Unterlassungserklärung erhalten – Das können Sie tun!
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Ratgeber: Unterlassungserklärung erhalten – Das können Sie tun!
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Erhält man eine Unterlassungserklärung (Unterlassungsverpflichtungserklärung), ist die Unsicherheit oft groß. In vielen Fällen ist mit dem Empfang einer solchen Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht zu rechnen gewesen. Ungeprüft sollte eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht unterschrieben werden, denn dies kann schwerwiegende Folgen haben, die man nicht mehr beseitigen kann. In der Praxis zeigt sich immer wieder, dass zahlreiche Unterlassungserklärungen deutlich zu weit gehen und durch das richtige Vorgehen überflüssige Folgekosten vermieden werden können.
Der folgende Ratgeber soll aufzeigen, wie Sie sich richtig verhalten, wenn eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung eingegangen ist und welche Möglichkeiten es gibt, sich dagegen zu wehren.
Das Wichtigste in Kürze
- Eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sollte niemals ungeprüft unterschrieben werden!
- An eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung und die damit einhergehenden Risiken ist man lebenslang gebunden.
- Die Abgabe einer modifizierten (angepassten) Unterlassungserklärung ist fast immer sinnvoll.
- Gegen fehlerhafte oder zu weit gehende Unterlassungsaufforderungen kann man sich erfolgreich verteidigen und diese abwehren.
- Verstöße gegen eine abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung können zu hohen Vertragsstrafen führen, die man mit dem richtigen Vorgehen vermeiden oder reduzieren kann.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung und wann kommt sie zum Einsatz?
- Was ist der Unterschied zwischen einer Unterlassungserklärung und einer Abmahnung?
- Was sind die Gründe für den Erhalt einer Unterlassungserklärung?
- Gründe für eine Unterlassungserklärung an Privatleute
- Gründe für eine Unterlassungserklärung an Unternehmen
- Wann ist eine Unterlassungserklärung berechtigt oder rechtmäßig und wann nicht?
- Besteht ein Unterlassungsanspruch?
- Ist die abmahnende Partei Rechtsinhaber*in?
- Ist der Anspruch bereits verjährt?
- Ist die genannte Frist zur Zahlung und Unterzeichnung angemessen?
- Unterlassungserklärung erhalten: Wie sollte man reagieren?
- Wie kann man eine Unterlassungserklärung abwehren und welche Kosten können entstehen?
- Wann kann man eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben?
- Was passiert bei einem Verstoß gegen eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung?
- Fazit: Kostenlose Ersteinschätzung zu Unterlassungserklärung erhalten
Was ist eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung und wann kommt sie zum Einsatz?
Gegenstand einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ist in der Regel, dass ein bestimmtes Verhalten unterlassen werden soll. Mit der Abgabe der Unterlassungserklärung verpflichtet sich die unterzeichnende Person die inhaltlichen Vereinbarungen der Erklärung einzuhalten und die beanstandete Handlung nicht mehr vorzunehmen.
In der Praxis wird die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung oft als "strafbewehrte" Unterlassungserklärung bezeichnet. Die Formulierung "strafbewehrt" rührt daher, dass die meisten Unterlassungserklärungen eine Vertragsstrafe regeln, für den Fall eines Verstoßes. Zudem geht mit der Unterlassung oft eine Verpflichtung einher. Diese kann etwa in der Übernahme der gegnerischen Rechtsverfolgungskosten bestehen, ein bestimmtes Medium (Bilder, Videos etc.) nicht mehr zu nutzen oder zu verbreiten, unlautere Geschäftspraktiken einzustellen usw.
Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung sollte das zu unterlassende Verhalten konkret aufführen. Zu weit gefasste Erklärungen sollten nicht nur nicht abgegeben werden, sondern können in bestimmten Fällen auch Gegenansprüche auslösen. Daher sollte man eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht ohne anwaltliche Prüfung unterschreiben, aber auch keine Erklärungen ohne juristische Beratung verfassen.
Die Gültigkeitsdauer einer strafbewehrten Unterlassungserklärung war lange Zeit juristisch umstritten. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist aber mittlerweile geklärt, dass solche Unterlassungserklärungen tatsächlich lebenslang gelten und nicht auf eine Dauer von 30 Jahren beschränkt sind, wie vielfach falsch angenommen worden ist.
Achtung!
Eine abgegebene Unterlassungserklärung bindet lebenslang, daher sollte diese niemals ohne Überprüfung abgegeben werden.
Lebenslang bedeutet im Falle einer sich gegen ein Unternehmen richtenden Unterlassungserklärung, dass diese so lange gilt, wie auch das Unternehmen besteht. Eine abgegebene Unterlassungserklärung geht nicht auf die Erben über. Wird das Verhalten aber von den Erben fortgeführt oder wieder aufgegriffen, ist eine erneute Aufforderung zur Abgabe der Erklärung unter Umständen möglich.
Was ist der Unterschied zwischen einer Unterlassungserklärung und einer Abmahnung?
Eine Unterlassungserklärung ist nicht gleichbedeutend mit einer Abmahnung, aber in der Regel einer Abmahnung als Anlage beigefügt. Während in der Abmahnung das rechtswidrige Verhalten dargestellt und rechtlich gewürdigt wird, neben Angabe der Forderungen, bezieht sich die Unterlassungserklärung nur auf die Verpflichtung, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen und stellt somit zumeist eine der Forderungen aus der Abmahnung dar. Eine Abmahnung muss aber nicht zwingend eine Unterlassungserklärung beinhalten.
Haben Sie eine Abmahnung mit Unterlassungserklärung erhalten, sollten Sie die Forderungen und Bedingungen aus Unterlassungserklärung sowie Abmahnung nicht einfach akzeptieren, sondern die Hilfe eines*einer Anwält*in in Anspruch nehmen. Dieser*diese berät Sie darüber, wie Sie richtig auf die Abmahnung mit Unterlassungserklärung reagieren.
Was sind die Gründe für den Erhalt einer Unterlassungserklärung?
Der Erhalt einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung kann auf zahlreiche Gründe fußen. Grundsätzlich kann man dabei unterscheiden zwischen Unterlassungserklärungen, die sich an Unternehmen und solche, die sich an Privatleute richten.
Gründe für eine Unterlassungserklärung an Privatleute
In der Praxis besonders häufig ist im Privatbereich die Aufforderung zur Unterlassung wegen begangener Urheberrechtsverletzung. Bei der Urheberrechtsverletzung handelt es sich häufig um Filesharing-Fälle oder die unberechtigte Veröffentlichung von Bildern oder Texten. Auch Persönlichkeitsrechtsverletzungen, etwa durch die Behauptung falscher Tatsachen oder geäußerte Beleidigungen, sind oft Gegenstand einer Unterlassungserklärung. Auf dem Vormarsch sind darüber hinaus auch Abmahnungen wegen im Internet verfasster negativer Bewertungen gegen ein Unternehmen. Doch oftmals sind die abgegebenen Bewertungen durch die Meinungsfreiheit gedeckt und somit zulässig. Dies sollte allerdings im Einzelfall anwaltlich geprüft werden.
Gründe für eine Unterlassungserklärung an Unternehmen
Im unternehmerischen Bereich ist zumeist der gesamte Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes Thema. Dazu zählt neben dem Urheberrecht auch das Markenrecht, sowie das Wettbewerbsrecht. Seit Inkrafttreten der DSGVO ist zudem die Unterlassung aufgrund von Datenschutzverstößen immer bedeutender geworden.
Wann ist eine Unterlassungserklärung berechtigt oder rechtmäßig und wann nicht?
Besteht ein Unterlassungsanspruch?
Voraussetzung dafür, dass eine Unterlassungserklärung berechtigt ist, ist zunächst das Bestehen eines Unterlassungsanspruches. Das abgemahnte Verhalten muss also tatsächlich rechtswidrig sein. Ob dies der Fall ist, kann durch einen Laien zumeist nicht, häufig auch nur falsch beurteilt werden, insbesondere wenn es sich nicht um eindeutige Fälle des Diebstahls von geistigem Eigentum handelt. Hier erfahren Sie mehr dazu, wie Sie Ihr geistiges Eigentum schützen können. Speziell der Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes ist stark durch Rechtsprechung geprägt. Hierbei geht es zumeist um Abgrenzungsproblematiken, sodass eine anwaltliche Beratung dringend anzuraten ist.
Ist die abmahnende Partei Rechtsinhaber*in?
Zudem muss die abmahnende Partei auch Rechteinhaber*in sein, um den Anspruch überhaupt geltend machen zu können. Wenn sich aus der Abmahnung nicht klar ergibt, dass die abmahnende Partei berechtigt ist oder dazu erst gar nicht vorgetragen wird, sollte man grundsätzlich skeptisch sein. In vielen Fällen mangelt es auch an einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung des Rechtsbeistandes. Daher sollte nicht alles für bare Münze genommen werden, was die Gegenseite behauptet, ohne dass dies substanziiert dargelegt wird. In bestimmten Bereichen gibt es zudem besondere Voraussetzungen. So ist bei wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsaufforderungen etwa erforderlich, dass überhaupt ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien besteht oder aber ein ermächtigter Verband hinter der Abmahnung steckt.
Ist der Anspruch bereits verjährt?
Schließlich muss die Abgabe der Unterlassungserklärung auch durchsetzbar sein. Dies ist dann nicht mehr der Fall, wenn die Ansprüche bereits verjährt sind. Da je nach zugrundeliegender Rechtsverletzung andere Fristen gelten können, sollte die Verjährung von Fall zu Fall überprüft werden.
Um das Vorliegen der Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs zu prüfen und nicht auf mögliche schwarze Schafe unter den genannten Verbänden hereinzufallen, lohnt sich unsere kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung.
Ist die genannte Frist zur Zahlung und Unterzeichnung angemessen?
Die Frist zur Zahlung einer Unterlassungserklärung sollte angemessen sein und Ihnen genug Zeit geben, die geforderte Summe zu überweisen. Üblicherweise sollte die Frist zwischen 1 und 4 Wochen sein. Eine Frist von wenigen Tagen ist nicht erlaubt. Wenn Sie unsicher sind, sollten Sie eine*n Anwält*in kontaktieren, um Rat zu erhalten.
Unterlassungserklärung erhalten: Wie sollte man reagieren?
Hat man eine Unterlassungserklärung erhalten, heißt die goldene Regel zunächst: Ruhe bewahren! Keinesfalls sollte man die Unterlassungserklärung vorschnell unterschreiben. In der Praxis wird man dazu oft genötigt, da von Gegenseite regelmäßig sehr kurze Fristen gesetzt werden. Zumeist wird damit nicht die Dringlichkeit zum Ausdruck gebracht, sondern es soll Druck ausgeübt werden. Die Intention dahinter ist dann, dass eine Unterlassungserklärung vorschnell abgegeben wird, ohne dass man sich hat beraten lassen. Davon darf man sich jedoch nicht einschüchtern lassen. Dass tatsächlich nach Ablauf der Frist sofort gerichtlich vorgegangen wird, ist zwar möglich, in der Praxis äußerst selten.
Es ist ratsam, rechtlichen Rat von einem*einer Anwält*in einzuholen, damit die Unterlassungserklärung und die zugrundeliegende Abmahnung überprüft werden können. Danach können Sie entscheiden, ob Sie die Unterlassungserklärung unterzeichnen, modifizieren, nicht unterschreiben oder anderweitig darauf reagieren möchten.
Wie kann man eine Unterlassungserklärung abwehren und welche Kosten können entstehen?
Ein Vorgehen gegen eine Unterlassungserklärung im Sinne eines Gegenangriffes ist dann möglich, wenn die zugrundeliegende Abmahnung unberechtigt ist oder die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt werden. In solchen Fällen ist in bestimmten Bereichen (z.B. im Urheberrecht und Wettbewerbsrecht) vorgesehen, dass die Gegenseite nicht nur keine Ansprüche stellen kann, sondern auch die Rechtsverfolgungskosten der abgemahnten Seite erstatten muss. Oftmals wird in solchen Rechtsstreitigkeiten jedoch ein Vergleich dergestalt getroffen, dass die Kosten gegeneinander aufgehoben werden.
RECHTS-TIPP:
Fehlerhafte Unterlassungserklärungen können eigene Schadensersatzansprüche auslösen. Zudem ist auch bei berechtigten Abmahnungen oft eine Reduzierung der Forderungen auf Vergleichsbasis möglich.
In der Praxis fällt auf, dass in aller Regel, selbst bei durchaus berechtigten Unterlassungsaufforderungen, Potenzial besteht, die gegnerischen Forderungen erheblich zu reduzieren. Die Erfahrung zeigt dabei, dass dies oft aber nur dann möglich ist, wenn anwaltliche Vertretung besteht. Dabei können die Forderungen zuweilen derart gesenkt werden, dass auch unter Hinzurechnung der eigenen Anwaltskosten weniger gezahlt werden muss als ursprünglich von der Gegenseite gefordert wurde. Zudem hat man in solchen Fällen dann auch eine gewisse Rechtssicherheit, sich nicht über die Maßen durch die Unterlassungserklärung gebunden zu haben.
Wann kann man eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben?
Sofern das im Text der Unterlassungserklärung beschriebene Verhalten zu weit gefasst ist, liegt ein typischer Fall vor, bei dem eine Unterlassungserklärung zu modifizieren, also einzuschränken ist. Ein Praxisbeispiel dafür ist etwa, wenn im Rahmen einer bestimmten Wettbewerbsverletzung (z.B. falsche Angaben im Impressum) gefordert wird, jegliches wettbewerbswidriges Verhalten zu unterlassen. Dies geht dann deutlich zu weit, da auch ein völlig anderer Wettbewerbsverstoß, der zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung gar nicht existierte oder aber auf den nicht in der Abmahnung hingewiesen wurde, unter die Vertragsstrafenregelung fallen würde. Auch überzogene Rechtsverfolgungskosten, die über die gesetzliche Gebührentabelle hinausgehen, sind zu weilen anzutreffen. Solchen Forderungen muss man keinesfalls zustimmen, selbst wenn der Verstoß zugegeben wird.
Auch wenn die Unterlassungserklärung vom Kern her den rechtlichen Anforderungen entspricht, kann eine Modifizierung empfehlenswert sein. So ist oft bereits ein Zusatz hilfreich, wonach die Erklärung die Gültigkeit verliert, wenn durch Gesetz oder höchstrichterliche Rechtsprechung die abgemahnte Rechtsverletzung entfallen würde.
Eine Unterlassungserklärung ganz zu verweigern, wenn der eigentliche Verstoß tatsächlich vorliegt, wäre dann jedoch nicht klug, da ein Gerichtsverfahren sehr wahrscheinlich wäre. Daher bietet sich in solchen Fällen an, die Unterlassungserklärung abzuändern, also eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Eine abgegebene modifizierte Unterlassungserklärung nimmt der Gegenseite oft den Wind aus den Segeln. Der Erklärungstext sollte jedoch von einem Anwalt verfasst werden, um zu verhindern, dass man sich nur so weit wie wirklich erforderlich verpflichtet.
Was passiert bei einem Verstoß gegen eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung?
Wurde eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und man verstößt weiterhin gegen den geregelten Inhalt, so ist in der Regel die vereinbarte Vertragsstrafe fällig. Früher war es Usus die Vertragsstrafe in konkreter Höhe in die Erklärung zu schreiben (z.B. 5.000,00 EUR bei Verstoß gegen die Unterlassungserklärung). Mittlerweile sind solche Regelungen jedoch selten geworden, da dieses Vorgehen von diversen Gerichten für unzulässig befunden worden ist. Seitdem ist es üblich, die Höhe nicht mehr zu nennen, sondern eine angemessene Vertragsstrafe zu fordern, die dann vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist. Die Praxis mit den deutlich zu hoch bemessenen Strafen ist damit zum Erliegen gekommen, jedoch sollte man sich im Klaren sein, dass von den Gerichten durchaus empfindliche Beträge zugesprochen werden, je nach Intensität und Dauer des Verstoßes.
Praxis-TIPP:
Vorsicht vor in konkreter Höhe festgeschriebenen Vertragsstrafen. Diese entsprechen meist nicht dem, was vor Gericht tatsächlich erstritten werden könnte.
Ganz wichtig ist in diesem Zusammenhang insbesondere bei Verletzungshandlungen, die über das Internet begangen werden, dass man vor Abgabe einer Unterlassungserklärung genauestens überprüft, dass die beanstandeten Inhalte nicht mehr aufrufbar sind und auch nicht an anderer Stelle auftauchen. Oftmals erscheinen beispielsweise Bilder an anderen Stellen der Internetpräsenz auf (auch in schlecht zugänglichen Bereichen wie in Archiven oder nicht verlinkten Unterseiten) oder aber man gibt die Erklärung bereits ab, obwohl man zeitlich noch gar nicht dazu gekommen ist, die Inhalte zu entfernen. Dies sind schwerwiegende Fehler, die regelmäßig begangen werden und sehr teuer werden können. Hat die Gegenseite den Verstoß nach Abgabe der Erklärung dokumentiert, steckt man in der Vertragsstrafenfalle, aus der man auch dann nicht mehr herauskommt, wenn die Verletzungshandlung umgehend beendet wird.
Fazit: Kostenlose Ersteinschätzung zu Unterlassungserklärung erhalten
Eine Unterlassungserklärung sollte nicht sofort unterschrieben, sondern immer zuvor überprüft und ggf. modifiziert werden, um sich nicht unerwünschten Folgen auszusetzen, an die man ein Leben lang gebunden ist.
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