10 Tages Regelung Finanzamt
Fragestellung
Hallo,
bitte teilen Sie mir mit, ob unter den wiederkehrenden, regelmäßigen Zahlungen auch Provisionserlöse, die am 05.01. eingehen zählen,und der Erlös ins alte Jahr gehört (10 Tage Regelung)? Oder zählt das Zufluss-Abfluss-Prinzip?
Gruß
A. T.
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Antwort von Steuerberater, vBP Ingo Kneisel
Sehr geehrte Fragestellerin,
im Rahmen einer Erstberatung, Ihres Einsatzes und den von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben, möchte ich Ihre Fragen gerne im Nachstehenden wie folgt beantworten:
Das Zu- und Abflussprinzip für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben gilt bei Einnahmen-Überschussrechnern. Hier geht es darum, in welchem Jahr die Ausgaben abgezogen werden dürfen bzw. Einnahmen angesetzt werden müssen. Das Finanzgericht München hat aktuell einen seit langem gültigen Zeitraum sogar auf 12 Tage verlängert.
Für den Fall, dass das Urteil des FG München (FG München, Gerichtsbescheid v 7.3.2018, 13 K 1029/16) auch über die Revision beim BFH hinaus Gültigkeit erlangt, kann es seit langer Zeit zu weitreichenden Veränderungen in der Rechtsprechung der regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen und Ausgaben, die im Januar des Folgejahres anfallen, kommen. Sollten sie trotz anderslautendem Urteil aus München weiterhin von der 10-Tage-Regelung ausgehen, die 12-Tage-Regelung jedoch vom BFH bestätigt werden, entstehen keine Nachteile, weil der Vertrauensschutz gilt.
In dem hier vorliegenden Urteilsfall hatte der Steuerpflichtige seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG ermittelt. Seine Umsatzsteuervorauszahlungen für den Dezember zahlte er am 7.1. per Banküberweisung an das Finanzamt. Im Rahmen der EÜR machte der Steuerpflichtige seine Vorauszahlung für Dezember als Betriebsausgabe im alten Jahr geltend, minderte seinen Gewinn entsprechend und berief sich dabei auf die Regelung des § 11 Abs. 2 S. 2 EStG. Das Finanzamt folgte dem nicht und ließ den Betriebsausgabenabzug erst in der Gewinnermittlung des folgenden Kalenderjahres zu.
Das Finanzamt begründete seine Auffassung damit, dass für die Zurechenbarkeit einer Zahlung zu einem anderen Jahr als dem Zahlungsjahr nicht nur die Zahlung innerhalb der kurzen Zeit von 10 Tagen zu erfolgen hat, sondern auch die Fälligkeit der Forderung innerhalb des 10-Tage-Zeitraums eingetreten sein muss.
Dies betraf die Umsatzsteuer.
Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben i.S.d. § 11 Abs. 2 S. 1 EStG
Gemäß § 11 Abs. 2 S.1 EStG sind Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Nach § 11 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 2 EStG gelten regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die bei dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres angefallen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören, als in diesem Kalenderjahr abgeflossen. Als „kurze Zeit“ gilt nach ständiger Rechtsprechung ein Zeitraum von bis zu zehn Tagen. Der Begriff der „kurzen Zeit“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Das gleiche gilt für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen.
Das FG München kehrt mit seinem Gerichtsbescheid vom 7.3.2018 der höchstrichterlichen, seit langem angewandten Rechtsprechung zum „kurzen Zeitraum“ den Rücken und fordert mit der Berücksichtigung und Zurechnung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen Januar bis Dezember eines Jahres im Kalenderjahr der Entstehung die periodengerechte Besteuerung im Sinne der Gleichmäßigkeit der Berücksichtigung von Besteuerungsgrundlagen je Kalenderjahr.
Was bedeutet nun regelmäßig wiederkehrend? Bei bestimmten regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen oder Ausgaben müssen die Zahlungen in dem Jahr erfasst werden, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Wiederkehrend bedeutet, dass aufgrund rechtlicher Verpflichtungen die Wiederholung in bestimmten Zeitabständen von Anfang an feststeht. Der Ab- oder Zufluss darf nur dann abweichend vom tatsächlichen Zahlungszeitpunkt erfasst werden, wenn es sich um Einnahmen oder Ausgaben handelt, die innerhalb einer kurzen Zeit (= 10 Tage) vor oder nach Ablauf des Jahres zu - oder abfließen, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Es kann sich also nur um Zahlungen handeln, die zwischen dem 22.12. und dem 10.1. liegen. Entscheidend sind die wirtschaftliche Zugehörigkeit und die Zahlung innerhalb der 10-Tage-Frist.
§ 11 EStG: Beispiele
Wiederkehrende Leistungen gem. 197 BGB sind die Leistungen, die darauf gerichtet sind, dass sie nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind. Der BFH hat diese zivilrechtliche Begriffsbestimmung auch für die Anwendung von § 11 EStG übernommen. Das heißt, dass diese Grundsätze sowohl für Umsatzsteuervorauszahlungen als auch für monatlich zu zahlenden Telefonkosten gelten. Voraussetzung ist, dass die Zahlungen innerhalb dieses Zeitraumes fällig waren und geleistet worden sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, sind die Aufwendungen, die bis zum 10.1. gezahlt worden sind, im Vorjahr als Betriebsausgaben zu erfassen.
Das Zuflussprinzip wird bei den wiederkehrenden Einnahmen gem. § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG durchbrochen, wenn bestimmte Einnahmen unabhängig vom tatsächlichen Zufluss steuerrechtlich dem Veranlagungszeitraum zugerechnet werden, zu dem sie wirtschaftlich gehören.
Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen sind solche Bezüge, die nicht nur einmal oder zufällig mehrmals zufließen, sondern periodisch wiederkehren (z. B. jährlich, monatlich oder wöchentlich). Eine gleichbleibende Höhe ist nicht erforderlich. Unter diese Regelung fallen z. B. Zinsen, Miet- und Pachtzahlungen, Renten, Versicherungsbeiträge. Die Vorschrift ist jedoch nicht auf sonstige Bezüge anwendbar und m. E. nicht auf Einnahmen aus Leistungen und Lieferungen.
Nach der gesetzlichen Definition in § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG müssen Ihnen die regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres zugeflossen sein. Kurze Zeit bei regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen ist i. d. R. ein Zeitraum bis zu 10 Tagen. Der BFH wird sich in dem Revisionsverfahren VIII R 10/18 erneut zur "kurzen Zeit" äußern müssen. Nach h. M. muss zur Anwendung der Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG die Fälligkeit auch innerhalb dieser kurzen Zeit liegen. Die Vorschrift des § 193 BGB, wonach sich bei einem Fristende an einem Sonn- und Feiertag die Frist auf den nächsten Werktag verlängert, ist ohne Bedeutung. Denn § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 EStG regelt keine Frist, sondern schafft lediglich eine gesetzlich normierte Zufluss- bzw. Abflussfiktion.
Da ja auch noch die Fälligkeit innerhalb der 10 Tagesfrist liegen muss, scheidet der Einnahmenzufluss im Folgejahr hier aus und ist in dem Jahr des Zuflusses zu erfassen.
Ich hoffe Ihre Anfrage richtig verstanden- und ausreichend beantwortet zu haben. Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte gerne die Nachfragefunktion.
Sollte meine Antwort zu Ihrer Zufriedenheit ausgefallen sein, würde ich mich sehr über eine Bewertung freuen. Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Kneisel
Steuerberater
vereidigter Buchprüfer
Potsdamer Str. 148a, 33719 Bielefeld
Telefon (0521) 92420-0
E-mail: info@ingo-kneisel.de
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Sie haben viel geschrieben, ich brauche nur ein ja oder nein. Es handelt sich um eine Gewinnermittlung nach §4 Abs 3 ESTG, also Einnahme-Überschuss, und es gehen regelmäßig Provisionserlöse, nicht immer gleich hoch, aber wiederkehrend auf das Konto. Geldeingang am 06.01.2019 über ca. 5.000,--€. Gehört der Betrag nun in 2018 oder in 2019. Die Einspruchsfrist für 2018 endet am 12.09.2019.
Gruß
A. T.
Gerne also noch einmal zu Ihrer Nachfrage: die Vereinnahmung erfolgt in 2019, es handelt sich nicht um eine regelmäßig wiederkehrende Einnahmen ui. S. d. § 11 EStG
Einnahmen sind dann wiederkehrend, wenn die Zahlungen von vornherein aufgrund des bestehenden Rechtsverhältnisses in regelmäßiger Wiederkehr zu erbringen sind, z. B. Mietzahlungen, Zinsen, Gehälter.
Das Erfordernis der Regelmäßigkeit ist dann gegeben, wenn die Einnahmen nach dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis in bestimmten Zeitabständen (jährlich, monatlich) zu festen Zahlungs- bzw. Fälligkeitsterminen zufließen.
Die Versteuerung hat im Rahmen Ihrer Gewinnermittlung gem. § 4 (3) EStG in 2019 zu erfolgen.
Ich hoffe, es ist Ihnen jetzt alles klar geworden und ich konnte Ihnen noch einmal weiter helfen.
Ihnen ein schönes WE.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Kneisel
Steuerberater, vBP
Viele Grüße
A. T.
unser Ruf lebt von Ihrer Meinung. Wenn Sie insoweit mit meiner Beratung zufrieden waren, würde ich mich sehr über eine Bewertung Ihrerseits freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Kneisel
Steuerberater, vBP