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Hundebiss - jetzt Schmerzensgeld erhalten!

Schmerzensgeld nach Hundebiss erhalten

Hundebiss - jetzt Schmerzensgeld erhalten!

(Lesezeit ca. 10 Minuten)

„Der beste Freund des Menschen“ hat Sie gebissen und Sie möchten Schmerzensgeld einfordern? In folgendem Ratgeber erfahren Sie alles, was Sie wissen müssen, insbesondere wann Ihnen ein Anspruch auf Schmerzensgeld bei einem Hundebiss zusteht, mit welcher Höhe Sie rechnen können und wie Sie Ihre Ansprüche sicher durchsetzen können.

Das Wichtigste in Kürze

  • Tierhalter*innen haften, nach der sogenannten Gefährdungshaftung, für Verletzungen durch Bisse ihrer Hunde.
  • Gefährdungshaftung bedeutet, dass es auf ein Verschulden des*der Tierhalter*in nicht ankommt.
  • Ein Mitverschulden der verletzten Person kann den Anspruch in Einzelfällen verringern.
  • Das Schmerzensgeld kann außergerichtlich direkt bei dem*der Tierhalter*in bzw. der Versicherung oder gerichtlich vor dem zuständigen Gericht geltend gemacht werden.
  • Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls sowie den physischen und psychischen Folgeschäden ab.
  • Eine anwaltliche Unterstützung kann Ihren Erfolg auf Schmerzensgeld sicherstellen und die Höhe des Schmerzensgeldes positiv beeinflussen.

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Inhaltsverzeichnis

  1. Was ist Schmerzensgeld?
  2. Wann steht mir Schmerzensgeld bei einem Hundebiss zu?
  3. Wie erhalte ich das Schmerzensgeld?
  4. Wie hoch ist das Schmerzensgeld bei einem Hundebiss?
  5. Schmerzensgeldtabelle Hundebiss
  6. Gibt es eine Meldepflicht bei einem Hundebiss?
  7. Was gilt bei einem Hundebiss auf einem Privatgrundstück?
  8. Zahlt die Versicherung Schmerzensgeld bei einem Hundebiss?
  9. Wann verjährt ein Anspruch auf Schmerzensgeld bei einem Hundebiss?
  10. Fazit: Kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung

Was ist Schmerzensgeld?

Schmerzensgeld gilt als Ausgleich für sogenannte immaterielle Schäden, also für Schäden, die zum Beispiel nicht an Sachen entstanden sind. Es dient als Art finanzielle Wiedergutmachung, § 253 BGB. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld besteht nur, wenn

  • das Leben,
  • der Körper,
  • die Gesundheit etc.

verletzt wurden.

Wann steht mir Schmerzensgeld bei einem Hundebiss zu?

Wenn Tiere einen Menschen verletzen, kann ein Schmerzensgeldanspruch geltend gemacht werden (§ 833 BGB).

Der*Die Halter*in eines Tieres hat dann für den erlittenen Schaden einer anderen Person aufzukommen, wenn das Tier den Körper, die Gesundheit einer anderen Person verletzt oder eine Sache beschädigt hat. Das gilt auch zwischen Familienmitgliedern oder wenn der Hund einer minderjährigen Person gehört. Neben Schmerzensgeld kommen auch Schadensersatzansprüche in Betracht, z.B. für Schäden an der Kleidung.

Der große Vorteil für die verletzte Person ist, dass es sich um eine sogenannte Gefährdungshaftung handelt, mit der Besonderheit, dass kein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) des*der Tierhalter*in vorausgesetzt wird. Der*Die Besitzer*in des Tieres haftet also fast immer, wenn ein Tier einen Menschen verletzt hat. Der*Die Tierhalter*in haftet somit für die „typische Tiergefahr“.

BEISPIEL


Eine typische Tiergefahr ist zum Beispiel das Beißen eines Hundes.

Voraussetzungen für Schmerzensgeld nach einem Hundebiss

RECHTS-TIPP


Ob alle Voraussetzungen vorliegen ist vom Einzelfall abhängig und kann in strittigen Situationen unklar sein. In der Praxis ist zu klären, wer eigentlich Tierhalter*in ist. Es gibt Unterscheidungen zwischen Tierhalter*in und Tieraufseher*in sowie in Luxus- und Nutztiere. Auch die Frage, ob die Aufsichtspflichten eingehalten wurden und eigenes Verschulden vorliegt seitens der*des Verletzten, ist oftmals problematisch. Um Fehler zu vermeiden, empfiehlt es sich, eine*n Rechtsanwält*in zu kontaktieren, der den jeweiligen Einzelfall gesondert werten und Sie beraten kann.

Weitere Informationen zum Thema Anspruch auf Schmerzensgeld erhalten Sie in unserem Ratgeber Schmerzensgeld beantragen - jetzt Anspruch prüfen lassen.

Wie erhalte ich das Schmerzensgeld?

Ihren Anspruch auf Schmerzensgeld können Sie entweder außergerichtlich oder gerichtlich geltend machen.

Außergerichtlich kann der Schmerzensgeldanspruch direkt bei der gegnerischen Seite geltend gemacht werden. Dabei ist eine schriftliche Schmerzensgeldforderung direkt an den*die Tierhalter*in oder an seine*ihre Versicherung zu stellen.

PRAXIS-TIPP


Für die Beweisbarkeit sollten alle relevanten Dokumente aufbewahrt werden. Dazu zählen beispielsweise ärztliche Befunde, Krankschreibungen oder psychologische Gutachten.

Jedoch kann es vorkommen, dass der*die Tierhalter*in bzw. die Versicherung sich weigert Ihrer Forderung nachzukommen, da sie möglicherweise der Ansicht sind, dass der Anspruch auf Schmerzensgeld nicht besteht. Auch möglich ist, dass die angebotene Entschädigungssumme nicht Ihren Erwartungen entspricht, bzw. sie sich nicht gemeinsam auf eine Summe einigen können.

Deshalb gibt es noch den Weg Ihr Schmerzensgeld vor dem Gericht einzuklagen. Eine Schmerzensgeldklage ist die letzte Möglichkeit Ihren Anspruch durchzusetzen und sollte erst nach einer erfolglosen außergerichtlichen Geltendmachung eingereicht werden. Dabei ist zu beachten, bei welchem Gericht die Klage eingereicht wird und ob gegebenenfalls ein Anwaltszwang besteht.

Wege zum Schmerzensgeld

YOURXPERT-TIPP


Wegen juristischen und taktischen Hürden, sowie einzuhaltenden Fristen, empfiehlt es sich für beide Wege professionelle anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, da Rechtsanwält*innen Ihren Schmerzensgeldanspruch bewerten und die Einforderung Ihres Schmerzensgeldes für Sie beantragen können.

Weitere Informationen zum Thema Klage einreichen finden Sie in unserem Ratgeber Klage einreichen & Rechte durchsetzen.

Wie hoch ist das Schmerzensgeld bei einem Hundebiss?

Da jeder Hundebiss zur einer unterschiedlichen Verletzung führt, lässt sich in dieser Hinsicht keine pauschale Aussage treffen.

Wie hoch der Anspruch auf Schmerzensgeld ist, bestimmt sich immer nach der Schwere der Verletzung und dem Ausmaß möglicher Folge- oder Dauerschäden (z.B. Arbeitsunfähigkeit, Krankenhausaufenthalte und psychische Traumata). Auch eine etwaige Mitschuld der verletzten Person spielt in die Berechnung mit ein.

Die Höhe bemisst sich somit immer nach den individuellen Umständen des Einzelfalls, sowie den physischen und psychischen Folgen des Hundebisses für das Opfer.

Schmerzensgeldtabelle Hundebiss

Verletzung Schmerzensgeld Urteil
Biss in den Arm 300 € OLG Frankfurt a.M. Urteil vom 20.08.2013 – 1 U 69/13
Bissverletzung am Kopf 5.000 € OLG Karlsruhe Urteil vom 10.10.2019 – 7 U 86/18
Biss in den Oberschenkel 6.100 € LG Aachen Urteil vom 21.07.1999 – 4 O 15/98
Offene Mittelhandfraktur mit Folge einer Lungenembolie und einem Schlaganfall 25.000 € OLG Karlsruhe Urteil vom 18.09.2019 – 7 U 24/19
Verletzungen im Genitalbereich 51.100 € OLG Saarbrücken Urteil vom 17.02.1988 – 1 U 31/86

Achtung: Schmerzensgeldtabellen geben keine Auskunft darüber, wie hoch das Schmerzensgeld im jeweiligen Einzelfall sein kann. Vergangene Urteile können lediglich ein Indiz sein!

Gibt es eine Meldepflicht bei einem Hundebiss?

Besteht ein Verdacht auf Tollwut, hat der*die behandelnde Ärzt*in eine Meldepflicht. Aus dieser Meldepflicht kann es zu einer Strafanzeige gegen den*die Tierhalter*in kommen, auch wenn ein Hundebiss an sich keine Straftat ist. Die meisten Menschen sind zwar geimpft, dennoch kann es zu einer Entzündung der Wunde mit weiteren Komplikationen kommen.

Was gilt bei einem Hundebiss auf einem Privatgrundstück?

Aufgrund der Gefährdungshaftung muss der Schaden ersetzt werden, der durch das Risiko des Haltens eines Hundes einhergeht.

Doch was, wenn ein Schild am Grundstück, mit der Warnung eines freilaufenden Hundes, angebracht ist?

Betritt dann jemand das Grundstück und wird gebissen, könnte man von einem Mitverschulden ausgehen. Ein solches Mitverschulden schmälert den Anspruch und kann ihn unter Umständen sogar ganz ausschließen. Jedoch gibt es auf diese Konstellation keine rechtlich genaue Antwort.

AKTUELLE RECHTSPRECHUNG


Warnschilder seien meistens nur ein Hinweis darauf, dass ein Hund sich auf dem Grundstück befindet und enthalten keine Warnung über die Gefährlichkeit des Hundes.

Wenn somit jemand auf einem fremden Grundstück, trotz Warnschild und unbefugtem Zutritt, gebissen wird, trägt diese Person nicht automatisch die komplette Mitschuld. Ein kompletter Ausschluss der Schadensersatzpflicht, auf einem Privatgrundstück mit Warnschild, ist somit in der Regel nicht gegeben.

Aber auch hier kommt es auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls und den genauen Wortlaut des Schildes an. Ein*e Rechtsanwält*in kann Sie in Ihrem jeweiligen Einzelfall anhand aktueller Rechtsprechungen und Urteile beraten und unterstützen.

Zahlt die Versicherung Schmerzensgeld bei einem Hundebiss?

Hat der*die Hundehalter*in eine Hundehaftpflichtversicherung abgeschlossen, zahlt diese das Schmerzensgeld. Wenn keine abgeschlossen wurde, muss der*die Hundehalter*in das Schmerzensgeld selbst bezahlen. Im Ergebnis ist das Vorhandensein einer Versicherung für die verletzte Person irrelevant. Wenn ein Anspruch auf Schmerzensgeld besteht, kann die verletzte Person diesen auf jeden Fall bei dem*der Hundehalter*in geltend machen und wenn eine Versicherung vorhanden ist, zahlt diese das Schmerzensgeld für den*die Hundehalter*in.

INFO


In einigen Bundesländern ist es Pflicht eine Hundehaftpflichtversicherung abzuschließen (z.B. in Berlin, Hamburg, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen)

Eine Hundehaftpflichtversicherung kann die Zahlung jedoch verweigern, wenn der*die Hundehalter*in den Aufsichtspflichten nicht nachkam oder der Schaden zu spät gemeldet wurde. Wenn eine Versicherung die Zahlung verweigert, bedeutet das jedoch nicht, dass das Opfer rechtlos ist.

Wann verjährt ein Anspruch auf Schmerzensgeld bei einem Hundebiss?

Ansprüche auf Schmerzensgeld verjähren in der Regel am 31.12 des dritten Jahres, das auf die Verletzung folgt (§ 195 BGB). Für etwaige Folgeschäden, die erst später auftreten und somit die Kenntnisnahme dieser Schäden nach Ablauf der drei Jahren vorliegt, verjährt der Anspruch in spätestens 30 Jahren.

VERJÄHRUNGSFRIST-BEISPIEL


  • Biss des Hundes am 21.11.2021
  • Regelverjährung (§ 195 BGB) am 31.12.2024
  • Verjährungsfrist für später auftretende Folgeschäden am 21.11.2051

Fazit: Kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung

Wenn Sie von einem Hund gebissen wurden, haben Sie in der Regel gute Chancen auf Schmerzensgeld und Ersatz aller entstandenen Schäden. Die Durchsetzung gestaltet sich jedoch aufgrund juristischer Fallstricke und taktischer Hürden oftmals als belastend und lang andauernd. Unsere Rechtsanwält*innen können Sie in Ihrem jeweiligen Einzelfall beraten, die Höhe des Schmerzensgeldes abschätzen und Sie bei der Durchsetzung Ihres Anspruchs auf Schmerzensgeld unterstützen. Erhalten Sie auf yourXpert.de eine kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung ihres Falles.

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Häufige Fragen

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Wie ist der Ablauf nach der kostenlosen Ersteinschätzung?

Bei weiterem Handlungsbedarf erhalten Sie von Ihrem*Ihrer Anwält*in ein individuelles unverbindliches Festpreisangebot. Sie können dann in Ruhe entscheiden, ob Sie das Angebot annehmen möchten. Dabei fallen für Sie keine Kosten an.

Was ist der Unterschied zwischen einer kostenlosen Ersteinschätzung und einer kostenpflichtigen Rechtsberatung?

Eine Ersteinschätzung kann als Orientierungshilfe dienen. Sie erfahren hier gegebenenfalls, ob Ihr Anliegen Aussichten auf Erfolg hat, welche nächsten Schritte bzw. welcher Aufwand in Ihrem Fall notwendig wäre, oder welche Möglichkeiten Sie haben weiter vorzugehen.

Bitte beachten Sie, dass in manchen Fällen eine Ersteinschätzung nicht erfolgt, zum Beispiel wenn eine solche mit einer umfangreichen Prüfung verbunden wäre.

Im Gegensatz zu einer kostenlosen Ersteinschätzung stellt eine Rechtsberatung eine fundierte und umfassende rechtssichere Beratung dar, welche auf alle relevanten Aspekt eingeht und eine umfangreiche Prüfung Ihres Anliegens beinhaltet. Diese Rechtsberatung muss auch als solche vergütet werden, jedoch nur, wenn Sie das unverbindliche Beratungsangebot annehmen.

Im Rahmen der Ersteinschätzung erhalten Sie deshalb auch ein Angebot für eine abschließende Rechtsberatung.

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Die Ersteinschätzung ist kostenlos und unverbindlich. Der Preis für die abschließende Rechtsberatung wird individuell im unverbindlichen Angebot angegeben. Kosten entstehen für Sie also immer erst, wenn Sie nach der Ersteinschätzung das individuelle, anwaltliche Festpreisangebot annehmen.

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Wann erhalte ich die Ersteinschätzung?

Die Ersteinschätzungen auf Ihre Anfrage erhalten Sie in der Regel bereits nach wenigen Stunden. Der*die Anwält*in teilt Ihnen im Preisangebot auch die für Ihre Anfrage benötigte Bearbeitungszeit mit, sodass Sie sicher sein können, dass Ihr Auftrag innerhalb der vereinbarten Frist bearbeitet wird. Sollte Ihre Anfrage sehr zeitkritisch sein, vermerken Sie dies bitte gleich beim Einstellen Ihrer Anfrage, sodass der*die Anwält*in hierauf entsprechend reagieren kann. Vielen Dank.

 

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