1. Kankheitskosten 2015, Erstattung 2016 / 2. Auszahlung Fondpolice
Beantwortet von Steuerberater Dipl-Finanzwirt Jeannette Klüsener
Fragestellung
Guten Tag, ich bitte um Hilfe bei folgenden Sachverhalten:
1.) Ich hatte 2015 Krankheitskosten von ungefähr EUR 14.000,-- (soll nicht wieder vorkommen!!)
Diese wurden von meiner Versicherung Anfang 2016 erstattet.
Frage: Soll/muss ich die Erstattung 2015 oder 2016 angeben?
2.) Im Jahre 2015 habe ich EUR 22855,14 aus einer sog. Fonspolice-Rente-Versicherung erhalten. Ich habe hier die Auszahlung des Fondsguthabens statt einer Minirente gewählt.
Frage: muss das etwa steuerlich angegeben werden? Und wenn ja, zu welchem teil?
Vielen dank für Ihre Mühe.
Herzliche Grüße
von
H. L.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Dipl-Finanzwirt Jeannette Klüsener
Sehr geehrter Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich möchte Ihnen nachfolgend im Rahmen einer Erstberatung einen Überblick über die Besonderheiten Ihres vorgetragenen Sachverhalts geben:
Krankheitskosten
Laut Sachverhalt haben Sie in 2015 rd. 15 TEUR Krankheitskosten. In 2016 sind diese von der Versicherung erstattet worden.
Grundsätzlich gilt:
Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art liegen nur vor, wenn die Ausgaben
außergewöhnlich sind,
zwangsläufig entstehen,
notwendig und angemessen sind sowie
eine finanzielle Belastung für Sie darstellen.
Abziehbar ist nur der Betrag, den Sie letztlich selbst tragen.
Das heißt, dass Sie Ihre Aufwendungen um Erstattungen von dritter Seite kürzen müssen.
Das heißt: Der abzugsfähige Betrag verringert sich entsprechend, wenn Sie eine Erstattung erhalten. Das gilt auch, wenn Sie die Erstattung erst in einem späteren Kalenderjahr bekommen, aber bereits jetzt mit der Zahlung rechnen können (H 33.1–33.4 (Ersatz von dritter Seite) EStH).
In Ihrem Fall bedeutet das, dass Sie die in 2015 aufgewandten Krankheitskosten um den in 2016 erstatteten Betrag kürzen. Somit setzen Sie in 2015 nur den Betrag als außergewöhnliche Belastung an, der für Sie letztendlich tatsächlich und endgültig die finanzielle Belastung darstellt.
Fondsgebundenen Rentenversicherung
Grundsätzlich gilt:
Die Besteuerung der fondsgebundenen Rentenversicherung ist
bei Zahlung der Rente:
Je nach Alter des Rentenempfängers wird der Ertragsteil der Rente besteuert.
bei Zahlung der Kapitalabfindung:
werden die Erträge aus der Versicherung besteuert.
Das ist die Differenz aus dem Versorgungskapital abzüglich der für die Rentenversicherung gezahlten Beiträge.
Unter der Bedingung, dass die Vertragslaufzeit der Versicherung mindestens zwölf Jahre umfasst und nicht vor dem 63. Lebensjahr des Anlegers endet, müssen im Rentenalter nur 50 Prozent der Erträge, die mit der fondsgebundenen Rentenversicherung erwirtschaftet wurden, versteuert werden.
Dies gilt sowohl bei einer Auszahlung in Form des Einmalbetrags als auch bei monatlichen Rentenzahlungen.
Das heißt, auch bei einer einmaligen Kapitalauszahlung sind dann die Erträge dann nur zur Hälfte steuerpflichtig.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jeannette Uhlig, Steuerberaterin
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