§13b Absatz 2 Nr.10
Fragestellung
Hallo Herr Christiansen,
ich habe eine Frage bzgl. dem §13b Abs.2 Nr. 10 - Lieferung von Mobilfunkgeräten... In meinem Fall handelt es sich um Spielekonsolen (Nintendo Switch), die ich meinem Kunden in Rechnung stellen möchte. Ich habe diese Spielekonsole in zwei Farben (türkis und koralle), jeweils 22 Stück und komme so einen einen netto Preis gesamt pro Farbe auf knapp 3.900€. Wenn ich beide Positionen seperat betrachte, bin ich ja unter der 5000€ Grenze und weise die Umsatzsteuer entsprechend auf meiner Rechnung aus. Wenn ich aber beide Postitionen zusammen betrachte (Es ist quasi das Gleiche Produkt, unterscheidet sich in der Farbe), dann überschreite ich die 5000€ Grenze.
Auch führe ich auf dieser Rechnung andere Produkte auf, die nicht dem §13b unterliegen (z.B. Airpods von Apple oder Amazon Echo Speaker).
Wie muss ich vorgehen? Umst. ausweisen oder nicht? Müssen die Spielekonsolen auf einer seperaten Rechnung stehen?
Rechnungsausschnitt habe ich angehängt. Es handelt sich um Position 7 und 8.
Auch habe ich unter Pos.1 eine Xbox Konsole, welche einzeln gesehen den Wert von 5000€ unterschreitet. Ich bin mir nicht sicher, ob dies unabhängig zu den Positionen 7&8 gesehen wird.
Vielen Dank, ich freue mich über eine Nachricht.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Knut Christiansen
Guten Tag und vielen Dank für die Beauftragung bei yourXpert!
Ihre Frage möchte ich Ihnen gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworten.
Zu Ihrer Frage ist im Umsatzsteueranwendungserlass in 13b.7 UStAE folgendes geregelt:
Lieferungen von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen fallen nur unter die Regelung zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG , wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist und die Summe der für die steuerpflichtigen Lieferungen dieser Gegenstände in Rechnung zu stellenden Bemessungsgrundlagen mindestens 5.000 € beträgt. Abzustellen ist dabei auf alle im Rahmen eines zusammenhängenden wirtschaftlichen Vorgangs gelieferten Gegenstände der genannten Art. Als Anhaltspunkt für einen wirtschaftlichen Vorgang dient insbesondere die Bestellung, der Auftrag, der Vertrag oder der Rahmen-Vertrag mit konkretem Auftragsvolumen. Lieferungen bilden stets einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang, wenn sie im Rahmen eines einzigen Erfüllungsgeschäfts geführt werden, auch wenn hierüber mehrere Aufträge vorliegen oder mehrere Rechnungen ausgestellt werden.
Beispiel:
-
Der in Stuttgart ansässige Großhändler G bestellt am 1. 7. 01 bei dem in München ansässigen Handyhersteller H 900 Mobilfunkgeräte zu einem Preis von insgesamt 45.000 €. Vereinbarungsgemäß liefert H die Mobilfunkgeräte in zehn Tranchen mit je 90 Stück zu je 4.500 € an G aus. Die zehn Tranchen Mobilfunkgeräte stellen einen zusammenhängenden wirtschaftlichen Vorgang dar, denn die Lieferung der Geräte erfolgte auf der Grundlage einer Bestellung über die Gesamtmenge von 900 Stück. G schuldet daher als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer für diese zusammenhängenden Lieferungen (§ 13b Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 10 UStG ).
Das heißt zunächst einmal, dass Sie die Spielekonsolen (Nintendo Switch), unabhängig von der Farbe, ohne Umsatzsteuer liefern und der bestellende Unternehmer in dem Fall die Umsatzsteuer abführen muss. Hier ist die Art des Gerätes ja gleich, insofern handelt es sich um ein Geschäft mit einem Volumen von über 5.000 EUR. Sie sollten hier eine gesonderte Rechnung stellen. Die XBox wäre dann aus meiner Sicht als Art = Spielkonsole ebenfalls hier einzubeziehen und ohne USt abzurechnen.
Weiterhin heißt es im Anwendungserlass:
Keine Lieferungen im Rahmen eines zusammenhängenden wirtschaftlichen Vorgangs liegen in folgenden Fällen vor:
[...]
3. Lieferungen im Rahmen einer dauerhaften Geschäftsbeziehung, bei denen Aufträge - ggf. mehrmals täglich - schriftlich, per Telefon, per Telefax oder auf elektronischem Weg erteilt werden, die zu liefernden Gegenstände ggf. auch zusammen ausgeliefert werden, es sich aber bei den Lieferungen um voneinander unabhängige Erfüllungsgeschäfte handelt.
Sie könnten aber auch, nach Rücksprache mit dem Empfänger vereinbaren, dass die gesamte Lieferung ohne Umsatzsteuer abgerechnet wird. Denn der Anwendungserlass ermöglicht folgendes:
Ist auf Grund der vertraglichen Vereinbarungen nicht absehbar oder erkennbar, ob die Betragsgrenze von 5.000 € für Lieferungen erreicht oder überschritten wird, wird es aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 2 Nr. 10 und Abs. 5 Satz 1 UStG angewendet wird, sofern sich beide Vertragspartner über die Anwendung von § 13b UStG einig waren und der Umsatz vom Leistungsempfänger in zutreffender Höhe versteuert wird. Dies gilt auch dann, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Betragsgrenze von 5.000 € nicht überschritten wird.
Ich hoffe Ihre Fragen damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen ein.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche steuerliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste steuerliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Christiansen
Steuerberater
Sie haben eine Frage im Bereich Umsatzsteuer?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen