Vollstreckungsankündigung erhalten - Was jetzt zu tun ist!
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Ratgeber: Vollstreckungsankündigung erhalten – Was jetzt zu tun ist!
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Die Vollstreckungsankündigung (auch Vollstreckungsandrohung genannt) und die Vorpfändung sind Mittel der Zwangsvollstreckung. Sie sollen den Schuldner*innen den Ernst der Lage vor Augen führen und zu einer Zahlung oder Reaktion veranlassen, bevor z. B. ein Urteil mit Zwang durchgesetzt wird.
Vollstreckungsandrohungen werden allerdings von Gläubiger*innen auch genutzt, um Schuldner*innen einzuschüchtern. Dies ist dann gegeben, wenn Gläubiger*innen keine rechtmäßig durchsetzbare Forderung haben, Schuldner*innen aber mit einer Vollstreckungsankündigung drohen, meist zusammen mit einem Schufa-Eintrag. Solche Androhungen sind rechtswidrig und sollten zur Sicherheit mit anwaltlicher Unterstützung beantwortet werden.
Dieser Ratgeber beantwortet Ihnen alle wichtigen Fragen zum Thema Vollstreckungsankündigung und Vorpfändung, wie zu reagieren ist und welche Maßnahmen zu ergreifen sind.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Vollstreckungsankündigung wird häufig von Sozialversicherungsträgern, Finanzämtern, Hauptzollämtern, Stadtkassen oder den Rundfunkanstalten versendet. Da diese Institute nicht auf ein gerichtliches Urteil angewiesen sind, erhalten Schuldner*innen bei unbezahlten Steuern, Beiträgen oder Abgaben zunächst eine Mahnung und dann eine Vollstreckungsankündigung.
- Einer Vollstreckungsankündigung gehen in der Regel Zahlungserinnerungen und Mahnungen voraus. Zwingend ist dies aber nicht. So kann auch ohne Mahnung eine Vollstreckungsankündigung ergehen.
- Die Vollstreckungsankündigung ist für Schuldner*innen die letzte Möglichkeit, eine Zwangsvollstreckung innerhalb der gesetzten Frist zu vermeiden. Ohne einen Ausgleich oder eine Vereinbarung droht eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme.
- Vermieden werden kann die Zwangsvollstreckung auch durch Begleichung der Forderung vor Fristablauf, eine Einigung auf Ratenzahlung bzw. Stundung oder eine Privatinsolvenz bei Zahlungsunfähigkeit.
- Fühlen Sie sich ungerecht behandelt und wird z.B. die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsankündigung oder der zugrundeliegenden Forderung angezweifelt, können Rechtsmittel eingelegt werden.
- Eine Vorpfändung dient zunächst der Sicherung und Rangwahrung einer späteren Pfändung. Durch die Vorpfändung erfolgt keine Zahlung an die Gläubiger*innen.
- Eine anwaltliche Beratung ist bei einer Vollstreckungsankündigung, Androhung und Vorpfändung dringend zu empfehlen, um hohe Folgekosten einzusparen und eine Zwangsvollstreckung abzuwehren.
Inhaltsverzeichnis
- Wie kommt es zu einer Vollstreckungsankündigung?
- Wie kann man auf eine Vollstreckungsankündigung reagieren?
- Welche weiteren Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gibt es?
- Wie erfolgt die Pfändung und Versteigerung beweglicher Sachen?
- Können auch Forderungen gepfändet werden?
- Gibt es Pfändungsschutz?
- Wie läuft die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen ab?
- Wie gelingt die Abwendung einer Vollstreckungsankündigung und die Vermeidung von Vollstreckung und Pfändung?
- Die Vorpfändung
- Was genau ist eine Vorpfändung und welchen rechtlichen Hintergrund hat sie?
- Welche Voraussetzungen hat die Vorpfändung?
- Welche Reaktionsmöglichkeiten auf ein Vorpfändung gibt es?
- Die Vorpfändung nach § 845 ZPO kurz zusammengefasst
- Fazit: Anwaltliche Ersteinschätzung und unverbindliches Beratungsangebot
Wie kommt es zu einer Vollstreckungsankündigung?
Eine Vollstreckungsankündigung erfolgt vorwiegend durch staatliche Behörden und öffentliche Anstalten. Anders als private Gläubiger*innen können öffentliche Träger bei Überschreiten der Zahlungsfrist entsprechende Vollstreckungsmaßnahmen ankündigen und einleiten. Folgende Behörden treten regelmäßig als Gläubiger auf:
Nach einer Vollstreckungsankündigung wird der staatliche Träger meist eine Pfändung des Kontos veranlassen oder auch Vollstreckungsbeamte zum Wohnort oder der Geschäftsadresse der Schuldner*innen senden.
Bei privaten Gläubiger*innen wird in der Regel der*die beauftragte Rechtsanwält*in eine Vollstreckungsandrohung versenden, in der Hoffnung, dass der*die Schuldner*in dann mit einem Regulierungsvorschlag oder einer Zahlung reagiert. Der Vollstreckungsankündigung bedarf es bei privaten Gläubiger*innen in der Regel nicht, da diese bei Vorliegen eines Titels auch direkt vollstrecken können.
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen können beim Vollstreckungsgericht von dem*der Gläubiger*in beantragt werden. Eine der wichtigsten Voraussetzungen für diesen Antrag ist ein Vollstreckungstitel, der dem*der Schuldner*in bereits zugestellt wurde. Dieser Vollstreckungstitel muss eine Vollstreckungsklausel enthalten. Derartige Titel können Urteile, Vollstreckungsbescheide, gerichtliche Vergleiche, notarielle Schuldanerkenntnis oder Beschlüsse (bspw. über Unterhalt) sein.
Wie kann man auf eine Vollstreckungsankündigung reagieren?
Auch gegen Vollstreckungsankündigungen gibt es Rechtsbehelfe. Diese Rechtsbehelfe gliedern sich wie folgt:
Die sofortige Beschwerde
Damit kann die Zwangsvollstreckung in begründeten Fällen einstweilen eingestellt werden. Das Vollstreckungsgericht wird die Entscheidung an die nächst höhere Instanz abgeben.
Die Vollstreckungserinnerung
Mit einer Vollstreckungserinnerung wird die formale Rechtsmäßigkeit und damit die Art und Weise der Zwangsvollstreckung angegriffen. Überprüft wird, ob vollstreckungsrechtliche Vorschriften verletzt wurden. Möglich ist eine Erinnerung beispielsweise, wenn unpfändbare Gegenstände gepfändet wurden.
Die Drittwiderspruchsklage
Mit dieser Klage geht der*die Betroffene gegen eine Vollstreckungsankündigung und Vollstreckungshandlung vor. Häufigster Fall ist die Pfändung schuldnerfremden Eigentums. Kann der*die Betroffene sein Eigentum nachweisen, ist ihm sein*ihr Eigentum wieder zurückzugeben. Ist eine Versteigerung bereits erfolgt, hat der*die Betroffene Anspruch auf Herausgabe des Versteigerungserlöses.
Die Vollstreckungsabwehrklage
Die Vollstreckungsabwehrklage greift, wenn sich nach der Titulierung neue materielle Umstände ergeben haben. Dies können die Zahlung der Gesamtforderung, die Verjährung der titulierten Forderung oder die Erteilung einer Restschuldbefreiung sein. In all diesen Fällen hat der*die Gläubiger*in noch einen vollstreckbaren Titel und kann die Zwangsvollstreckung betreiben. Um diese abzuwehren, bleibt nur die Vollstreckungsabwehrklage.
Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
Dieser ist genau genommen kein Rechtsmittel, gleichwohl aber eine Möglichkeit eine Zwangsvollstreckung zu verhindern. Allerdings ist dann das Insolvenzverfahren zu durchlaufen.
Welche weiteren Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gibt es?
Neben der Vollstreckungsankündigung bzw. Vollstreckungsandrohung gibt es weitere Maßnahmen der Zwangsvollstreckung.
RECHTS-TIPP:
Ein*e Gerichtsvollzieher*in kann von jedem beauftragt werden, der über einen vollstreckbaren Titel gegenüber einem*einer Schuldner*in verfügt. So können Mieter*innen eine*n Gerichtsvollzieher*in beauftragen, um offene Mietschulden zu vollstrecken. Ebenso können Energieversorger*innen Gerichtsvollzieher*innen ansetzen, um die Schulden zu pfänden. Auch Gerichte können den*die Gerichtsvollzieher*innen den Auftrag zur Zwangsvollstreckung geben, wenn Schuldner*innen seinen*ihren Zahlungen nicht mehr nachkommen.
Wie erfolgt die Pfändung und Versteigerung beweglicher Sachen?
Hierbei handelt es sich um Sachen, die sich im Gewahrsam der Schuldner*innen befinden. Auch wenn der*die Schuldner*in nicht Eigentümer ist, kann eine Pfändung erfolgen. Der Besitz reicht hierzu aus. Meist sind dies Gegenstände, die nicht zwingend zum Lebensunterhalt erforderlich sind.
yourXpert-TIPP:
Betten, Radios, Fernseher sowie Kleidung etc. dürfen nicht gepfändet werden, da sie zu einer „bescheidenen Lebensführung“ benötigt werden und damit unpfändbar sind.
Eine besondere Form der Pfändung ist die Taschenpfändung. Dabei wird auf Antrag des*der Gläubiger*in bei dem*der Schuldner*in eine Pfändung der Vermögenswerte durchgeführt, die der*die Schuldner*in mit sich führt. Diese Art der Pfändung erfordert, dass die Gerichtsvollzieher*innen den Schuldner aufsuchen, um die Kleidung und mitgeführte Gegenstände nach pfändbaren Gegenständen zu untersuchen. Dies sind meist Uhren, Schmuck oder Bargeld.
Die durch den*die Gerichtsvollzieher*in gepfändeten Gegenstände, werden im Rahmen einer Versteigerung verwertet. Eine solche Versteigerung gilt auch gegenüber dem*der Eigentümer*in, wenn der*die Schuldner*in nur den Besitz an der Sache hatte. Versteigerungen können dabei entweder gleich vor Ort oder über eigene Versteigerungsportale durchgeführt werden. Im Falle einer Versteigerung hat der*die Schuldner*in in der Regel eine Woche Zeit, um den Gegenstand selbst zu ersteigern.
Können auch Forderungen gepfändet werden?
Forderungspfändungen erfolgen durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Häufigste gepfändete Forderung ist das Gehalt oder ein Guthaben auf dem Konto. Ebenso ist es möglich, dass im Rahmen einer Zwangsvollstreckung Ansprüche aus Lebensversicherungen, Steuererstattungsansprüchen oder Abfindungen gepfändet werden.
Gibt es Pfändungsschutz
Im Falle einer Kontopfändung besteht die Möglichkeit Pfändungsschutz zu beantragen. Anders als bei der Pfändung des Gehaltes ist bei einer Kontopfändung der pfändungsfreie Betrag nicht automatisch geschützt. Bei einer Kontopfändung besteht jedoch die Möglichkeit ein Pfändungsschutzkonto, sog. P-Konto einzurichten, was aber nur für künftige Geldeingänge greift.
Wie läuft die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen ab?
Die Zwangsvollstreckung bei Immobilien oder Grundstücken erfolgt auf Antrag beim zuständigen Amtsgericht. Voraussetzung ist ein bestehendes Grundpfandrecht, aus dem die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz betrieben wird. Die Zwangsvollstreckung teilt sich hierbei in die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung auf. Bei der Zwangsverwaltung werden die Erlöse aus dem Grundbesitz abgeschöpft. Bei der Zwangsversteigerung wird das Grundpfandrecht verwertet, was zu einer Verwertung der Immobilie führt.
Zur Sicherung einer titulierten Forderung besteht auch die Möglichkeit eine Zwangssicherungshypothek im Grundbuch des*der Schuldner*in eintragen zu lassen. Diese*r muss dann im Falle einer Veräußerung die Sicherungshypothek aus dem Kaufpreis bedienen, damit er lastenfreies Eigentum verschaffen kann.
Wie gelingt die Abwendung einer Vollstreckungsankündigung und die Vermeidung von Vollstreckung und Pfändung?
Ist die Vollstreckungsankündigung rechtmäßig und keines der oben genannten Rechtsmittel erfolgversprechend, können Schuldner*innen eine Vollstreckungsankündigung bzw. die drohende Zwangsvollstreckung abwenden, indem sie
- die offene Forderung sofort bezahlen,
- eine Stundung für bereits fällige Beträge erwirken oder
- eine Freistellung von den Schulden erreichen.
Mit der sofortigen Begleichung der Schulden gelingt es am einfachsten und sichersten eine Vollstreckungsankündigung mit Erfolg abzuwehren.
Auf eine Stundung für Beträge, die bereits fällig sind, müssen sich Gläubiger*innen nicht einlassen. Die Chance für eine Stundung oder Ratenzahlung steigt erfahrungsgemäß, wenn der*die Schuldner*in auf die offene Forderung einen Teilbetrag entrichtet. Wenn möglich sollte die Zahlung nicht von dem eigenen Konto erfolgen, damit eine anschließende Kontopfändung nicht die freiwillige Zahlung unterbindet.
Ein Forderungserlass ist bei einer größeren Zahlung durchaus verhandelbar. Gerade bei Krankenkassen machen Säumniszuschläge meist einen erheblichen Teil der Gesamtforderung aus. Hier ist aber der Ausgleich der Hauptforderung meist unumgänglich.
Praxis-TIPP:
Bei Verhandlungen mit dem*der Gläubiger*in getroffene Absprachen sollten dringend eingehalten werden, da eine zweite Chance meist nicht gewährt wird.
Die Vorpfändung
Was genau ist eine Vorpfändung und welchen rechtlichen Hintergrund hat sie?
Geregelt ist die Vorpfändung in § 845 ZPO. Das dort geregelte Zahlungsverbot wirkt wie eine Beschlagnahme des Auszahlungsanspruches des Drittschuldners. Aus diesem Grund darf der Drittschuldner auch nicht mehr an den*die Schuldner*in oder an andere Gläubiger*innen überweisen, auch dann nicht, wenn diese - zeitlich später - einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorweisen können.
Drittschuldner ist z. B. der Arbeitgeber des eigentlichen Schuldners, die Bank oder eine Person bzw. ein Unternehmen, welches eine Zahlung an den*die Schuldner*in veranlassen will. In diesem Fall kündigt der*die Gläubiger*in eine Gehalts- oder Kontopfändung an. Aufgrund der Vorpfändung darf die Bank bzw. der Arbeitgeber nicht mehr an den*die Schuldner*in zahlen.
Gut zu wissen:
Mit der Vorpfändung sichert sich der*die Gläubiger*in einen bestimmten Rang bei der Befriedigung seiner*ihrer Forderung. Er*sie hat dann Vorrang vor anderen Gläubiger*innen des*der Schuldner*in, falls diese ebenfalls – aber später - Pfändungen oder Zahlungsverbote zustellen lassen. Damit der*die Gläubiger*in die durch die Vorpfändung bewirkte Rangordnung aber behält, muss dem Drittschuldner innerhalb eines Monats der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt werden.
Welche Voraussetzungen hat die Vorpfändung
Die Vorpfändung ist zulässig, sobald der*die Gläubiger*in einen Vollstreckungstitel in den Händen hält, der dem*der Schuldner*in noch nicht zugestellt zu sein braucht. Sie geschieht durch Zustellung einer Benachrichtigung an Schuldner*in und Drittschuldner, dass die Pfändung einer bestimmten Forderung bevorsteht.
Für die Vorpfändung muss der*die Gläubiger*in einen Antrag an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle stellen oder eine*n Gerichtsvollzieherin mit der Maßnahme direkt beauftragen. Diese*r stellt sowohl dem*der Schuldner*in als auch dem Drittschuldner eine schriftliche Erklärung folgenden Inhalts zu:
- Die Zwangsvollstreckung steht unmittelbar bevor,
- der Drittschuldner wird aufgefordert, nicht mehr an den*die Schuldner*in zu zahlen, und
- der*die Schuldner*in wird dazu angehalten, sich jeder Verfügung über seine*ihre Forderung zu enthalten.
Da das vorläufige Zahlungsverbot eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ist, müssen für die Vorpfändung einige Voraussetzungen erfüllt sein. Der*die Gläubiger*in muss also zunächst zumindest einen vorläufig vollstreckbaren Schuldtitel besitzen. Eine vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungstitels muss er*sie noch nicht vorweisen können. Auch die Zustellung des Titels an den*die Schuldner*in ist nicht zwingend erforderlich, sodass diese*r völlig überrascht werden kann. Eine Vorpfändung ganz ohne Titel ist jedoch nicht möglich.
Weiter muss die Vorpfändung alle Bedingungen des späteren Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erfüllen. Demnach sind folgende Dinge im Zahlungsverbot anzugeben:
- Gläubiger*in
- Schuldner*in
- Drittschuldner
- Forderung, wegen der die Zwangsvollstreckung durchgeführt wird
- Die zu pfändende Forderung des*der Schuldner*in, z. B. das Gehalt oder das Bankkonto
Für den*die Schuldner*in hat die Vorpfändung beim Arbeitgeber oder bei der Bank erhebliche Konsequenzen. Er*sie bekommt das (pfändbare) Gehalt nicht ausgezahlt bzw. er*sie kann nicht mehr auf sein Bankguthaben zugreifen.
RECHTS-TIPP:
Da für die Vorpfändung die Zustellung des Vollstreckungstitels an den*die Schuldner*in nicht erforderlich ist, kommt die Vorpfändung bzw. das Zahlungsverbot häufig sehr überraschend für Schuldner*innen.
Welche Reaktionsmöglichkeiten auf eine Vorpfändung gibt es?
Eine Reaktion auf die Vorpfändung ist nur schwer möglich und mit erheblichem Aufwand verbunden, sodass Schuldner*innen schon im Vorfeld aktiv werden sollten. Auch wenn das Zahlungsverbot überraschend erfolgt, gibt es gleichwohl Anhaltspunkte, dass eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme bevorsteht:
- mehrfache Mahnungen verbunden mit der Ankündigung, beim Ausbleiben der Zahlung Rechtsmittel einzuleiten
- zivilrechtliche Klage der Gläubiger*innen auf Bezahlung einer bestimmten Forderung
- Drittschuldner
- Zustellung eines Mahnbescheids im gerichtlichen Mahnverfahren
- Zustellung eines Vollstreckungsbescheides
Schon bei der ersten Mahnung von Gläubigerseite sollte reagiert werden. Auch wenn es zumeist schwerfällt, sollten Mahnbriefe nicht in der Schublade verschwinden, da dies das Problem nicht löst, sondern nur noch vergrößert. Gleiches gilt bei Mahn- und Vollstreckungsbescheiden. Wichtig ist in dieser Situation Kontakt zu den Gläubiger*innen oder jedenfalls zu einem*einer Rechtsanwält*in aufzunehmen. Alternativ kann auch eine Schuldnerberatung unterstützend sein.
Vereinbaren Sie mit Gläubiger*innen möglichst schriftlich eine bestimmte Zahlungsvereinbarung zur Schuldenregulierung. Von der telefonischen Kontaktaufnahme ist abzuraten, da die Mitarbeiter*innen gerade bei Inkassounternehmen geschult sind und nur eine schriftliche Vereinbarung beweisbar ist.
In einer solchen Vereinbarung haben Gläubiger*innen ausdrücklich auf eine Zwangsvollstreckung und damit auch auf eine Vorpfändung zu verzichten, solange die Zahlungen entsprechend der Vereinbarung erfolgen. Handeln Gläubiger*innen entgegen der Vereinbarung, kann erfolgreich Rechtsmittel eingelegt werden.
Die Vorpfändung nach § 845 ZPO kurz zusammengefasst
Mit der Vorpfändung kündigen Gläubiger*innen die unmittelbar bevorstehende Zwangsvollstreckung an. Sie ist verbunden mit einem vorläufigen Zahlungsverbot. Grundlage der Vorpfändung ist ein Vollstreckungstitel.
Für die Vorpfändung müssen Gläubiger*innen einen Antrag bei der Gerichtsvollzieherverteilerstelle bei dem zuständigen Vollstreckungsgericht stellen. Der*die Gerichtsvollzieher*in stellt dem*der Schuldner*in als auch dem Drittschuldner eine schriftliche Erklärung mit dem oben genannten Inhalt zu.
Mit der Vorpfändung sichert sich der*die Gläubiger*in eine bestimmte Rangstelle bei der Befriedigung der Forderung. Er*sie hat dann Vorrang vor anderen Gläubiger*innen des*der Schuldner*in, falls diese erst zu einem späteren Zeitpunkt eine Pfändung oder ein Zahlungsverbot zustellen lassen. Insoweit ist eine Vorpfändung auch ein zeitlicher Wettlauf mit anderen Gläubiger*innen, um den privilegierten Zugriff auf das Schuldnervermögen.
Fazit: Anwaltliche Ersteinschätzung und unverbindliches Beratungsangebot
Nichtstun bei einer Vollstreckungsankündigung oder einer Vorpfändung ist die schlechteste Variante. Es gibt auch in diesem Fall noch Reaktionsmöglichkeiten, die zu einem für Sie günstigeren Ergebnis führen können. Wichtig ist meist eine anwaltliche Unterstützung und im Anschluss und nur nach anwaltlicher Rücksprache eine Kontaktaufnahme selbst oder durch den*die Anwält*in. So können Sie eine Zwangsvollstreckung vermeiden oder endgültig abwehren. Unsere Anwält*innen unterstützen Sie gerne mit einer kostenlosen Ersteinschätzung und einem unverbindlichen Beratungsangebot.
Bereits beantwortete Fragen |
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Überprüfung der Dokumentation für die Meldung ausländischer Leistungen gemäß §13b Abs. 2 Nr. 1 UStG |
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