Testament nach Scheidung anpassen
Ratgeber
(Lesezeit: ca. 4 Minuten)
Nach einer Scheidung müssen einige Änderungen besonders in persönlichen Dokumenten vorgenommen werden. In diesem Ratgeber finden Sie die wichtigsten Fakten und Informationen zu den Folgen einer Scheidung auf ein gemeinschaftliches Testament.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Scheidung der Ehe hat die sofortige Auflösung des Ehegattentestaments zur Folge.
- Nach einer Scheidung ändern sich häufig die testamentarisch veranlassten Absichten des Erblassers, weswegen eine Anpassung des Testaments sinnvoll sind.
- Ebenso können einige Klauseln des Testaments fortbestehen, die es anwaltlich zu prüfen gilt.
Inhaltsverzeichnis
- Warum Sie nach der Scheidung Ihr Testament anpassen sollten
- Was passiert mit dem gemeinschaftlichen Testament nach der Scheidung?
- Sicherstellung der Unwirksamkeit des Testaments
- Wie der Ex-Ehepartner dennoch Erbe werden kann
- Fazit: Kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung
1. Warum Sie nach der Scheidung Ihr Testament anpassen sollten
Den Bund fürs Leben eingehen - Das stellen sich die meisten Menschen bei einer Ehe vor. Die Realität sieht jedoch häufig anders aus. Statistiken zufolge werden in Deutschland die Hälfte aller Ehen geschieden. Hatten sich die Eheleute während der Ehe für ein gemeinschaftliches Testament entschieden, so hat die Auflösung der Ehe automatisch die Nichtigkeit dieses Testaments zur Folge.
Dies beruht auf der logischen Konsequenz, dass solche Verfügungen in Erwartung des Fortbestehens der Ehe und im besten Einvernehmen des anderen Ehegatten getroffen wurden. Mit der Scheidung liegen diese Voraussetzung nicht mehr vor.
Aus diesem Grund sollten Sie nach der Scheidung Ihr Testament unbedingt überprüfen und anpassen lassen, um so nicht nur Klarheit über Ihre bisher verfassten letztwilligen Verfügungen zu erhalten, sondern auch um sicherzustellen, dass der Ex-Partner nicht doch noch auf Umwegen durch testamentarische Zuwendungen begünstigt bleibt.
2. Was passiert mit dem gemeinschaftlichen Testament nach der Scheidung?
Haben Sie und Ihr Ehepartner sich während Ihrer Ehe für ein gemeinschaftliches Testament entschieden, so wird dieses mit Auflösung der Ehe seinem ganzen Inhalt nach nichtig (§ 2268 Abs. 1 BGB). Dies geschieht automatisch, auch ohne Zutun der Eheleute. Dies ist ebenso der Fall, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder dieser zugestimmt hat.
Allerdings schreibt das Gesetz dieser Regelung gewissen Ausnahmen zu (§ 2268 Abs. 2 BGB). Es gelten nämlich diejenigen getroffenen Verfügungen weiter, bei denen anzunehmen ist, dass sie auch für den Fall der Scheidung von den Eheleuten getroffen wurden. Darunter fallen besonders die Verfügungen, welche für gemeinsame Kinder gelten sollten. Für eine solche Annahme reicht nicht aus, dass die ehemaligen Ehepartner sich nach der Trennung noch gut verstehen oder einen gesitteten Umgang pflegen.
3. Sicherstellung der Unwirksamkeit des Testaments
Um sich der Unwirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments vollkommen sicher zu sein und möglichen Auslegungsschwierigkeiten vorzubeugen, können auch folgende Maßnahmen unternommen werden:
- Widerruf des einseitigen Testaments
- Widerruf von wechselseitigen Verfügungen (Berliner Testament) durch notarielle Urkunde
- Rücktritt vom Erbvertrag, falls möglich
- Aufhebung des Erbvertrags durch gemeinschaftliche Erklärung mit dem Ex-Ehepartner
Schließlich sollte Ihnen bewusst sein, dass nach der Auflösung der Ehe Ihr gesetzliches Erbrecht (Pflichtteil, Voraus) ebenso wegfällt.
4. Wie der Ex-Ehepartner dennoch Erbe werden kann
Gleichwohl kann es über Umwege möglich bleiben, dass Ihr geschiedener Ehepartner durch gesetzliche Erbfolge auf Ihr Vermögen zugreifen kann. Nämlich dann, wenn im Todesfall Ihr gemeinsames Kind beerbt wird. In Fällen, wo Ihr Kind unverheiratet und kinderlos bleibt und kein Testament errichtet hat, tritt Ihr Vermögen kraft Gesetzes auf den Ex-Ehepartner über, welcher Alleinerbe des gemeinsamen Kindes wurde.
Liegt dies nicht in Ihrem Sinne, gibt es die Möglichkeit einen Nacherben des gemeinsamen Kindes zu bestimmen, an den Ihr Vermögen bei Todesfall des Vorerben (Ihrem Kind) fällt. Ein Anwalt von yourXpert kann Ihnen in diesem Fall persönlich mit Rat zur Seite stehen und Sie rechtlich unterstützen.
5. Kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung
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Eine Ersteinschätzung kann als Orientierungshilfe dienen. Sie erfahren hier gegebenenfalls, ob Ihr Anliegen Aussichten auf Erfolg hat, welche nächsten Schritte bzw. welcher Aufwand in Ihrem Fall notwendig wäre, oder welche Möglichkeiten Sie haben weiter vorzugehen.
Bitte beachten Sie, dass in manchen Fällen eine Ersteinschätzung nicht erfolgt, zum Beispiel wenn eine solche mit einer umfangreichen Prüfung verbunden wäre.
Im Gegensatz zu einer kostenlosen Ersteinschätzung stellt eine Rechtsberatung eine fundierte und umfassende rechtssichere Beratung dar, welche auf alle relevanten Aspekt eingeht und eine umfangreiche Prüfung Ihres Anliegens beinhaltet. Diese Rechtsberatung muss auch als solche vergütet werden, jedoch nur, wenn Sie das unverbindliche Beratungsangebot annehmen.
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