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Rechtsformwahl

Rechtsformwahl

Ratgeber Rechtsformwahl

(Lesezeit ca. 20 Minuten)

Sie haben sich dafür entschieden ein eigenes Unternehmen zu gründen, doch jetzt stellt sich die Frage, wie das Unternehmen rechtlich strukturiert werden soll. Bevor Sie sich für eine Rechtsform für Ihr Unternehmen entscheiden, sollten Sie sich einen Überblick über all Ihre Möglichkeiten verschaffen. Streben Sie eine Einzelgründung oder eine Mehrpersonengründung an? Wie viel Startkapital steht Ihnen zur Verfügung? Und wie funktioniert das mit der Haftungsbeschränkung?

Im Folgenden erfahren Sie wie wichtig die Rechtsformwahl für die Unternehmensgründung ist und was die einzelnen Vor- und Nachteile der jeweiligen Rechtsformen sind aus denen Sie wählen können.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die grundsätzlichen Kategorien der Rechtsformen für Gesellschaften sind Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften.
  • Personengesellschaften ist mit wenigen Ausnahmen eine persönliche Haftung gemeinsam.
  • Kapitalgesellschaften zeichnen sich in erster Linie durch hohe Einlagen und stärkere Formalitäten, dafür aber begrenzte Haftungen aus.
  • Im Detail gibt es aber große Unterschiede - eine umfangreiche Beratung zur Rechtsformwahl sollte daher eingeholt werden.

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Inhaltsverzeichnis

  1. Allgemeines zur Rechtsformwahl
  2. Personengesellschaften
    2.1 Einzelunternehmen, ggf. als eingetragener Kaufmann
    2.2 GbR
    2.3 OHG
    2.4 KG
    2.5 Vor- und Nachteile der jeweiligen Personengesellschaften im Überblick
  3. Kapitalgesellschaften
    3.1 UG
    3.2 GmbH
    3.3 AG
    3.4 Vor- und Nachteile der jeweiligen Kapitalgesellschaften im Überblick
  4. Misch- und Sonderformen
  5. Wechsel der Gesellschaftsform
  6. Steuerliche Aspekte
  7. Fazit: Kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung

1. Allgemeines zur Rechtsformwahl

Anlässe zur Rechtsformwahl gibt es viele, ob Gründung eines Unternehmens, Zusammenschluss von Unternehmen oder ein Rechtsformwechsel eines schon bestehenden Unternehmens. Die Gründungsfreiheit ist verfassungsrechtlich durch das Grundrecht auf Vereinigungsfreiheit (Art. 9 I GG) und die allgemeine wirtschaftliche Handlungsfreiheit (Art. 2 I GG) geschützt. Dabei dient der Zusammenschluss von Gesellschaftern der Verfolgung eines gemeinsamen Ziels.

Grundsätzlich können die Gesellschafter die Form ihrer Gesellschaft frei wählen. Allerdings sind sie in der Wahl auf diejenigen Formen beschränkt, die der Gesetzgeber vorgibt. Dieser entscheidet zwischen Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften. Einige Gesellschaftsformen sind mit mehr Privilegien verbunden als andere, so z.B die Möglichkeit der beschränkten Haftung bei einigen Formen.

Die Wahl der Gesellschaftsform entscheidet auch darüber, wie groß der Gestaltungsspielraum der Gesellschaft ist. Relevant ist dies oftmals für die innere Organisationsstruktur des Verbandes. Durch die Bezeichnung der Gesellschaftsform ist auch für Dritte leicht zu erkennen, wie die Gesellschaft im Grundsatz strukturiert ist.

2. Personengesellschaften

Bei Personengesellschaften basiert der Zusammenschluss auf dem gegenseitig erbrachten Vertrauen der Gesellschafter untereinander. Daher gilt für Entscheidungen das Einstimmigkeit-Prinzip (es sei denn, der Gesellschaftsvertrag bestimmt anderes).

Grundsätzlich ist die Mitgliederzahl begrenzt, allerdings kann durch Einstimmigkeit der Gesellschaftskreis erweitert werden. Dadurch wird gewährleistet, dass niemandem gegen seinen Willen eine Veränderung im Gesellschafterkreis aufgezwungen wird. Dies ist auch elementar wichtig für das Gesellschaftsvermögen, dass treuhänderisch gemeinsam verwaltet wird. Daraus ergibt sich, dass die Gesellschafter untereinander eine gute Verständigung haben und sich gegenseitig vertrauen sollten, da jeder unbeschränkt persönlich für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet (Abweichung bei der KG: Der Kommanditist haftet nur mit seiner Einlage. Näheres zu diesem Thema bei dem Abschnitt über die KG).

2.1 Einzelunternehmen

Das Einzelunternehmen ist deutschlandweit die beliebteste Rechtsform für die Unternehmensgründung. Rund 79% der Selbstständigen entscheiden sich für diese Variante. Rechtsformen wie die GmbH oder GbR liegen mit 12% weit dahinter zurück.

Bei einem Einzelunternehmen muss zwischen einer natürlichen Person, die eine selbstständige Betätigung ausführt, und dem eingetragenen Kaufmann unterschieden und abgegrenzt werden. Bei Letzterem ist zu beachten, dass dieser zur ordentlichen Buchführung (Bilanzierung) verpflichtet ist und weiteren kaufmännischen Vorschriften unterliegt. Die Rechtsform entsteht automatisch mit Eröffnung eines Geschäfts durch eine einzelne Person oder durch einen Freiberufler.

Das besondere an einem Einzelunternehmen ist, dass es unabhängig von finanziellen Rücklagen eines Einzelnen, dem Inhaber, gegründet werden kann. Es werden keine Mindestkapitaleinlagen vom Gesetz vorgeschrieben. Auf der anderen Seite haftet der Inhaber vollumfänglich mit seinem Privatvermögen für alle Verbindlichkeiten des Unternehmens. Als Geschäftsführer und Inhaber vereint man also alle Rechte und Pflichten des Unternehmens in der gleichen Person.

Eine Eintragung ins Handelsregister ist dann nicht notwendig, wenn es sich bei dem Einzelunternehmen um ein Kleingewerbe handelt. Der Umsatz darf demnach nicht ausschließlich aus Großaufträgen bestehen und es darf kein kaufmännisches Personal beschäftigt werden. Dies ist ebenfalls für die Buchführung relevant, denn sofern es sich lediglich um einen Kleingewerbetreibenden handelt, muss nur die Überschussrechnung durchgeführt werden, um die Gewinne und Verluste anzuzeigen.

2.2 GbR

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (umgangssprachlich GbR oder BGB Gesellschaft genannt) ist ein Zusammenschluss von mindestens zwei natürlichen Personen. Sie verpflichten sich durch den Gesellschaftsvertrag zur Verfolgung eines gemeinsamen Zweckes und zur stetigen Förderung desselben (§ 705 BGB).

Die Gründungsformalitäten einer GbR fallen relativ schlank aus, sodass ein schneller Start in die Selbstständigkeit ermöglicht werden kann. Zwar ist ein Mindeststartkapital keine zwingende Voraussetzung für die Gründung, allerdings haften auch bei der GbR alle Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen für zukünftige Verpflichtungen der Gesellschaft. Auch gestalten sich Verhandlungen mit diversen Banken oft schwieriger, wenn kein großes Startvermögen aufgebracht werden kann.

Hinsichtlich der Geschäftsführung einer GbR sind grundsätzlich alle Gesellschafter gleichberechtigt. Das bedeutet, dass Gesellschaftsbeschlüsse grundsätzlich durch alle Gesellschafter gemeinsam erfolgen müssen. Da jedes Mitglied den gleichen Beitrag in die Gesellschaft zahlt, wird das Stimmengewicht auch gleichwertig verteilt. Jeder erhält zudem den gleichen Anteil am Gewinn und am Verlust. Allerdings können im Gesellschaftsvertrag einstimmig individuelle Regelungen getroffen werden. So kann beispielsweise beschlossen werden, dass die Geschäftsführung auf eine einzelne Person übertragen werden soll oder die Mehrheitsverhältnisse bei Beschlussfassungen angepasst werden.

Mit dem Tod eines Gesellschafters löst sich die Gesellschaft grundsätzlich auf. Die Ausnahme ist jedoch wiederum, dass zuvor im Gesellschaftsvertrag explizit anderes beschlossen werden kann. Bei Ausscheiden eines Gesellschafters wächst sein Anteil dem Gesellschaftsvermögen zu. Allerdings steht ihm ein Abfindungsanspruch zu und er muss von jeglichen Schulden bezüglich der Gesellschaft befreit werden.

Beispiele für eine GbR: Zusammenschluss von Freiberuflern zu einer Praxis; Bauunternehmer die sich für ein gemeinsames Bauvorhaben zusammenschließen oder auch Wohn- und Fahrgemeinschaften

2.3 OHG

In einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) schließen sich zwei oder mehrere Personen (natürliche oder auch juristische) zusammen und verfolgen einen qualifizierten Gesellschaftszweck. Sie wollen als gemeinsame Firma ein Handelsgewerbe auf wirtschaftlichem Gebiet betreiben. Dabei muss ihre Tätigkeit nach Außen erkennbar sein und darf sich nicht auf eine reine Vermögensverwaltung beschränken. Darüber hinaus handelt es sich bei der OHG mehr um planmäßige und dauerhafte Tätigkeiten und nicht um reine Gelegenheitstätigkeiten.

Für die Gründung ist keine Mindestkapitaleinlage erforderlich. Den Gesellschaftern ist es vielmehr auch möglich, neben Geldleistungen auch Sach- und Dienstleistungen einzubringen. Wurden diese erbracht, werden sie dem Gesellschaftsvermögen angerechnet und es ist den einzelnen Gesellschaftern nicht mehr möglich, direkt auf diese zuzugreifen.

Erforderlich für eine erfolgreiche Gründung ist zum Einen ein abgeschlossener Gesellschaftsvertrag und zum Anderen die Eintragung ins Handelsregister unter Aufbringung der erforderlichen Notargebühren und die Anmeldung im Gewerbeamt.

Der Gesellschaftsvertrag sollte zunächst alle wichtigen Regelungen bezüglich der Geschäftsführung, der jeweiligen Einlagen und Stimmenanteile enthalten, sowie den Fall einer möglichen Auflösung regeln. Im Gegensatz zur GbR besteht die OHG nach dem Tod eines Gesellschafters grundsätzlich fort.

Besondere Aufmerksamkeit sollte auf die Wahl des Firmennamens gelegt werden. Dieser muss zwingend den Zusatz OHG enthalten und muss klare Unterscheidungskraft zur Bezeichnung eines Kaufmannes besitzen. Das heißt es dürfen keine irreführenden Angaben im Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb aufkommen. Zuletzt muss (falls vorhanden) auf Haftungsbeschränkungen hingewiesen werden.

Noch vor der Gründung sollten sich alle Beteiligten Gedanken über die Haftung machen. In einer OHG haften alle Gesellschafter nicht nur mit ihren Einlagen, sondern darüber hinaus auch mit ihrem Privatvermögen – im gesetzlichen Ausdruck: persönlich, solidarisch, unbeschränkt. Es ist durch eine zweiseitige Vereinbarung mit dem jeweiligen Gläubiger allerdings möglich, die Haftung etwas zu begrenzen. Eine Vereinbarung nur zwischen den Gesellschaftern ist im Außenverhältnis gänzlich unwirksam – hierzu siehe § 128 Satz 2 HGB (Handelsgesetzbuch).

2.4 KG

Die Kommanditgesellschaft (KG) ist eine Sonderform der OHG. Interessant für potenzielle Existenzgründer ist sie vor allem, weil nicht alle Beteiligten einer persönlichen, unbeschränkten Haftung unterliegen. Es ist möglich, dass Personen, die sich mit einer bestimmten Kapitalanlage an der Gesellschaft beteiligen, ihre Haftung auf diese Einlage beschränken und so ihre Mitarbeitspflicht minimal gestalten.

Für die Gründung einer KG braucht es mindestens zwei Gesellschafter. Einer muss dabei auch persönlich für alle Verbindlichkeiten des Unternehmens haften. Dieser wird als Komplementär bezeichnet und haftet noch fünf Jahre nach der Ausscheidung aus der KG für die bereits begründeten Verbindlichkeiten mit seinem Privatvermögen – neue Verbindlichkeiten sind außerhalb seiner Haftung. Der zweite Gesellschafter, der Kommanditist, haftet hingegen nur mit der Höhe seines Stammkapitals, dessen Höhe bei Gründung im Handelsregister eingetragen werden muss.

Es steht dem Komplementär bereits zu Beginn die Geschäftsführung zu, während die Kommanditisten lediglich eingeschränkte Mitbestimmungsrechte innehaben. Es ist nicht möglich, dass ein Kommanditist gleichzeitig auch als Komplementär auftritt. Aus dieser Tatsache folgt, dass zwischen den einzelnen Gesellschaftern ein besonderes Vertrauensverhältnis herrschen muss, welches über die rechtlichen Rahmenbedingungen hinaus bestehen kann.

Die Anzahl der Mitglieder unterliegt keiner Begrenzung nach oben. Dies vereinfacht die Erhöhung des Stammkapitals erheblich, da stets weitere Beteiligte ins Boot geholt werden können.

Wie schon bei der OHG ist für die Gründung der Gesellschaftsvertrag besonders relevant. So werden die einzelnen Rechte und Pflichten der jeweiligen Beteiligten schriftlich niedergelegt. Dadurch kann der Komplementär bestimmten Kommanditisten auch Vertretungsrechte der Gesellschaft nach Außen in Form von Handlungsvollmachten zusprechen. Sofern es nur die kleinste Änderung in den Gesellschafterverhältnissen gibt, muss der Vertrag unverzüglich dahingehend geändert werden. Ferner kommt es nicht automatisch zur Auflösung der Gesellschaft mit dem Tod eines Gesellschafters.

Schließlich stellt die Buchführungspflicht einen relevanten Punkt bei der Rechtsformwahl dar. Auch wenn sie sicherlich einige Herausforderungen bietet, ist es notwendig die Gewinn- und Verlustwerte, sowie weitere Bilanzen besonders sorgfältig monatlich aufzustellen. Nur so kann sichergestellt werden, dass die abzuführende Steuerlast korrekt ermittelt wird.

2.5 Vor- und Nachteile im Überblick

Rechtsform Vorteile Nachteile

Einzelunternehmen

  • Schnelle und einfache Unternehmensgründung, da keine Gründungsvorschriften
  • Minimale Gründungskosten, da kein Notar aufgesucht werden muss
  • Eintragung ins Handelsregister nicht erforderlich
  • Kein Mindestkapital
  • Größtmöglicher Gestaltungsspielraum (alleiniger Chef)
  • Keine Aufteilung der Gewinne
  • Möglichkeit der schnellen Anpassung an den Marktbedarf
  • hohes Ansehen bei Banken, da alleinige Haftung
  • keine Buchführungs- und Bilanzierungspflicht
  • 100% Geschäftsrisiko beim Inhaber
  • Alleinige Verantwortung für jegliche Unternehmungen der Firma, hoher Arbeitsaufwand
  • Erfolg hängt von den Qualifikationen des Inhabers ab
  • Beteiligung oder Einlagen von Dritten sind nicht möglich, allein das Vermögen des Inhabers entscheidet über Kapitalbasis
  • höhere Besteuerung als bei Kapitalgesellschaft, da nach der Einkommenssteuer abgerechnet wird
  • Probleme können sich bei der Firmennachfolge ergeben

GbR

  • Schnelle und flexible Gründung, da keine Gründungsformalitäten
  • kein Mindestkapital
  • Gestaltungsfreiheit bei den Gesellschafterverhältnissen
  • Verteilung des Risikos auf alle Gesellschafter
  • hohes Maß an Mitbestimmungsmöglichkeiten für alle Beteiligten
  • Risiko recht hoch, da Gesellschafter alle persönlich haften
  • Haftung mit Betriebs- und Privatvermögen gegen alle Gesellschafter auch einzeln
  • Vorsicht bei unklaren Gesellschaftsverträgen
  • Begrenzter Finanzierungsspielraum
  • Ausscheiden eines Gesellschafters führt ohne Sondervereinbarung im Gesellschaftsvertrag zur Auflösung der GbR

OHG

  • Kein Mindestkapital
  • Geschäftsführung ohne Sondervereinbarung durch jeden Gesellschafter alleine möglich
  • hohes Maß an Mitbestimmungsmöglichkeiten für die Beteiligten
  • Höheres Ansehen bei Kreditinstituten gegenüber Einzelunternehmungen
  • geringer Verwaltungsaufwand
  • Eintragung ins Handelsregister erforderlich
  • liegt kein ausführlicher Gesellschaftsvertrag vor, führt dies zu unüberschaubaren Risiken
  • Unbeschränkte Haftung aller Beteiligten
  • über die Ausscheidung hinaus Haftung des Gesellschafters für bereits begründete Verbindlichkeiten (5 Jahre)
  • Buchführungspflichtig

KG

  • kein Mindestkapital
  • geeignet für Familiengesellschaft
  • durch Kommanditisten ist eine hohe Kapitalbasis erreichbar
  • hohes Ansehen bei Banken, da Komplementäre voll haften
  • Möglichkeit der Beteiligung ohne Mitarbeitspflicht
  • strikte Trennung zwischen „Geldgebern“ und geschäftsführenden Gesellschaftern
  • Kommanditist haftet nur bis zur Stammeinlage
  • einfache Beteiligung möglich
  • Eintragung ins Handelsregister erforderlich
  • Komplementäre haften unbeschränkt mit Einlagen und Privatvermögen
  • Bestand der Gesellschaft hängt von der guten Beziehung der Beteiligten ab (Achtung bei Streitigkeiten)
  • Nachfolgeprobleme bei einem Erbfall (Testament und Gesellschaftsvertrag müssen aufeinander abgestimmt sein)

3. Kapitalgesellschaften

Kapitalgesellschaften orientierten sich ursprünglich an den Strukturen eines Vereins. Ihr verfolgter Zweck muss nicht zwangsläufig wirtschaftlicher Natur sein, sondern kann auch ideeller Art sein. Wie viele Gesellschafter sich für eine Gründung zusammenfinden ist irrelevant, da auch „Ein-Mann-GmbHs oder -AGs“ existieren können.

Eine Kapitalgesellschaft hat durch Gesetz die Rechtsfähigkeit (sofern Eintragung in das Handelsregister vorgenommen wurde). Die Gesellschaft ist grundsätzlich auf eine große Mitgliederzahl angelegt. Da der Gesellschaftszweck über die Mitgliedschaft eines Einzelnen hinaus bestehen soll, ist es für die Gesellschaft unerheblich, wenn es einen Wechsel in den Mitgliedern gibt oder Geschäftsanteile an Dritte übertragen werden.

Bei einer Kapitalgesellschaft entscheidet anders als bei der Personengesellschaft der Kapitaleinsatz über die Mitgliedschaftsrechte. Je mehr man investiert, desto höher ist das eigene Stimmgewicht in der Gesellschaft und der Anteil am Gewinn. Die Leitung wird durch einen von den Anteilseignern gewählten Vorstand übernommen bzw. in der GmbH von berufenen Geschäftsführern.

Die Kapitalaufbringungs- und Erhaltungsvorschriften für das Stammkapital sind streng vom Gesetzgeber vorgegeben, für alle Formen der Kapitalgesellschaften existieren solche. Das Kapital kann in Aktien bzw. Geschäftsanteile zerlegt werden, sodass die Anteile frei auf Dritte übertragbar sind. Charakteristisch für Kapitalgesellschaften ist auch, die Geschäftsführer und Vorstände nicht notwendigerweise auch Gesellschafter sein müssen. Ein besonderes Privileg von Kapitalgesellschaften ist, dass es eine Haftungsbeschränkung der Gesellschaft gegenüber ihren Gläubigern gibt.

Auf den ersten Blick erscheint die Idee der Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen äußerst attraktiv. Allerdings bezahlt man dieses Privileg mit anderen Maßnahmen: Höhere Gründungskosten, erforderliches Mindeststammkapital, strenge laufende Pflichten bei Buchführung, Bilanzen und Formalien. Ferner stellt sich oft in der Praxis heraus, dass das Gesellschaftskapital als Sicherheit für Lieferanten oder Banken oftmals nicht ausreicht. Diese verlangen dann zusätzlich zum Gesellschaftskapital persönliche Bürgschaften.

In seltenen Fällen ist unter Umständen ein Durchgriff auf das Privatvermögen der Gesellschafter möglich: beispielsweise, wenn das Unternehmen noch nicht in das Handelsregister eingetragen wurde oder die Gesellschafter eine Pflichtverletzung schuldhaft begehen, die sie hätten vermeiden können. Darunter fallen besonders steuerrechtliche Problemstellungen. Ferner lässt ein Fall der Insolvenzverschleppung einen Durchgriff auf das Privatvermögen der Gesellschafter zu.

3.1 UG (haftungsbeschränkt)

Eine Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt (UG) ist gemeinhin auch als die kleine GmbH bekannt und das Äquivalent zu der Britischen Unternehmensform “limited“. Im Gegensatz zur GmbH kann eine UG bereits mit 1€ Startkapital gegründet werden. Beläuft sich das Grundkapital auf über 25.000€ wird keine UG mehr gegründet, sondern direkt eine GmbH. Bei der Namensbezeichnung ist besonders der Zusatz „haftungsbeschränkt“ in Klammern wichtig. Es ist nicht zulässig diesen Begriff umzuformulieren oder gar weg zu lassen. Hinsichtlich der Regelungen zur Gründung und Organisation kann auf die Informationen zur GmbH verwiesen werden, da diese deckungsgleich sind.

Einzigartig an der UG ist jedoch, dass die Inhaber jährlich eine Ansparpflicht haben. Das heißt sie müssen 25% ihres Jahresüberschusses zurücklegen. Erst wenn der gesetzlich vorgegebene Ansparbetrag erreicht ist, können die Überschüsse an die Gesellschafter ausgezahlt werden. Dies wird gerechtfertigt durch das nur geringe Startkapital bei Gründung. Wird der Ansparbetrag von 25.000€ dann erreicht, haben die Inhaber die Möglichkeit ihre UG in eine klassische GmbH umzuwandeln.

Bei der Gründung einer UG kann vermehrt auf Musterprotokolle zurückgegriffen werden. Dies führt dazu, dass die Notarkosten geringer ausfallen. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich lediglich um einen Geschäftsführer und maximal drei Gesellschafter handelt.

Einer der größten Nachteile einer UG ist wohl ihr eher mäßiges Ansehen im Wirtschaftsverkehr. Banken treten dieser Form eher vorsichtig gegenüber und verlangen darüber hinaus weitere Sicherheiten. Ferner sollten die Gesellschafter sich bewusst machen, dass bei einer Umfirmierung in eine GmbH erhebliche Kosten anfallen und das Startkapital in Bar aufgebracht werden muss, Sacheinlagen sind mithin nicht möglich.

3.2 GmbH

Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist aufgrund ihres guten Rufes sowohl im Inland als auch im Ausland sehr hoch angesehen. In Deutschland ist sie bei den Kapitalgesellschaften mit Abstand die beliebteste Rechtsform für eine Unternehmensgründung.

Für die Gründung ist mindestens eine (natürliche oder juristische) Person notwendig, die dann als Gesellschafter bezeichnet wird. Weiterhin erforderlich ist, dass das Stammkapital von 25.000€ aufgebracht werden kann. Hier gibt es die Ausnahme, dass zunächst auch ein Vermögen von 12.500€ zum Zeitpunkt der Eintragung im Handelsregister ausreicht. Der Restbetrag wird erst fällig, wenn die Gesellschaft ihn anfordert. Dies wird voraussichtlich spätestens mit Einführung des Insolvenzverfahrens der Fall sein. Darüber hinaus kann der Betrag auch in Form von Sachleistungen erbracht werden, beispielsweise durch Übertragung eines Autos an die Gesellschaft.

Ähnlich wie bei der UG kann bei der Gründung einer GmbH auch auf Musterprotokolle zurückgegriffen werden, sofern es sich um maximal drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer handelt. Dadurch lassen sich die Gründungskosten so niedrig wie möglich halten.

Der Gesellschaftsvertrag, die Satzung, muss von einem Notar bei Anwesenheit aller Gesellschafter beurkundet werden. Dort muss auch eine natürliche Person als Geschäftsführer bestimmt werden, die zum Einen die Stammeinlagen annehmen kann und zum Anderen das Unternehmen im Handelsregister eintragen lassen kann. Es ist natürlich auch möglich mehr als nur einen Geschäftsführer zu bestimmen. Sollte kein Geschäftsführer direkt bestimmt werden, wird die Gesellschaft zunächst durch ihre Gesellschafter vertreten (§ 35 Abs. 1 Satz 2  GmbHG).

Beim Führen der Geschäfte sind die Geschäftsführer nicht nur an die Satzung und das Gesetz gebunden, sondern unterliegen auch den Weisungen der Gesellschafterversammlung. Die Gesellschafterversammlung repräsentiert alle Mitglieder und ist zudem zuständig für alle Angelegenheiten der GmbH. In den Versammlungen werden demnach alle wichtigen Beschlüsse gefasst. Allerdings sind es wiederum die Geschäftsführer, die die GmbH nach Außen hin gegenüber Dritten vertreten und auch Handlungsvollmachten innehaben, siehe nur § 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG. Ferner besteht die Möglichkeit der Einrichtung eines Aufsichtsrates, falls von den Gesellschaftern erwünscht (Pflicht ist dies erst bei 500 Beschäftigten).

Zur Haftungsbeschränkung in der GmbH ist anzumerken, dass auch hier die Gesellschafter grundsätzlich nicht mit ihrem Privatvermögen haften. Die Haftung ist allein auf die Höhe der Einlagen beschränkt. Diese Aussage gilt nur beschränkt auch für den Geschäftsführer. Dieser unterliegt nämlich einigen Haftungsrisiken, die den Betroffen oft unbekannt sind. Als Vertreter der GmbH nach Außen ist der Geschäftsführer den anderen Gesellschaftern im Innenbereich verantwortlich. Er muss stets die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmann an den Tag legen und ist verantwortlich dafür, dass beispielsweise in der Buchhaltung keine Fehlbeträge aufkommen. Falls dies dennoch der Fall ist, haftet der Geschäftsführer bei Pflichtverletzung persönlich. Darüber hinaus muss der Geschäftsführer bei Vertragsabschluss mit Dritten umfangreich prüfen, ob der neue Kunde auch über ausreichend Bonität verfügt. Andererseits kann es intern zu einer Schadensersatzverpflichtung kommen.

Letztlich ist auch die GmbH wie die anderen Kapitalgesellschaften zur ordentlichen Buchführung nach den allgemeinen Vorschriften des Handelsgesetzbuches verpflichtet.

3.3 AG

Die Aktiengesellschaft (AG) kann von einer oder mehreren natürlichen oder juristische Personen gegründet werden. Im Gegensatz zur GmbH kann eine AG nicht durch ein Musterprotokoll gegründet werden. Der Gesellschaftsvertrag muss individuell angepasst und von einem Notar beglaubigt werden.

Meist entscheiden sich besonders große Unternehmen für diese Rechtsform, da bereits bei der Gründung ein Startkapital von 50.000€ bereitgestellt werden muss. Eine Besonderheit dabei ist, dass das Grundkapital der AG in Aktien zerlegt werden kann. So kann Personen bereits bei einem kleinen Betrag eine Beteiligung an der Gesellschaft ermöglicht werden. Alle Anteilsnehmer werden als Aktionäre bezeichnet und haben gemessen an ihrer finanziellen Beteiligung Mitspracherecht in der Gesellschaft. Die Haftung der Gesellschafter beschränkt sich auf die jeweiligen Einlagen und das Gesellschaftsvermögen. Das Privatvermögen der Aktionäre bleibt mithin unangetastet.

Organisiert ist die AG wie folgt: Es gibt eine Hauptversammlung, den Vorstand und den Aufsichtsrat. Alle drei Organe haben klar definierte Aufgaben. Die Hauptversammlung besteht aus allen Aktionären und ist vor allem für Satzungsänderungen verantwortlich. Darüber hinaus bestellt sie den Aufsichtsrat und entlastet diesen, sowie den Vorstand, falls möglich. Der Aufsichtsrat wählt den Vorstand und ist ebenso zuständig für dessen Überwachung. Die alleinige Geschäftsführung und Vertretung nach außen liegt hingegen beim Vorstand. Dieses Privileg wird dadurch relativiert, dass jedes Vorstandsmitglied bei schuldhaften Pflichtverletzungen der Gesellschaft mit seinem Privatvermögen haftet.

Schließlich ist eine AG zum Ende jedes Jahres dazu verpflichtet ihren Jahresabschluss zu veröffentlichen. Dazu gehören die Bilanz, Verlust- und Gewinnrechnungen und Anhang. Ausgenommen ist lediglich der Lagebericht. Nicht zwingend ist, dass eine AG an der Börse mit ihren Aktien handelt. Diese Möglichkeit wird meist nur von den größeren Unternehmen wahr genommen.

3.4 Vor- und Nachteile im Überblick

Rechtsform Vorteile Nachteile

UG

  • günstige Gründung durch Mustersatzung
  • 1€ Startkapital
  • flexibler Gesellschaftsvertrag
  • Haftungsbeschränkung auf Gesellschaftsvermögen
  • Ein-Mann-UG möglich
  • Gesellschafter-Anteile können leicht verkauft werden
  • unterliegt der Körperschaftssteuer (idR günstiger als Einkommenssteuer)
  • Notarielle Beurkundung der Gründung
  • starres Rechtsgebilde und sehr formalistisch
  • Durchgriffshaftung für Geschäftsführer
  • schlechtes Image
  • Ansparpflicht bis zum gesetzlich vorgegeben Betrag
  • keine Sacheinlagen möglich, Stammeinlagen nur in Barzahlungen gestattet

GmbH

  • Ein-Mann GmbH möglich
  • Haftungsbeschränkung auf Gesellschaftsvermögen
  • Gesellschaftsvertrag enthält Regelungen bei Streitigkeiten
  • Möglichkeit der Aufnahme neuer Gesellschafter und der Kapitalerhöhung
  • vielfältige Möglichkeiten der betrieblichen Altersvorsorge für Geschäftsführer
  • Geschäftsführergehälter gelten als abziehbare Betriebsausgaben
  • Anerkennung der Rechtsform bei Banken, Lieferanten und Kunden
  • steuerlich (leicht) begünstigt, da niedrige Körperschaftssteuer
  • Aufwendige Gründungsformalitäten
  • Hohes Stammkapital (25.000€)
  • Gründungskosten ca. 800€
  • Gründungsdauer von 2 Wochen bis zu drei Monaten
  • Eintragung ins Handelsregister
  • Notarpflicht bei jeder Änderung des Gesellschaftsvertrags
  • Bilanzierungspflicht, Buchhaltung und Jahresabschluss sind kostenintensiv
  • meist zusätzliche Sicherheiten erforderlich
  • aufwändiges und langwieriges Verfahren bei Auflösung der GmbH

AG

  • Haftung nur mit Gesellschaftsvermögen
  • bessere Abgrenzung zwischen Geschäft und Privat (Anonymität)
  • Beteiligung von neuen Anlegern durch Ausgabe von Belegschaftsaktien und durch Eintritt von Kunden als Gesellschafter möglich
  • einfacher Gesellschafterwechsel, leichtes Mittel das Kapital zu erhöhen
  • Einflussnahme im Verwaltungsrat oder in der Generalversammlung
  • einfache Finanzierungsmöglichkeiten
  • Ein-Personen-AG
  • komplexes Gründungsverfahren
  • Teure, aufwändige Gründung
  • Mindestkapital 50.000
  • Eintragung Handelsregister
  • Notarielle Beurkundungen
  • Vorschriften zur Organisation (Einberufung einer Generalversammlung)
  • Bilanzierungsvorschriften
  • wirtschaftliche Doppelbesteuerung
  • umfangreiche Prüfungs- und Publizitätspflicht

4. Misch- und Sonderformen

Es ist begrenzt möglich verschiedene Gesellschaftsformen miteinander zu kombinieren. In der Praxis ist dies zwar eher weniger vertreten, kann sich jedoch im Einzelfall attraktiv für Ihre Umstände gestalten.

Hier nur kurz einige geläufige Formen:

  • GmbH & Co. KG: Das Hauptziel dieser Mischform ist die Haftungsrisiken einzuschränken. Hier stellt die GmbH den Komplementär einer KG und haftet daher lediglich mit dem Gesellschaftsvermögen. Die Geschäftsführung obliegt der GmbH. Die Gewinnverteilung hingegen entspricht den Regelungen einer KG.

  • GmbH & Co. OHG: Hierbei handelt es sich um eine Personengesellschaft und die Charakteristiken entsprechen daher weitestgehend der einer OHG. Allerdings beträgt das Mindestkapital bei Gründung 25.000€, wie dies auch bei einer gewöhnlichen GmbH der Fall ist. Bezüglich der Haftungsbestimmungen; die GmbH haftet mit ihrem Gesellschaftsvermögen, während die OHG Gesellschafter auch persönlich haften. Es müssen mindestens zwei Gesellschafter der OHG vertreten sein.

  • KGaA: Die Kommanditgesellschaft auf Aktien vereint Elemente einer AG und einer KG. Anstelle des Vorstandes bei der Aktiengesellschaft, gibt es persönlich haftende Gesellschafter (Komplementäre). Die jeweiligen Anteile der Kommanditisten werden in Aktien zerlegt.

  • AG & Co. KGaA: Bei dieser Mischform handelt es sich vorrangig um eine Aktiengesellschaft. Allerdings weisen viele Organisations- und Haftungsmerkmale auf eine Kommanditgesellschaft auf Aktien hin. Der Komplementär ist hier eine ganze Aktiengemeinschaft und keine einzelne Person. Die Kommanditaktionäre der KGaA bleiben weiterhin die Kommanditisten.

  • e.G.: Bei der eingetragenen Genossenschaft handelt es sich um einen Zusammenschluss von Personen, die einen gemeinsamen Geschäftsbetrieb ausüben und den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder fördern wollen. Sie werden oft auch als Sonderverein bezeichnet, da die e.G. in manchen Aspekten Ähnlichkeiten zu einem eingetragenen Verein aufweist. Die Mitglieder bringen das Stammkapital selbst auf und grundsätzlich haftet auch nur das Genossenschaftsvermögen. Übliche Beispiele für eine e.G. sind Wohnungsbau- oder Kreditgenossenschaften.

5. Wechsel der Gesellschaftsform

Der Wechsel der Gesellschaftsform ist grundsätzlich möglich und sollte, falls Bedarf besteht, von den Inhabern auch durchgeführt werden. Der Verwaltungsaufwand kann in einem ersten Schritt zwar abschreckend sein, allerdings sollte nicht vergessen werden, welche Vorteile im Einzelnen aus einer Umwandlung der Rechtsform erwachsen können. Dies gilt besonders auch für steuerliche Aspekte oder die Haftungsbeschränkung.

Gründe für einen Wechsel gibt es viele. So zum Beispiel wenn ein Gesellschafter aus der GbR ausscheidet und die ursprüngliche Form so nicht mehr gehalten werden kann, ist ein Einzelunternehmen eine gute Alternative. Andererseits kann es sein, dass zukunftsorientiert in das Unternehmen investiert werden möchte und neue Geschäftsfelder erobert werden sollen. Dann kann es ratsam sein von einer GbR zu einer GmbH zu wechseln, um die private Haftung der einzelnen Gesellschafter zu beschränken.

Im Großen und Ganzen ist es relativ einfach möglich, von einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft zu wechseln. Entscheidet man sich jedoch erst für eine Kapitalgesellschaft und möchte diese dann später zu einer Personengesellschaft umwandeln, zieht dies aufwändigere und kompliziertere Maßnahmen mit sich.Der beliebteste Wechsel ist wohl der von einer UG in die GmbH. Dabei sollte man die Gründungskosten jedoch nicht ganz aus den Augen lassen. Denn die Umwandlung ist wesentlich kostspieliger als sich von vornherein für eine GmbH zu entscheiden.

Falls Sie sich für einen Rechtsformwechsel entscheiden, sollten mindesten drei bis vier Monate Zeit eingeplant werden. Die Kosten sind dann jeweils abhängig von der Unternehmensform und dem Stammkapital, zusätzlich zu den anfallenden Notarkosten.

6. Steuerliche Aspekte

Einen großen Part bei der Entscheidung der Rechtsform spielen sicherlich die steuerlichen Aspekte. Ob Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Solidaritätszuschlag etc., man sollte sich stets bewusst machen, welche Höhe die steuerlichen Abgaben wohl in etwa einnehmen.

Bei Personengesellschaften wird nicht die Gesellschaft, sondern nur der einzelne Gesellschafter besteuert. Gewinne stellen Einnahmen aus dem Gewerbebetrieb dar. Daher fallen neben der Lohnsteuer auch der Solidaritätszuschlag, die Umsatzsteuer und die Gewerbesteuer an.

Bei Kapitalgesellschaften dagegen wird grundsätzlich die Gesellschaft besteuert. Sofern Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter vorliegen, müssen diese zusätzlich besteuert werden (Trennungsprinzip). Dies passiert nachdem die Gewinne als Dividende an die Gesellschafter ausgezahlt wurden. Ob es sich durch die zweimalige Besteuerung auf den verschiedenen Ebenen um eine wirtschaftliche Doppelbelastung handelt, wird durch das Körperschaftssteuersystem geregelt.

Auf Gesellschaftsebene unterliegt das steuerpflichtige Einkommen der Körperschaftssteuer. Ermittelt wird der Betrag aus den jeweiligen Bilanzrechnungen. Daher nochmals der Hinweis auf die enorme Wichtigkeit einer ordentlichen Buchführung. Eine Anrechnung der Gewerbe- auf die Körperschaftssteuer ist mithin nicht möglich.

7. Fazit: Kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung

Sie wollen sich selbst verwirklichen und die Vorteile der Selbstständigkeit, wie Freiheit, Flexibilität und gestaltbares Einkommen, genießen? Gleichzeitig gehen Sie jedoch auch das Wagnis und die damit verbundenen Risiken der Selbstständigkeit ein und fragen sich nun, welche Rechtsform für Ihr Unternehmen wohl die Richtige ist? Kontaktieren Sie noch heute eine*n unserer yourXpert Rechtsanwält*innen für eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen. Gerade in der Startphase ist man hoher Belastung ausgesetzt und benötigt in manchen Bereichen professionelle Hilfe. Unsere Anwält*innen sind Experten im Bereich der Unternehmensgründung und stehen Ihnen in rechtlichen Fragen zur Seite. So sind Sie stets auf der sicheren Seite.

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