§13b UStG - Leistungsempfänger als Steuerschuldner
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Christiansen,
ich übe meine selbständige Arbeit als Angehöriger der freien Berufe als IT-Consult aus und bin in Deutschland steuerbar. Darüber hinaus bin ich zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die Buchhaltung für meine selbständige Arbeit übernehme ich selbst.
Für die Produktion mehrerer Videos auf dem Webportal meines Unternehmens möchte ich zukünftig gerne mit einem Unternehmer in Österreich zusammenarbeiten, der in seinem Land der Kleinunternehmerregelung unterliegt und folglich keine Umsatzsteuer in seinen Rechnungen ausweist.
Die Aufzeichnung der Videos erfolgt durch den österreichischen Unternehmer an meinem Unternehmensstandort in Deutschland, die Nachbearbeiterung der Videos erfolgt dann durch den Unternehmer in Österreich. Abschließend werden mir die nachbearbeiteten Videos dann per Download vom österreichischen Unternehmer bereitgestellt.
Einerseits will ich mit Ihrer Hilfe sicherstellen, dass die zukünftige Rechnung vom österreichischen Kleinunternehmer korrekt ausgestellt wird (ggf. Hinweis auf das Reverse Charge Verfahren auf der Rechnung), anderers will ich die Anmeldung einer möglichen Umsatzsteuer/Vorsteuer im vorliegendne Fall korrekt vornehmen.
Für mich ist dieser Fall besonders, da der österreichische Untenehmer aufgrund seiner Kleinunternehmerregelung grundsätzlich keine Umsatzsatzsteuer auf seiner Rechnung ausweist, ganz gleich ob er die Rechung nun für einem Leistungsempfänger in Österreich oder einem Leistungsempfänger im übrigrigen Gemeinschaftsgebiet (z.B. Deutschland) ausstellt.
Zu folgenden Fragen erbitte ich mir eine kurze Antwort von Ihnen:
- Wie schaut die umsatzsteuerliche Behandlung der Videoaufnahmen in Deutschland gegenüber der Nachbearbeitung der Videos in Österreich aus?
- Ist ein entsprechender Vermerk des Leistungsortes (Deutschland/Österreich) je Tätigkeit (Aufnahme/Nachbearbeitung der Videos) auf der Rechnung erforderlich?
- Muss der österreichische Kleinunternehmer im vorliegenden Fall auf seiner Rechnung an mich auf das Reverse Charge Verfahren (Leistungsempfänger als Steuerschuldner) hinweisen, oder entfällt dieser Hinweis gerade deshalb weil er ein Kleinunternehmer ist?
- Ist im vorliegenden Fall eine Eintragung in der Umsatzsteuervoranmeldung/Umsatzsteuererklärung für eine steuerpflichtige Leistung eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers (§13b Abs 1 UStG) sowie ein Abzug des Vorsteuerbetrags im Sinne des §13b UStG und eine zusammenfassende Meldung für das Bundeszentralamt vorzunehmen?
Vielen Dank.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Knut Christiansen
Guten Abend und vielen Dank für die Beauftragung bei yourXpert!
Ihre Fragen möchte ich Ihnen gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworten.
Grundsätzlich ist hier umsatzsteuerlich zu beachten, dass sich der Leistungsort bei Leistungen zwischen zwei Unternehmen an den Sitz des Leistungsempfängers (also Sie) verlagert. Geregelt ist das in § 3a Abs. 2 UStG.
In Ihrem Fall heißt das: erbringt der österr. Unternehmer eine sonstige Leistung an Sie, so liegt der umsatzsteuerliche Leistungsort bei Ihnen, also in Deutschland. Es kommt also die dt. Umsatzsteuer ins Spiel. Die Umsatzsteuer verlagert sich aber gem. § 13b UStG auf Sie als Leistungsempfänger (Reverse Charge). Das heißt: Sie schulden die Umsatzsteuer und können sich diese, da Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind, als Vorsteuer wieder abziehen.
Eine Erläuterung zum Leistungsort selbst ist auf der Rechnung nicht erforderlich.
Der österr. Unternehmer muss in seiner Rechnung auf das Reverse Charge Verfahren hinweisen. Hintergrund ist, dass § 19 UStG nur für in Deutschland ansässige Unternehmer gilt. Das heißt, es spielt keine Rolle, dass er in Österreich Kleinunternehmer ist. In Deutschland wird er grundsätzlich "normal" behandelt.
Sie müssten diese Leistung im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung abbilden (Zeile 48 sowie Zeile 56 bzgl. der Vorsteuer). Ebenso erfolgen dann auch die entsprechenden EIntragungen in der Jahreserklärung (Zeile 99 und Zeile 126). Eine zusammenfassende Meldung müssen Sie als Leistungsempfänger jedoch nicht abgeben. DIese Pflicht trifft nur den Unternehmer, der eine Leistung an einen Unternehmer im EU-Ausland ausführt.
Ich hoffe Ihre Fragen beantwortet zu haben, sonst melden Sie sich gerne mit Ihren Rückfragen. Diese beantworte ich dann gerne.
Ansonsten wünsche ich Ihnen noch einen schönen Sonntag Abend!
Viele Grüße!
Knut Christiansen
Steuerberater
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