Passwort vergessen?
ODER Login mit Google
Sicherer Server
Kundenservice: +49 761 21 609 789-0

Unterlassungserklärung schreiben – So geht‘s!

Wie schreibe ich eine Unterlassungserklärung?

 

Verfasst von
Zuletzt geprüft und aktualisiert am

Ratgeber: Unterlassungserklärung schreiben – So geht‘s!

(Lesezeit ca. 9 Minuten)

Sobald man feststellt, dass jemand anderes die eigenen Rechte verletzt, möchte man zumeist schnell handeln und dies unterbinden. Das richtige Mittel der Wahl ist dann in vielen Fällen die Gegenseite zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufzufordern. Damit soll die Rechtsverletzung nicht nur eingestellt und beseitigt werden, sondern man möchte sich auch davor schützen, dass künftig erneut Rechte verletzt werden.

In diesem Ratgeber klären wir darüber auf, wie man eine Unterlassungserklärung schreibt und welche Folgen sowie Fallstricke daran geknüpft sind.

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine abgegebene Unterlassungserklärung bindet grundsätzlich lebenslang.
  • Die Erklärung sollte unbedingt schriftlich erfolgen.
  • Unzulässige Forderungen können zu Ansprüchen der Gegenseite führen.
  • Es ist sinnvoll eine Vertragsstrafe zu regeln.

Kostenlose Ersteinschätzung erhalten

Inhaltsverzeichnis

  1. Was ist eine Unterlassungserklärung?
  2. In welchen Fällen ist eine Unterlassungserklärung sinnvoll und berechtigt?
  3. Welche Alternativen gibt es, um meine Rechte zu schützen?
  4. Wie ist eine Unterlassungserklärung aufgebaut?
  5. Was muss unbedingt enthalten sein und worauf muss ich achten?
  6. Welche Gestaltungsmöglichkeiten gibt es?
  7. Was kann ich bei einem erneuten Verstoß tun?
  8. Welche Kosten entstehen?
  9. Warum sollte man kein Muster aus dem Internet verwenden?
  10. Fazit: Kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung und Beratungsangebot

Was ist eine Unterlassungserklärung?

Mit einer Unterlassungserklärung verpflichtet sich eine Partei in der Regel ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Eine solche Erklärung sollte aus Gründen der Rechtssicherheit und Beweisfunktion immer schriftlich abgegeben werden. Ziel der Unterlassungserklärung ist es, die verletzende Partei davon abzuhalten, ein angekündigtes oder bereits begangenes rechtswidriges Verhalten erneut vorzunehmen. Die unterschriebene Unterlassungserklärung hat Beweiswert und kann vor Gericht verwendet werden, etwa zur Forderung einer Vertragsstrafe bei Verstoß gegen den abgegebenen Inhalt.

In welchen Fällen ist eine Unterlassungserklärung sinnvoll und berechtigt?

Die Zulässigkeit einer Unterlassungserklärung ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Zunächst muss dafür ein Unterlassungsanspruch bestehen. Dies setzt voraus, dass das Verhalten der Gegenseite rechtswidrig ist. Bei einem rechtmäßigen Verhalten sollte nie zur Unterlassung aufgefordert werden, denn eine unzulässige Aufforderung kann zu Gegenansprüchen führen. So kann beispielsweise nicht die Unterlassung einer zulässigen Meinungsäußerung gefordert werden, da diese durch das Grundgesetz geschützt ist.

Zudem muss die abmahnende Partei das Recht auch innehaben. Eine Unterlassungserklärung für einen Dritten zu fordern, ist nicht möglich, ohne dass eine entsprechende Bevollmächtigung bzw. Abtretung der Rechte vorliegt. So kann ein*e Rechtsanwält*in mit der Vertretung bevollmächtigt sein. In der Praxis wird die Unterlassungserklärung häufig im gewerblichen Rechtsschutz gefordert, also bei einer Streitigkeit zwischen Unternehmen. Die gewerbliche Tätigkeit ist jedoch keine Voraussetzung. Eine Privatperson kann genauso eine andere Privatperson oder ein Unternehmen und umgekehrt zur Unterlassung auffordern.

Hinweis:


Eine abgegebene Unterlassungserklärung bindet prinzipiell lebenslang, andere Vereinbarungen sind jedoch möglich.

Die einmal abgegebene Unterlassungserklärung ist grundsätzlich lebenslang gültig und verjährt somit nicht. Möglich ist es jedoch auch, die Auflösung der Wirksamkeit zu regeln. Diese kann man an ein bestimmtes Ereignis knüpfen. Dies kann z.B. ein simpler Zeitablauf sein. Viel häufiger in der Praxis anzutreffen ist es jedoch, dass die Unterlassungserklärung ungültig wird, wenn sich die Rechtsprechung oder Gesetze, welche die Thematik des Streitgegenstandes betreffen, ändern. Möglich ist zudem auch, dass die abmahnende Partei die Gegenseite durch einen Verzicht aus der abgegebenen Unterlassungserklärung entlässt. Ein solcher Verzicht sollte unbedingt schriftlich erfolgen.

Welche Alternativen gibt es, um meine Rechte zu schützen?

Die Aufforderung eine Unterlassungserklärung beim Vorliegen eines rechtlichen Verstoßes abzugeben, ist oft sinnvoll, aber nicht immer erforderlich. Insbesondere im Bereich der Privatpersonen kann durchaus oftmals eine gütliche Einigung erzielt oder eine Mediation durchgeführt werden. Auch bei Zahlung einer pauschalen Schadensersatzsumme zur Abgeltung aller Ansprüche kann auf eine solche Erklärung verzichtet werden.

In manchen Bereichen wie etwa dem Markenrecht und Patentrecht ist es regelmäßig Voraussetzung, dass man das eigene kreative Werk überhaupt geschützt hat, bevor man daraus Ansprüche herleiten kann. Im Falle des Urheberrechtes oder etwa auch bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen ist dies jedoch nicht erforderlich.

Wie ist eine Unterlassungserklärung aufgebaut?

Der klassische Aufbau einer Unterlassungserklärung beinhaltet zunächst die Nennung der beteiligten Parteien, also wer sich gegenüber wem verpflichtet. Der zweite Teil fasst das Verhalten zusammen, das zu unterlassen ist. Weiterhin wird in der Regel bei Verstoß eine Vertragsstrafe vereinbart. Oftmals findet man auch weitere Klauseln vor, wie beispielsweise die Verpflichtung zur Zahlung der Rechtsverfolgungskosten oder eines Schadensersatzes. In einem solchen Fall handelt es sich dann nicht mehr um eine reine Unterlassungserklärung, sondern um eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Schließlich finden sich am Ende noch Felder für Ort, Datum und die Unterschrift. Die abmahnende Partei unterschreibt nicht auf der Erklärung, da diese nur die Gegenseite verpflichtet.

PRAXIS-TIPP:


Nennung der Beteiligten, konkreter Unterlassungsanspruch, Datum und Unterschrift – das sollte in keiner Unterlassungserklärung fehlen.

Was muss unbedingt enthalten sein und worauf muss ich achten?

Unbedingt erforderlich ist, dass in der Unterlassungserklärung die Parteien bezeichnet sind. Es muss klar ersichtlich sein, wer sich gegenüber wem verpflichtet. Wenn sich die Erklärung an eine Firma richtet, sollte auch der*die Vertretungsberechtigte benannt sein. Diese*r sollte die Erklärung auch unterzeichnen, womit wir beim nächsten unverzichtbaren Punkt sind - der Unterschrift. Auch die Angabe des Datums ist essenziell, damit nachgewiesen werden kann, ob die abgemahnte Partei nach Abgabe der Erklärung die Rechtsverletzung womöglich trotzdem fortgesetzt hat. Erst dann kann eine Vertragsstrafe geltend gemacht werden.

Natürlich sollte man das zu unterlassende Verhalten in der Erklärung möglichst genau beschreiben. Hierbei ist Vorsicht geboten, denn geht die Erklärung über die eigentliche Rechtsverletzung hinaus, muss die Gegenseite diese nicht abgeben. Eine bewusst zu weit gefasste Erklärung, kann auch als rechtsmissbräuchlich gewertet werden, sodass der Anspruch auf Erstattung von Rechtsverfolgungskosten entfällt und ggf. sogar die gegnerischen Kosten zu tragen sind. Aus diesem Grunde ist es auch dringend zu empfehlen, eine Unterlassungserklärung nicht selbst zu verfassen, sondern diese anwaltlich erstellen zu lassen.

Achtung:


Unzulässige Forderungen in der Unterlassungserklärung können zu Ansprüchen der Gegenseite führen.

Aus Beweisgründen sollte die Unterlassungserklärung grundsätzlich schriftlich verfasst sein. Zudem sollte die Unterschrift eigenhändig sein. Das Gesetz sieht zwar keine Schriftform vor, jedoch hat die Kopie einen geringeren Beweiswert als das handschriftlich unterschriebene Original. In der Praxis häufig anzutreffen ist der Fall, dass die Erklärung vom Rechtsbeistand der Gegenseite übermittelt wird. Hierbei sollte dringend darauf geachtet werden, dass eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung vorliegt. Ohne diese ist die Erklärung wertlos.

Schließlich sollte nicht vergessen werden, dass man eine Frist für die Abgabe der Erklärung der Gegenseite setzt. Welche Frist hier angemessen ist, bestimmt sich nach dem Einzelfall. Insbesondere im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes sind kurze Fristen von wenigen Tagen üblich. Ansonsten kann man sich grob an einer Frist von ein bis zwei Wochen orientieren.

Ungeachtet der eigentlichen Erstellung des Erklärungstextes ist es auch wichtig, dass die Verletzungshandlung dokumentiert wird (z.B. Screenshots, Zeugen). Dies sollte unbedingt im Vorfeld geschehen, denn oft reagiert die Gegenseite auf eine Abmahnung mit beigefügter Unterlassungserklärung durch sofortige Löschung rechtswidriger Inhalte. Hat man dann keine Beweise in der Hand, können die eigentlich berechtigten Ansprüche nicht durchgesetzt werden, da die abmahnende Seite die Beweislast trägt.

RECHTS-TIPP:


Vor dem Versenden einer Unterlassungserklärung sollte das rechtswidrige Verhalten dokumentiert werden.

Welche Gestaltungsmöglichkeiten gibt es?

Es gibt verschiedene Arten der Unterlassungserklärung. Die drei relevantesten Varianten sind:

  • die strafbewehrte Unterlassungserklärung
  • die modifizierte Unterlassungserklärung
  • die vorbeugende Unterlassungserklärung

Bei einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird nicht nur die Unterlassung eines bestimmten rechtswidrigen Verhaltens gefordert, sondern, dass eine Vertragsstrafe – für den Fall der Zuwiderhandlung - gefordert wird. Dabei ist es üblich geworden, keine konkrete Höhe der Vertragsstrafe in die Erklärung zu schreiben, sondern allgemein zu formulieren, dass die Strafe nach Ermessen festgelegt und vom zuständigen Gericht überprüft werden kann. Damit wird das Risiko vermieden, eine zu hohe und damit unwirksame Strafe geregelt zu haben, die vor Gericht keine Anerkennung findet.

Eine modifizierte Unterlassungserklärung kommt in der Regel von der abgemahnten Seite. Wenn die Gegenseite die Erklärung nur in abgeänderter Form abgeben möchte (z.B. Einschränkung des zu unterlassenden Verhaltens), liegt eine sogenannte modifizierte Unterlassungserklärung vor. Diese muss man nicht annehmen. Oft stellt diese jedoch auch ein taktisches Mittel dar, um ein Gerichtsverfahren zunächst zu vermeiden.

Eine vorbeugende Unterlassungserklärung dreht den Spieß um. Diese kann im Einzelfall Sinn ergeben, wobei jedoch der Zeitpunkt der Abgabe eine entscheidende Rolle spielt. Ist man sich sicher, dass man sich rechtswidrig verhalten hat, kann diese vorbeugend abgegeben werden, bevor man eine Abmahnung erhält. Eine Abmahnung kann man dadurch zwar nicht verhindern, jedoch nimmt man dem Abmahnenden hierdurch regelmäßig den Wind aus den Segeln. Denn durch die bereits vor Abmahnung abgegebene Erklärung kann die abmahnende Partei keine Erstattung der Anwaltskosten diesbezüglich mehr verlangen und würde auf den Kosten sitzen bleiben. Allerdings ist auch hervorzuheben, dass man mit einer solchen Maßnahme womöglich schlafende Hunde weckt und weitere Schadensersatzforderungen aufgrund des rechtswidrigen Verhaltens drohen, die unabhängig von der Unterlassung sind. Ein solches Vorgehen sollte daher gut überlegt werden.

Was kann ich bei einem erneuten Verstoß tun?

Verstößt die abgemahnte Partei gegen den Inhalt der unterzeichneten Unterlassungserklärung, so hängen die Möglichkeiten davon ab, wozu sich die Gegenpartei in der abgegebenen Erklärung verpflichtet hat. Oftmals könnte eine Vertragsstrafe vereinbart gewesen sein. Diese kann man dann von der Gegenseite fordern. Wird nicht gezahlt, so kann der Anspruch gerichtlich durchgesetzt werden. Daneben sollten zudem die Rechtsverfolgungskosten eingefordert werden. Auch weitere Schadensersatzansprüche sind möglich, sofern man diese beziffern und belegen kann.

Hinweis


Die Regelung einer Vertragsstrafe ist sinnvoll, sollte jedoch nicht über das Ziel hinausschießen.

Welche Kosten entstehen?

Die Kosten für eine anwaltliche Erstellung einer Unterlassungserklärung sind individuell verschieden und richten sich nach dem zu mahnenden Verhalten und ggf. dem Streitwert. Dabei sind die Kosten im gewerblichen Bereich (Unternehmen gegen Unternehmen) in der Regel deutlich höher als bei Privatpersonen. Zumeist ist bei anwaltlicher Beauftragung nicht nur eine Unterlassungserklärung, sondern ein Aufforderungsschreiben und weitere Korrespondenz mit der Gegenseite zu fertigen. Es besteht die Möglichkeit nach den gesetzlichen Gebühren abzurechnen oder aber eine pauschale bzw. stundenbasierte Vergütungsvereinbarung zu treffen. Um eine kleine Übersicht zu bieten, finden Sie anbei eine Tabelle, die sich gemessen an häufigen Streitwerten und an den gesetzlichen Gebühren (RVG) orientiert.

Bei einem Streitwert von 1.000 € liegt die Anwaltsgebühr beispielsweise bei 159,94 €. Bei einem Streitwert von 5.000 € bei 540,50 € und bei einem Streitwert von 10.000 € bei 973,66 €.

Warum sollte man keine Muster aus dem Internet verwenden?

Im Internet gibt es eine Vielzahl von Mustern für eine Unterlassungserklärung. Diese werden zum Teil auch kostenlos angeboten. Allerdings ist dabei Vorsicht geboten, denn in einigen Fällen muss man sehr genau darauf achten, wie eine Unterlassungserklärung formuliert wird und Muster können konkrete Unterlassungsansprüche nicht immer abdecken. Sofern die Unterlassungserklärung über den eigentlich abgemahnten Inhalt hinausgeht, gar etwas anderes untersagt oder unzulässige Forderungen aufstellt, kann dies zu Schadensersatzansprüchen der Gegenseite in der Form führen, dass die gegnerischen Anwaltskosten zu erstatten sind. Dann kommt die Unterlassungserklärung sozusagen als Bumerang zurück. Aus diesem Grund bieten wir Ihnen auf yourXpert.de bewusst kein vorgefertigtes Muster an. Es ist dringend zu empfehlen, dass eine Unterlassungserklärung mithilfe anwaltlicher Beratung erstellt wird.

Fazit: Kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung und Beratungsangebot

Mit einer Unterlassungserklärung kann die Unterlassung einer Vielzahl an Rechtsverletzungen abgedeckt werden. In den meisten Fällen ist diese das richtige Mittel der Wahl, um die Gegenseite zu verpflichten und weitere Verletzungshandlungen zu verhindern. Dennoch sollte eine solche Erklärung nicht unüberlegt versendet werden, denn daran sind rechtliche Folgen geknüpft. Daher empfehlen wir Ihnen, sich anwaltlich beraten zu lassen, wenn Sie eine Verletzung Ihrer Rechte entdeckt haben. Auf yourXpert stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite und erstellen Ihre Unterlassungserklärung sowie Abmahnung. Kontaktieren Sie hierfür online unsere Rechtsanwält*innen für eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung und ein unverbindliches Beratungsangebot.

War dieser Ratgeber hilfreich?

Kostenlose Ersteinschätzung erhalten
Bereits beantwortete Fragen Bereich Datum Bewertung
Vertrag aufsetzten Zivilrecht 18.12.2024
Mutter fordert Rückgabe des geschenkten Hauses und Überweisung von 30.000€ aus Aufwänden vor der Schenkung. Zivilrecht 23.11.2024
Kündigung Vertrag Freie Mitarbeit Zivilrecht 11.11.2024
Ich bräuchte eine Prüfung meiner aktuellen Energierechnung von der Hausverwaltung! Zivilrecht 02.11.2024
Nein Zivilrecht 26.10.2024
Prüfung von GO/Aufsichtsrat und Angestelltenvertrag/Gf. Vorstand Zivilrecht 16.10.2024
Anwaltshaftung – Jetzt Anspruch prüfen lassen Zivilrecht 22.08.2024
Live-Streaming / DDos-Attacken Zivilrecht 15.08.2024
Abmahnung prüfen & abwehren Zivilrecht 01.08.2024
Hausgeldabrechnung prüfen Zivilrecht 25.07.2024
Mehr...

Häufige Fragen

Wie funktioniert die kostenlose Ersteinschätzung?

Nach Schilderung Ihres Anliegens, meldet sich innerhalb weniger Stunden  einer*eine unserer Anwält*innen bei Ihnen und, soweit im Einzelfall möglich, erhalten Sie eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.

Wie ist der Ablauf nach der kostenlosen Ersteinschätzung?

Bei weiterem Handlungsbedarf erhalten Sie von Ihrem*Ihrer Anwält*in ein individuelles unverbindliches Festpreisangebot. Sie können dann in Ruhe entscheiden, ob Sie das Angebot annehmen möchten. Dabei fallen für Sie keine Kosten an.

Was ist der Unterschied zwischen einer kostenlosen Ersteinschätzung und einer kostenpflichtigen Rechtsberatung?

Eine Ersteinschätzung kann als Orientierungshilfe dienen. Sie erfahren hier gegebenenfalls, ob Ihr Anliegen Aussichten auf Erfolg hat, welche nächsten Schritte bzw. welcher Aufwand in Ihrem Fall notwendig wäre, oder welche Möglichkeiten Sie haben weiter vorzugehen.

Bitte beachten Sie, dass in manchen Fällen eine Ersteinschätzung nicht erfolgt, zum Beispiel wenn eine solche mit einer umfangreichen Prüfung verbunden wäre.

Im Gegensatz zu einer kostenlosen Ersteinschätzung stellt eine Rechtsberatung eine fundierte und umfassende rechtssichere Beratung dar, welche auf alle relevanten Aspekt eingeht und eine umfangreiche Prüfung Ihres Anliegens beinhaltet. Diese Rechtsberatung muss auch als solche vergütet werden, jedoch nur, wenn Sie das unverbindliche Beratungsangebot annehmen.

Im Rahmen der Ersteinschätzung erhalten Sie deshalb auch ein Angebot für eine abschließende Rechtsberatung.

Welche Kosten entstehen?

Die Ersteinschätzung ist kostenlos und unverbindlich. Der Preis für die abschließende Rechtsberatung wird individuell im unverbindlichen Angebot angegeben. Kosten entstehen für Sie also immer erst, wenn Sie nach der Ersteinschätzung das individuelle, anwaltliche Festpreisangebot annehmen.

Wer kann meine Anfrage bzw. meine Dokumente lesen? (Wird meine Anfrage öffentlich sichtbar sein?)

Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist Ihre Anfrage zu keiner Zeit öffentlich einsehbar und lediglich die für die Bearbeitung infrage kommenden Rechtsanwält*innen können die Anfrage einsehen. Die Übersendung Ihrer Daten erfolgt sicher und verschlüsselt. Unsere Server, auf denen die Daten gespeichert sind stehen, ausschließlich in Deutschland. Bitte beachten Sie darüber hinaus unsere Datenschutzerklärung.

Sie haben keine kostenlose Ersteinschätzung erhalten?

Bitte beachten Sie, dass in Einzelfällen eine Ersteinschätzung nicht möglich ist, da diese Beispielsweise einer umfangreichen Prüfung bedarf, welche nicht im kostenlosen Rahmen möglich ist.

Wann erhalte ich die Ersteinschätzung?

Die Ersteinschätzungen auf Ihre Anfrage erhalten Sie in der Regel bereits nach wenigen Stunden. Der*die Anwält*in teilt Ihnen im Preisangebot auch die für Ihre Anfrage benötigte Bearbeitungszeit mit, sodass Sie sicher sein können, dass Ihr Auftrag innerhalb der vereinbarten Frist bearbeitet wird. Sollte Ihre Anfrage sehr zeitkritisch sein, vermerken Sie dies bitte gleich beim Einstellen Ihrer Anfrage, sodass der*die Anwält*in hierauf entsprechend reagieren kann. Vielen Dank.

Kostenlose Ersteinschätzung erhalten
Qualifizierte Experten
Bereits 173.125 Beratungen bestätigen den hohen Beratungsstandard unserer Expert*innen:
4,8 / 5,0
sehr gut
» Mehr dazu hier

So funktioniert's:

  1. Kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung
  2. Unverbindliches Festpreisangebot
  3. Angebot annehmen und Rechtsberatung erhalten
Anliegen schildern