forderungen von rd. 17 TEUR brutto offen (bei einem Durchschnittshonorar von monatlich rd. 4.200 Euro. Um die Zusammenarbeit nicht zu gefährden, möchte ich nicht formell mahnen. Könnte es sein, dass diese Tatsache etwas an der Bestimmung des §3 ändert, dass diese Tatsache am Kundenschutz etwas ändert, denn ich bin natürlich auf regelmäßige Einkünfte angewiesen.
Bei Fragen stehe ich gerne zur Verfügung: 0176-64022634
Vielen Dank und viele Grüße
W. O.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Tamas Asthoff
Sehr geehrter Fragesteller,
ihre Frage zielt darauf, ob das Wettbewerbsverbot in §3 gültig sein kann.
Gemäß § 74 Abs. 2 HGB bedarf es zur Wirksamkeit eines Wettbewerbsverbots der Vereinbarung einer Entschädigungszahlung immer wenn :
(1) Eine Vereinbarung zwischen dem Prinzipal und dem Handlungsgehilfen, die den Gehilfen für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt (Wettbewerbsverbot), bedarf der Schriftform und der Aushändigung einer vom Prinzipal unterzeichneten, die vereinbarten Bestimmungen enthaltenden Urkunde an den Gehilfen.
(2) Das Wettbewerbsverbot ist nur verbindlich, wenn sich der Prinzipal verpflichtet, für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu zahlen, die für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der von dem Handlungsgehilfen zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erreicht.“
Diese Regelung gilt zunächst immer für Arbeitnehmer; ob es auch für Selbstständige und Freiberufler gilt, ist umstritten und IMMER EINZELFALLABHÄNGIG:
"Eine fehlende Entschädigungsklausel kann zur Unverbindlichkeit eines vertraglich vereinbarten Wettbewerbsverbots führen, jedenfalls wenn der freie Mitarbeiter wirtschaftlich abhängig ist. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Abhängigkeit bedarf es der genauen Prüfung im Einzelfall." (OLG Dresden vom 13.09.2011 (Az.: 5 U 236/11))
Das bedeutet: Waren Sie in einer wirtschaftlichen Abhängigkeit ähnlich wie ein Angestellter, war das kooperiernde Subunternehmen der Hauptauftraggeber, wären Sie - wie ein Arbeitsnehmer- schutzbedürftig. Dann wäre die Klausel ungültig, da keine finanzielle Kompensation vorgesehen ist. (BGH, Az. III ZR 196/02)
Keinen Einfluss hat es hingegen, ob ihr Honorar regelmäßig bezahlt wird oder ob Rückstände bestehen. Es ist von Vorteil für Sie, dass keine Verfallsklausel vereinbart ist. Dennoch sollten Sie die Verjährung beachten, und Ihre Ansprüche früher oder später durchsetzen, damit sich nicht noch mehr Forderungen anhäufen, wie eventuell sogar irgendwann wertlos werden..
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Ich wünsche Ihnen noch ein frohes Osterfest,
T. Asthoff, Bielefeld
Rechtsanwalt